Digestorum libri
Ex libro XLV
Julian. lib. XLV. Digest. Wenn der Richter befohlen hat, dass dem beim Verkaufe hintergangenen Minderjährigen [das verkaufte] Grundstück zurückgegeben werden und er die Kaufsunme dem Käufer wiedererstatten solle, jener aber von einer solchen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Gebrauch machen will, so wird wegen dieser Verwerfung [der Wiedereinsetzung] der Minderjährige gegen den, welcher die Kaufsumme gleichsam als in Folge einer rechtskräftig gewordenen Entscheidung verlangt, eine nützliche11D. i. nach Analogie der in den Gesetzen ausdrücklich aufgestellten Einreden gebildete. Einrede gebrauchen können, weil es Jedem freisteht, dasjenige zu verwerfen, was blos für ihn selbst eingeführt worden ist. Auch wird sich der Käufer22Cujacius empfiehlt hier emtor für die gewöhnliche Lesart venditor, und dass hier der Käufer zu verstehen sei, ergibt sich so deutlich aus dem Zusammenhang, dass ältere Ausleger, wie Accursius, wenn sie auch die Lesart venditor beibehielten, doch bemerkten, es sei hier unter diesem Worte der Käufer zu verstehen. nicht beschweren können, wenn er in die Lage zurückversetzt wird, in welche er sich selbst gebracht hat und welche er nicht hätte verändern können, wenn der Minderjährige die Hülfe des Prätors nicht erbeten hätte.
Übersetzung nicht erfasst.