Digestorum libri
Ex libro XLIII
Jul. lib. XLIII. Digest. Wenn Jemand einen freien Menschen geraubt oder in Banden gehalten haben sollte, so würde er höchst unwürdig den Vortheil eines Besitzers11Die Freiheit vom Beweise (s. d. Bem. zu L. 14. D. h. t.). Der Regel nach müsste der geraubte Mensch beweisen, weil er den jetzigen Besitzstand verändern will; doch ist er ausnahmsweise hier von der Beweislast frei, weil der Besitz auf unrechte Weise erworben worden ist. erlangen, weil man nicht wird beweisen können, dass der [fragliche] Mensch zu der Zeit, als der Streit zuerst angeordnet wurde, sich in der Freiheit befunden habe.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XLIII. Dig. Wenn Jemand die Freiheit so ertheilt hat: Stichus soll frei sein, wenn ihn mein Erbe in seinem Testamente nicht freigelassen haben wird, so scheint dem Willen des Verstorbenen gemäss Das bezeichnet zu werden, wenn der Erbe in seinem Testament demselben nicht die Freiheit ausgesetzt haben sollte. Wenn daher der Erbe dem Sclaven in seinem Testament die Freiheit ertheilt hat, so wird die Bedingung nicht als in Erfüllung gegangen erscheinen; hat er sie nicht ertheilt, so wird der Sclave, nachdem die Bedingung erfüllt worden ist, im letzten Lebensaugenblick des Erben zur Freiheit gelangen. 1Ein gemeinschaftlicher Sclave, welcher so für frei erklärt worden ist, wenn er Zehn gegeben habe, kann sie vom Sondergute geben, auf welche Weise auch immer er dasselbe erworben haben mag: auch macht es keinen Unterschied, ob dasselbe beim Erben oder beim Mitherrn sich befunden habe, und ob ihm befohlen sei, dem Erben oder einem Fremden zu geben. Denn Derjenige wird in jeder Hinsicht in das Verhältniss eines Bedingtfreien gesetzt, welcher um der Erfüllung einer Bedingung willen Sondergutsgelder veräussern kann. 2Wenn befohlen worden ist, dass zwei Sclaven nach abgelegter Rechnung frei sein sollen, und sie die Rechnungen abgesondert geführt haben, so werden sie unbezweifelt auch abgesondert der Bedingung Folge leisten können. Aber wenn ihre gemeinschaftlich geführte Geschäftsverwaltung so vermischt ist, dass sie nicht getrennt werden kann, so wird nothwendig der eine dadurch, dass er säumt, die Freiheit des andern verhindern, und es wird die Bedingung in der Person des andern nicht als erfüllt erscheinen, wenn nicht entweder Beide oder der Eine Das, was in Folge der angestellten Berechnung der Rechnungen rückständig gewesen, ganz gezahlt haben werden. 3Wenn ein Sclave so für frei erklärt worden ist; wenn er geschworen haben wird, dass er auf das Capitolium steigen werde, so wird er auf der Stelle, so wie er geschworen hat, frei sein, obwohl er nicht auf das Capitolium gestiegen ist. 4Ein Sclave des Erben, dem befohlen worden ist, eine Sache des Erben selbst zu geben, um frei zu werden, wird zur Freiheit gelangen, weil der Testator auch ohne irgend eine in einem Geben bestehende Bedingung hinzuzufügen, befehlen kann, dass der Sclave des Erben freigelassen werden solle. 5Dieser Satz: Stichus soll frei sein, wenn er dreissig Jahre alt sein wird; Stichus soll nicht frei sein, wenn er nicht Zehn gegeben haben wird, hat die Bedeutung: Stichus soll frei sein, wenn er Zehn gegeben haben und zu dreissig Jahren gelangt sein wird; denn die unter einer Bedingung geschehene Zurücknahme der Freiheit oder eines Vermächtnisses hat dem Vermächtniss oder der Freiheit, welche vorher ertheilt worden, die entgegengesetzte Bedingung hinzugefügt.
Julian. lib. XLIII. Dig. Demjenigen, der das Interdict anstellt, dass Etwas auf einem öffentlichen Platze nicht geschehe, wodurch einem Privaten ein Schaden erwächst, steht demungeachtet, dass er wegen eines öffentlichen Platzes interdicirt, nichtsdestoweniger frei, einen Geschäftsbesorger zu bestellen.
Idem lib. XLIII. Dig. Freilich wegen der Klage, welche gegen den [Vater] wegen des Sonderguts zusteht, wird ein Bürge richtig angenommen.