Digestorum libri
Ex libro XLII
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Julian. lib. XLII. Dig. Wenn ein Vater seinem Sohn, einen Sclaven freizulassen, erlaubt hat, und unterdessen ohne Testament verstorben ist, und sodann der Sohn, ohne zu wissen, dass sein Vater gestorben sei, die Freiheit ertheilt hat, so steht dem Sclaven die Freiheit in Folge der Begünstigung der Freiheit zu, da es sich nicht zeigt, dass der Wille des Herrn verändert sei. Wenn aber der Vater es, ohne dass es der Sohn wusste, durch einen Boten untersagt, und der Sohn, ehe er davon benachrichtigt wurde, den Sclaven freigelassen hatte, so wird er nicht frei. Denn damit durch das Freilassen des Sohnes der Sclave zur Freiheit gelange, muss des Vaters Wille fortdauern; denn wenn er verändert worden ist, so wird es nicht wahr sein, dass der Sohn mit dem Willen des Vaters freigelassen habe. 1So oft ein Herr seinen Sclaven freilässt, so ist es, obwohl er glaubt, dass derselbe einem Andern gehöre, nichtsdestoweniger wahr, dass der Sclave mit dem Willen seines Herrn freigelassen worden sei, und darum wird er frei sein. Und umgekehrt [ist es wahr,] dass, wenn Stichus glauben sollte, dass er dem Freilassenden nicht gehöre, er nichtsdestoweniger die Freiheit erhalte. Denn es kommt mehr auf die Wirklichkeit, als auf die Meinung an, und in beiden Fällen ist es wahr, dass Stichus mit dem Willen seines Herrn freigelassen worden sei. Und dasselbe ist Rechtens, auch wenn der Herr und der Sclave sich in dem Irrthum befanden, dass weder jener sich für den Herrn, noch dieser sich für den Sclaven desselben hielte. 2Ein Herr, welcher jünger als zwanzig Jahre ist, kann auch nicht ein Mal einen gemeinschaftlichen Sclaven ohne die [Billigung des] Raths11Sine consilio, d. h. ohne dass der dominus XX. annis minor vor dem, für die mit causae cognitio verbundenen Fälle der Freilassung ernannten, und in Rom aus 5 Senatoren und 5 equites, in den Provinzen aus 20 recuperatores cives Rom. bestehenden consilium, den grund der Freilassung erwiesen hat, und der Grund von dem consilium gebilligt worden ist. rechtsgültig freilassen. Paulus bemerkt: Aber wenn Jemand, der jünger als zwanzig Jahre ist, zugeben sollte, dass ein ihm verpfändeter Sclave freigelassen werde, so wird [derselbe] rechtsgültig freigelassen, weil man annimmt, dass jener nicht sowohl freilasse, als den Freilassenden nicht verhindere.
JULIAN. eod. lib. Man hat oft gefragt, ob Der, welcher dem Rath vorsteht, vor sich freilassen könne? Ich für meinen Theil bin, da ich mich erinnerte, dass mein Lehrer Javolenus sowohl in Afrika, als in Syrien seine Sclaven freigelassen habe, als er dem Rathe vorstand, dem Beispiel desselben gefolgt, und habe sowohl in meiner Prätur, als in meinem Consulat einige von meinen Sclaven durch den Stab befreit, und einigen Prätoren, welche mich um Rath fragten, dasselbe gerathen.
Idem lib. XLII. Dig. Die Freiheit, welche auf die letzte Lebenszeit verschoben wird, z. B. Stichus soll frei sein, wenn er sterben wird, ist für ungültig zu halten. Dieser Satz aber: Stichus soll frei sein, wenn er nicht auf das Capitolium gestiegen sein wird, ist so zu verstehen, wenn er dann, wenn er zuerst gekonnt haben wird, nicht auf das Capitolium gestiegen sein wird; denn auf diese Weise wird Stichus zur Freiheit gelangen, wenn er sich der ihm gegebenen Gelegenheit, auf das Capitolium zu steigen, enthalten haben wird. 1Man hat gefragt, ob durch diesen Satz eines Testaments: Pamphilus soll frei sein, so dass er meinen Söhnen Rechnung ablegen soll, die Freiheit unter einer Bedingung ertheilt zu sein scheine. Ich habe das Gutachten ertheilt, dass die Freiheit zwar unbedingt ertheilt sei, und jener Zusatz: so dass er Rechnung ablegen soll, der Freiheitsertheilung keine Bedingung hinzufüge, dass jedoch, weil der Wille des Testirenden deutlich ausgesprochen würde, der Sclave zur Ablegung der Rechnung zu zwingen sei. 2Wenn [in einem Testamente] verordnet worden ist, dass ein Sclave nach Jahren, ohne genauere Angabe, frei sein solle, so wird er nach zwei Jahren frei sein, und das fordert sowohl die Begünstigung der Freiheit, als lassen auch die Worte zu, wenn nicht Der, welchem auferlegt worden ist, die Freiheit zu ertheilen, durch die augenscheinlichsten Gründe bewiesen haben wird, dass der Hausvater etwas Anderes im Sinne gehabt habe.
Julian. lib. XLII. Dig. Wenn ein Vater zwei Söhne zu Erben eingesetzt hat, und das Testament durch die Geburt eines nachgeborenen Kindes umgestossen worden ist, so brauchen [von jenen], obwohl ihnen die Erbschaft zu zwei Theilen gehört, doch die fideicommissarischen Freiheiten nicht gewährt zu werden, so wie sie nicht einmal die Vermächtnisse oder Fideicommisse zu leisten gezwungen werden. 1Wenn sich der Erbe, da er gebeten worden, einen fremden Sclaven, desgleichen einen gemeinschaftlichen, oder einen solchen, an welchem ein Anderer den Niessbrauch hat, freizulassen, verborgen hält, so wird nicht unbillig durch den Senatsschluss22Den Rubrianischen. S. l. 26. §. 7. D. h. t. den Freilassungen geholfen werden. 2Wenn dem Stichus die Freiheit durch ein Fideicommiss unter der Bedingung, wenn er die Rechnung abgelegt hätte, ertheilt worden, und derselbe in Abwesenheit des Erben bereit ist, den Rückstand zu zahlen, so liegt in der Pflicht des Prätors, einen redlichen Mann zu wählen, damit nach dem Ermessen desselben die Rechnungen berechnet werden, und er das Geld, welches durch die Berechnung herausgebracht wird, niederlege, und dann auszusprechen, dass die Freiheit auf den Grund des Fideicommisses gebühre. Dieses Verfahren wird dann angemessen sein, wenn der Erbe aus einem rechtmässigen Grunde abwesend ist; denn wenn er sich verborgen gehalten hat, so wird es genug sein, wenn es dem Prätor klar ist, dass es nicht an dem Sclaven liege, dass er der Bedingung keine Folge leiste, und dann wird er wegen der Freiheit erkennen müssen. 3Wenn dem unter einer Bedingung vermachten Sclaven die Freiheit ertheilt wird, so braucht er dem Fideicommissar nicht anders übergeben zu werden, als gegen Sicherheitsbestellung, dass er beim Eintritt der Bedingung [dem Erben] solle übergeben werden. 4Eine Frauensperson hat, als sie sich in ihrer letzten Krankheit befand, in Gegenwart mehrerer ehrbarer Männer, und ihrer Mutter, welcher die gesetzliche Erbfolge gegen sie zukam, so gesprochen: ich will, dass meine Sclavinnen Mävia und Seja frei sein sollen, und ist ohne Testament verstorben. Ich frage, ob, wenn die Mutter die gesetzliche Erbschaft dem Senatsschluss33Den Tertullianischen. S. tit. I. de SC. Tert. 3. 3. u. D. eod. 38. 17. gemäss nicht in Anspruch genommen hätte, und die Erbschaft dem nächsten Verwandten zugefallen wäre, die fideicommissarische Freiheit gebührte? Ich habe das Gutachten ertheilt, dass sie gebühre; denn eine Frauensperson, welche in dem letzten Augenblick gesagt habe: ich will, dass meine Sclavinnen, die und die, frei sein sollen, scheine Alle, welche gesetzliche Erben oder Nachlassbesitzer sein würden, gebeten zu haben, dass dies geschehn möge.