Digestorum libri
Ex libro XLI
Julian. lib. XLI. Dig. Wenn ein Geschäftsbesorger Einspruch wegen eines Neubaues thut, und Bürgschaft leistet, dass der Eigenthümer seine Genehmigung ertheilen werde, so wird auch die Remission auf die Person des Eigenthümers bezogen. 1Wenn der Eigenthümer innerhalb der Zeit, welche die, in Folge des Einspruches wegen eines Neubaues, getroffene Stipulation begreift, Einspruch wegen des Neubaues gethan hat, so verfällt die Stipulation11Es ist in diesem Paragraphen von zwei verschiedenen Stipulationen, d. h. Sicherheitsbestellungen durch Stipulatio, die Rede. Unter der ersteren ist die vom Nunciaten geleistete Caution, im Falle des künftigen Unterliegens, den alten Zustand wiederherzustellen, zu verstehen, unter der zweiten aber die von dem Geschäftsführer dafür gestellte Sicherheit, dass der Geschäftsherr seine Genehmigung zum Einspruche ertheilen werde. Demnach dürfte der hier unterstellte Fall folgender sein: A. hat, als Geschäftsführer des B., dem C. Einspruch wegen eines Neubaues gethan und ihm Caution geleistet, dass B. den Einspruch genehmigen werde. C. leistet, auf die Dauer, z. B. von drei Monaten, Sicherheit, im Falle des künftigen Unterliegens den alten Zustand wiederherzustellen. Wenn nun innerhalb dieser drei Monate B. dem C. Einspruch wegen des Neubaues thut, so kann der Geschäftsführer A. vom Nunciaten C., aus der demselben geleisteten Cautio de rato, belangt werden. Thut B. aber nach Verlauf jener drei Monate Einspruch, so hat der Geschäftsführer A. keine weitere Haftung aus der geleisteten Cautio de rato.; wenn aber der Eigenthümer nach Verlauf jener Zeit Einspruch wegen des Neubaues thut, so verfällt solche nicht. Denn auch dem Eigenthümer ist, wenn er einmal Einspruch wegen des Neubaues gethan hat, nicht gestattet, noch ein Mal Einspruch wegen des Neubaues zu thun, so lange die in Folge des Einspruches wegen eines Neubaues eingegangene Stipulation noch besteht. 2Wenn bei der Remission von Seiten Dessen, der Einspruch wegen eines Neubaues gethan hat, ein Geschäftsbesorger auftritt, so muss der Prätor darauf sehen, dass kein falscher Geschäftsbesorger dem abwesenden [Eigenthümer] Schaden bringt, da es unrecht wäre, durch jeden sich Einmischenden die Rechtswohlthat des Prätors zu verlieren.
Ad Dig. 43,20,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 449, Note 1.Julian. lib. XLI. Dig. Ich habe dem Lucius Titius zugestanden, aus einem mir gehörigen Quell Wasser zu leiten. Es entstand die Frage, ob ich dies auch dem Maevius zugestehen dürfe, dass er durch dieselbe Wasserleitung Wasser leiten könne? und wenn du dieses Zugeständniss durch denselben Kanal für zulässig erachten solltest, wie sie davon Gebrauch machen müssen? — Die Antwort lautete: gleichwie ein Fusssteig, eine Uebertrift oder ein Fahrweg Mehreren zugleich oder besonders zugestanden werden kann, so wird auch das Recht der Wasserleitung ganz richtig [ebenso] zugestanden werden; wenn aber Diejenigen, denen das Wasser zugestanden worden ist, sich über den Gebrauch nicht einigen können, so wird es nicht unbillig sein, eine analoge Klage zu ertheilen, sowie die Meisten angenommen haben, dass zwischen Denen, welchen der Niessbrauch [gemeinschaftlich] zusteht, eine analoge Gemeingutstheilungsklage ertheilt werde.