Digestorum libri
Ex libro IV
Julian. lib. IV. Digest. Wenn das Compromiss so eingegangen worden ist, dass in Gegenwart beider Parteien oder ihrer Erben der Schiedsrichter den Ausspruch fällen solle, und der eine von den Processführern mit Hinterlassung eines unmündigen Erben gestorben wäre, so wird blos dann der Ausspruch als [gültiger Weise] gefällt angesehen, wenn die Genehmigung des Vormundes dabei erklärt worden ist. 1Desgleichen wenn der Eine von denen, welche das Compromiss abschlossen, zu rasen anfinge,
Julian. lib. IV. Digest. sondern er wird sogar abgehalten, einen Ausspruch zu fällen, weil, was in Gegenwart eines Rasenden geschieht, als nicht geschehen angesehen wird. Wenn aber der Rasende einen Curator hat, oder doch während der Dauer des Rechtsstreites noch gehabt hätte, so kann in Gegenwart des Curators der Ausspruch gefällt werden. 1Der Schiedsrichter kann den Processführern entweder durch einen Boten oder durch einen Brief den Befehl geben, sich bei ihm einzustellen. 2Wenn nur von Seiten der einen Partei des Erben Erwähnung [im Compromisse] geschehen sein sollte, so wird das Compromiss durch den Tod sowohl des einen als des andern Processführers aufgelöst werden, sowie es durch den Tod des einen [oder andern] aufgelöst werden würde, wenn von keiner Seite die Person des Erben erwähnt worden wäre.
Julian. lib. IV. Dig. Jemand, der Klage wider den Erben erhoben hatte, ward durch die Einrede abgewehrt, wenn der Testamentsinhalt nicht von der Art ist, dass einem aus der Gewalt Entlassenen der Nachlassbesitz wider denselben ertheilt werden kann; wenn nun der aus der Gewalt Entlassene den Nachlassbesitz unberücksichtigt lässt, so wird der Gläubiger keine unbillige Foderung thun, dass ihm seine Klage wider den eingesetzten Erben wieder ertheilt werde; denn so lange einem Sohne der Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt ertheilt werden kann, ist der Erbe gewissermaassen nicht Schuldner.