Digestorum libri
Ex libro III
Julian. lib. III. Digestor. Der, welcher den abwesenden Käufer und zugleich Besitzer eines Grundstücks vertheidigte, und sich im Namen desselben auf den Process einliess, verlangte vom Verkäufer des Grundstücks, dass er von ihm vertheidigt würde; der Verkäufer forderte, dass ihm Sicherheit gegeben werde, dass der Käufer die Sache genehmigen werde; [nun] glaube ich, dass er dem Verkäufer wegen der Genehmigung Sicherheit bestellen müsse, weil, wenn er das Grundstück dem Kläger zurückerstattet haben sollte nichts im Wege steht, dass der Herr die Sache fordert und dass der Verkäufer gezwungen werde, wiederum zu vertheidigen.
Ad Dig. 3,5,29Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 443, Note 16.Julian. lib. III. Digest. Aus einer Thatsache wurde gefragt, [es sei] Jemand, um Winterweizen einzukaufen, zum Besorger durch ein Decret des [Decurionen-] Standes bestellt worden, demselben [sei] ein Anderer zum Unterbesorger bestellt worden, [und der] habe den Winterweizen durch Vermischen verdorben, und so sei der Preis des Winterweizens, der zum öffentlichen Besten gekauft war, für den Besorger geringer gemacht worden; mit welcher Klage [nun] der Besorger mit dem Unterbesorger verfahren und das erlangen könne, dass ihm der Schade, den er durch denselben erlitten habe, ersetzt (salvum) würde? Valerius Severus hat zum Bescheid gegeben, gegen den Mitvormund sei dem Vormund die Geschäftsführungsklage zu geben. Derselbe hat zum Bescheid gegeben, dass einem obrigkeitlichen Beamten gegen einen obrigkeitlichen Beamten dieselbe Klage gegeben werde, dann jedoch, wenn er nicht um den Betrug mit wisse. Hiernach ist auch beim Unterbesorger dasselbe zu sagen.