Digestorum libri
Ex libro XXII
Julian. lib. XXII. Dig. Wenn ein Erbe arglistiger Weise einen Bedingtfreien aus seiner Gewalt entfernt hat, und sich dieserhalb auf die Klage ohne Rücksicht auf die Auslieferung an Schädens Statt eingelassen hat, so muss derselbe auch, wenn die Bedingung für die bedingt ertheilte Freiheit erfüllt worden ist, verurtheilt werden, wie es der Fall sein würde, wenn der Sclav gestorben wäre.
Idem lib. XXII. Dig. Wenn ein vermachter Sclav vor dem Erbantritt dem künftigen Erben eine Sache gestohlen hat, so kann derselbe wider den Vermächtnissinhaber, nach Empfang des Vermächtnisses, wegen Diebstahls Klage erheben. Hat hingegen derselbe Sclav eine Erbschaftssache gestohlen, so fällt die Diebstahlsklage weg, weil an Sachen dieser Art kein Diebstahl geschehen kann; dagegen findet die Klage auf Auslieferung Statt.
Julian. lib. XXII. Digest. Ad Dig. 13,1,14 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 361, Note 3.Wenn ein gestohlener Sclav unter einer Bedingung sollte legirt gewesen sein, so wird der Erbe, während dieselbe schwebt, die Condiction haben, und wenn, nachdem der Streit eingeleitet worden, die Bedingung eingetreten sein sollte, so wird eine Freisprechung folgen müssen, ebenso als wenn verordnet wäre, dass derselbe Sclav unter einer Bedingung frei sein solle, und, nachdem der Streit eingeleitet worden, die Bedingung eingetreten wäre; denn sowohl dem Kläger liegt nun nichts daran, den Menschen wieder zu bekommen11Weil nämlich mit dem Eintritt der Bedingung das Eigenthum des legirten Sclaven vom Erben ab und auf den Legatar überging., als auch die Sache hat ohne böse Absicht des Diebes aufgehört, demselben zu gehören. Wenn aber, während die Bedingung schwebt, das Urtheil gefällt wurde, so wird der Richter [den Sclaven zu einem solchen Werthe] schätzen müssen, zu welchem er einen Käufer gefunden haben würde. 1Sicherheit wird aber der Kläger zu Folge dieser Klage demjenigen, gegen welchen geklagt wird, nicht geben müssen. 2Wenn ein Ochse entwendet und getödtet worden ist, so steht dem Eigenthümer eine Condiction sowohl des Ochsen, als der Haut und des Fleisches zu; nämlich wenn sowohl die Haut, als das Fleisch [vom Dieb] an sich genommen waren; auch die Hörner werden condicirt werden. Aber wenn der Eigenthümer durch die Condiction des Ochsen den Werth [desselben] erlangt haben sollte, und nachher etwas von dem, wovon oben gesprochen worden ist, condiciren wird, so wird er jeden Falls durch eine Einrede abgewiesen. Umgekehrt, wenn er die Haut condicirt haben sollte, und nachdem er den Werth derselben erlangt, den Ochsen condiciren wird, so wird er, wenn der Dieb den Werth des Ochsen anbietet, nachdem der Werth der Haut [davon] abgezogen ist, durch die Einrede der bösen Absicht abgewiesen werden. 3Ad Dig. 13,1,14,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 187, Note 3.Dasselbe ist Rechtens, wenn Weintrauben gestohlen worden sind; denn sowohl der Most, als die Weinbeerhülsen können mit Recht condicirt werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XXII. Dig. Einzelne Gegenstände werden in Stipulationen auf andere Weise gefasst, als Gattungen. Wenn wir einzelne Gegenstände stipuliren, so ist es nothwendig, unter die Miteigenthümer und ihre Erben die Stipulation so zu vertheilen, wie die Theile der Gegenstände einem Jeden geschuldet werden. So oft wir uns aber Gattungen stipuliren, geschieht unter ihnen die Theilung nach der Anzahl; z. B. wenn Jemand, welcher sich den Stichus und Pamphilus stipulirt hat, zwei Erben zu gleichen Antheilen hinterlassen hat, so muss nothwendig einem jeden von ihnen Stichus und Pamphilus zum halben Antheile gewährt werden; hätte sich aber derselbe nur zwei Sclaven stipulirt, so würden nur die Sclaven einzeln den einzelnen Erben gebühren22D. h. jedem Erben ein Sclave. D. R.. 1Die Stipulation von Diensten ist derjenigen Stipulation ähnlich, welche über Gattungen eingegangen werden, und deshalb geht die Theilung dieser Stipulation nicht auf Theile der Dienste, sondern auf die Anzahl. Hat hingegen ein Zweien gehöriger Sclave einen Dienst versprochen33Stipulatus scheint hier in dieser Bedeutung verstanden, und bei der Freilassung hinzugedacht werden zu müssen. Wollte man mehrere Personen annehmen, so würde der Sinn dieser Stelle zu dunkel werden, und zu oberflächlich und nachlässig construirt sein, um es zu rechtfertigen. Ebenso interpretirt die Glosse., so muss jeder der beiden Herren den Dienst zu demjenigen Theile fodern, den er an dem Sclaven selbst gehabt hat. Die Leistung dieser Verbindlichkeit aber erfolgt ohne die geringsten Schwierigkeiten, wenn entweder der Freigelassene es vorzieht, den Schätzungswerth der Dienste anzubieten, oder wenn die Schutzherren darein willigen, dass ihnen die Dienste gemeinschaftlich geleistet werden.
Julian. lib. XXII. Digestor. Es wird Jedermann bekannt sein, dass fremde Dienste versprochen und für eine solche Verbindlichkeit Bürgen bestellt werden können, und deshalb können auch zwei Stipulationsberechtigte oder Verpflichtete bestellt werden, z. B. wenn zwei Stipulationsberechtigte von ein und demselben Handwerker sich dieselben Dienste stipuliren; und umgekehrt wird von zwei Handwerkern desselben Handwerks, welche dieselbe Arbeit versprechen, angenommen, dass sie auch zwei Stipulationsverpflichtete werden.
Julian. lib. XXII. Dig. Zuweilen wird der Dieb auch bei fortdauernder Verbindlichkeit zur Strafe in einigen Fällen wiederum verpflichtet, sodass wider ihn mehrmals wegen desselben Gegenstandes Diebstahlsklage erhoben werden kann. Der erste Fall tritt ein, wenn der Grund des Besitzes verändert worden, z. B. die Sache in des Eigenthümers Gewalt zurückgekehrt und [der Dieb] dieselbe entweder demselben Eigenthümer zum zweiten Male gestohlen hat, oder Dem, dem er sie geliehen oder verkauft hat. Auch beim Wechsel der Person des Eigenthümers wird er durch anderweite Strafe verbindlich. 1Wer einen Dieb zu dem Vorsteher der Nachtwachen oder zum Präsidenten führt, von dem wird angenommen, er habe den Weg zur rechtlichen Verfolgung der Sache gewählt. Auch wenn daselbst die Sache abgemacht und nach Verurtheilung des Diebes das entwendete Geld wiedererlangt worden ist, erscheint die Frage wegen des Diebstahls [durch die Verurtheilung] auf das Einfache aufgehoben, besonders wenn der Dieb nicht blos zur Herausgabe der gestohlenen Sache verurtheilt worden ist, sondern der Richter etwas Weiteres wider ihn bestimmt hat. Auch aber, wenn er nichts weiter, als die Herausgabe der Sache anbefohlen hat, ohne etwas Weiteres gegen ihn zu verfigen, so ist anzunehmen, dass die Frage wegen des Diebstahls dadurch selbst beseitigt sei, dass der Dieb in die Gefahr der Besorgniss einer grössern Strafe gebracht worden ist. 2Wenn eine zum Sondergute gehörige gestohlne Sache eines Sclaven in dessen Gewalt zurückgekehrt ist, so wird der daran haftende Mangel des Diebstahls [in Rücksicht des Besitzes] gebüsst und sie fängt in diesem Fall von da an, zum Sondergute zu gehören, und vom Eigenthümer besessen zu werden. 3Wenn aber der Sclav eine zu seinem Sondergute gehörige Sache in diebischer Absicht abhanden schafft, so wird deren Verhältniss nicht geändert, so lange er sie innehat, denn es fehlt dem Herrn nichts; sobald er sie aber einem Andern übergeben, begeht er einen Diebstahl. 4Wer eine Vormundschaft führt, kann sich mit dem Diebe vergleichen, und wenn er die Sache in seine Gewalt zurückerhalten, so hört sie auf eine gestohlne zu sein, weil der Vormund an Stelle des Eigenthümers gehalten wird. Das Nemliche gilt von dem Curator eines Wahnsinnigen, der ebenfalls die Person des Eigenthümers insoweit vertritt, dass man auch Veräusserung durch seinerseits geschehene Uebergabe der Sache des Wahnsinnigen annimmt. Auch können Vormund und Curator eines Wahnsinnigen Namens ihrer Pflegebefohlnen eine gestohlne Sache condiciren. 5Wenn zwei deiner Sclaven ein Kleid und Silber gestohlen haben, und Namens des einen wegen des Kleides bereits Klage wider dich erhoben worden, Namens des andern aber wegen des Silbers wider dich Klage erhoben wird, so darf in Folge des Umstandes, dass wegen des Kleides bereits Klage erhoben worden ist, keine Einrede ertheilt werden.
Julian. lib. XXII. Dig. Auch den Erben Dessen, den mehrere zu demselben Gesinde gehörige Sclaven bestohlen haben, muss dieselbe Klage zustehen, die dem Testator zustand, d. h. dass alle nicht mehr erlangen, als es der Fall sein würde, wenn diesen Diebstahl ein Freier begangen hätte.