Digestorum libri
Ex libro II
Jul. lib. II. Digestorum. Aus diesem Edicte steht gegen den, welcher aus bösem Vorsatze so gehandelt, dass ein vor Gericht Gerufener nicht da erscheinen kann, eine Klage in factum zu, auf soviel, als des Klägers Interesse betrug, dass er sich vor Gericht stelle. Dieser Klage wird eingerechnet, wenn der Kläger deshalb etwas verloren hat, z. B. wenn der Beklagte durch Ablauf der Zeit einstweilen das Eigenthum der Sache erwirbt, oder von der Klage befreit worden ist. 1Ad Dig. 2,10,3,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 118, Note 6.Freilich wenn der, welcher mit bösem Vorsatze so gehandelt, dass der Andere sich nicht vor Gericht stellen konnte, insolvent gewesen, so wird es billig sei, dass gegen den Beklagten selbst eine Wiederherstellungsklage Statt finde, damit der Beklagte nicht Vortheil aus dem bösen Vorsatze eines Fremden ziehe und der Kläger Schaden leide. 2Wenn der, welcher sich hatte versprechen lassen, durch böse Absicht des Titius, und der, welcher versprochen hat, durch böse Absicht des Mävius verhindert worden sind, sich vor Gericht zu stellen, so werden beide Theile gegen den, durch dessen böse Absicht sie verhindert worden, die Klage in factum anstellen. 3Wenn der, welcher sich etwas hat versprechen lassen, durch bösen Vorsatz dessen, welcher versprochen hat, und dieser durch jenes bösen Vorsatz verhindert worden sind, vor Gericht zu kommen, so darf der Prätor keinem von beiden helfen, sondern es wird der böse Vorsatz der Parteien gegen einander aufgehoben. 4Habe ich vom Bürgen mir 50 Goldstücke versprechen lassen, wenn der Beklagte nicht vor Gericht kommen sollte, ob ich gleich vom Beklagten 100 ausklagen wollte, und ist die böse Absicht des Sempronius daran Schuld, dass der Beklagte nicht vor Gericht gekommen ist, so werde ich 100 vom Sempronius einklagen können; denn so gross scheint mein Interesse gewesen zu sein, weil, wenn jener vor Gericht gekommen wäre, mir gegen ihn oder dessen Erben die Klage auf 100 zugestanden haben würde, wenn gleich der Bürge nur eine kleinere Summe mir versprochen haben sollte.
Übersetzung nicht erfasst.