Digestorum libri
Ex libro XIX
Julian. lib. XIX. Dig. Wenn ich wegen entwendeter Sachen gegen [meine] Frau geklagt haben werde, und der Werth des streitigen Gegenstandes geschätzt sein sollte, ob ihr wohl eine Klage zu geben ist, wenn sie den Besitz11Der entwendeten Sache, welche sie behalten hat, weil sie den Werth derselben geleistet hat. verloren haben wird? Es macht mich das schwankend, weil sie den Besitz durch böse Absicht erlangt hat. Ich habe das Gutachten ertheilt, wer den Werth des streitigen Gegenstandes ersetzt, ist als Käufer anzusehen, darum hat die Frau, gegen welche mit der Klage wegen entwendeter Sachen geklagt worden ist, wenn sie den Werth des streitigen Gegenstandes geleistet haben wird, gegen den vindicirenden Ehemann oder Erben des Ehemannes eine Einrede22Die exceptio rei venditae et traditae. S. tit. D. 21. 3., und wenn sie den Besitz verloren haben wird, so ist ihr eine dingliche Klage zu geben. 1Wenn die Frau in Rücksicht auf den Tod [des Mannes] Sachen entwendet haben wird, sodann der Ehemann gestorben ist, so wird der Erbe das, was entwendet worden ist, mit der Erbschaftsklage oder mit der Klage auf Herausgabe erlangen können.