Digestorum libri
Ex libro XVIII
Idem lib. XVIII. Digest. Wenn ich dir Geld geschenkt hätte, damit du mir dasselbe darleihen solltest, würde es dann wohl ein Darlehn werden? Ich habe gesagt, dass wir in Fällen der Art uneigentliche Worte gebrauchen; denn ein solcher Contract sei weder eine Schenkung, noch ein Gelddarlehn; eine Schenkung sei er nicht, weil das Geld nicht in der Absicht gegeben würde, damit es jeden Falls beim Empfänger bleiben sollte; ein Darlehn sei er nicht, weil es [vom Beschenkten] mehr um [seine Verbindlichkeit] zu erfüllen, als um den Andern verbindlich zu machen, gegeben würde. Daher, wenn derjenige, welcher das Geld [von mir] unter dieser Bedingung erhalten hat, dass er es mir als Darlehn geben sollte, das empfangene [Geld] gegeben haben sollte, so werde es nicht dargeliehen sein; denn es muss mehr so angesehen werden, als hätte ich das Meinige erhalten. Doch ist dies vermöge einer Wortspitzfindigkeit [so] zu verstehen, billiger jedoch ist es, dass Beides gelte.
Idem lib. XVIII. Dig. Wenn einem [vor Eingehung] der Ehe zum Heirathsgut gegebenen Sclaven Etwas vor [Eingehung] der Ehe geschenkt oder legirt gewesen war, so wird das Heirathsgut vermehrt, ebenso wie durch die Früchte eines Grundstücks, welches vor [Eingehung] der Ehe übergeben worden ist.
Julian. lib. XVIII. Dig. Wenngleich der Mann und seine Ehefrau, während die Ehe besteht, darüber nicht übereinkommen können, dass das Heirathsgut an einem späteren Termin zurückgegeben werden solle, so muss ein solches Pactum doch, [wenn es] nach der Scheidung [eingegangen worden ist,] gehalten werden, wenn ein rechtmässiger Grund zur Uebereinkunft vorhanden gewesen sein wird.
Idem lib. XVIII. Digest. Wenn der Ehemann in einem öffentlichen Process verurtheilt worden ist, und irgend ein Theil seines Vermögens von dem öffentlichen Schatz eingezogen werden sollte, so muss nothwendig der Fiscus den Gläubigern desselben Genüge thun, unter welchen sich auch die Ehefrau befindet. 1Wenn der Vater, da er Zweihundert für seine Tochter als Heirathsgut versprochen hatte, paciscirt haben wird, dass nicht mehr als Hundert von ihm gefordert werden sollen, und nach aufgelöster Ehe geklagt haben wird, so werden die Hundert, in Betreff welcher man übereingekommen ist, dass sie nicht gefordert werden sollten, auch nicht als Gegenstand des Heirathsguts angesehen. Wenn aber der Ehemann, nachdem der Vater gestorben war, gegen den Erben desselben zu klagen angefangen haben wird, so wird auch jenes Geld sich im Heirathsgut befinden11Weil jenes Pactum nur auf die Person des Vaters beschränkt ein pactum in personam war.. 2Wenn mit dem Willen der Tochter ein von dem Vater bestellter Geschäftsbesorger den Streit wegen des Heirathsguts eingeleitet haben wird, und, nachdem die Sache zu seinen Gunsten entschieden worden ist, der Vater verstorben sein wird, so wird man die Klage auf das Erkannte vielmehr der Tochter, als den Erben des Vaters geben müssen. 3Wenn dem Vater [des Ehemannes] das Heirathsgut gegeben worden wäre, und der Sohn von ihm zum Erben auf irgend einen Theil unter einer Bedingung eingesetzt sein sollte, und, während die Bedingung schwebt, die Miterben desselben das Heirathsgut nach Verhältniss ihres Theils gezahlt haben sollten, so würde der Sohn um soviel weniger vom Heirathsgut leisten müssen, weil er gegen die Miterben keine Klage hat, um dieses Geld wieder zu erlangen. 4Wenn die Frau das zum Heirathsgut gehörige Grundstück, ohne dass auf die Früchte nach Verhältniss des Jahres, in welchem sie nicht verheirathet gewesen war, Rücksicht genommen wäre, zurückerhalten hätte, so könnte sie nichts desto weniger wegen des Heirathsguts klagen, weil sie ein geringeres Heirathsgut zurückerhalten hätte; denn das gehört zur Vermehrung des Heirathsguts, ebenso wie wenn sie die von den Sclavinnen geborenen Kinder, oder die nach der Scheidung durch die zum Heirathsgut gehörigen Sclaven dem Ehemanne erworbenen Legate oder Erbschaften nicht zurückerhalten hätte.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XVIII. Dig. Wenn ein Landgut auf den Todesfall geschenkt, und auf solches nothwendige und nützliche Verwendungen gemacht worden sind, so werden Diejenigen, welche das Landgut eigenthümlich zurückfordern, mit der Einrede der Arglist zurückgewiesen, ausser wenn sie die Unkosten [dafür] erstatten.