Digestorum libri
Ex libro XVII
Julian. lib. XVII. Digest. Ingleichen, wenn es nicht verkauft sein sollte, so wird der durch Schätzung bestimmte Werth geleistet werden müssen.
Julian. lib. XVII. Dig. Wenn eine Frau eine bestimmte Summe als Heirathsgut versprochen und statt derselben Sclaven zum Heirathsgut unter der Bedingung gegeben haben wird, dass sie auf ihre Gefahr stehen sollten, und dass das, was von denselben geboren worden wäre, ihr gehören solle, so wird man bei dem Pactum stehen bleiben müssen. Denn es ist bekannt, dass zwischen einer Ehefrau und ihrem Manne die Uebereinkunft getroffen werden könne, dass das Heirathsgut, welches in baarem Geld bestand, vertauscht und in Sachen verwandelt werden solle, wenn dies der Frau von Nutzen ist.
Julian. lib. XVII. Dig. Und dasselbe findet auch Statt, wenn ich dem, welcher mir Etwas auf den Todesfall übergeben wollte, aufgegeben haben sollte, es meiner Ehefrau zu übergeben, auch macht es keinen Unterschied, ob der Schenker wieder gesund geworden, oder gestorben ist; auch darf man nicht glauben, dass ich, wenn wir gesagt haben sollten, es gelte die Schenkung, nicht ärmer werde, weil ich entweder, wenn der Schenker wieder gesund geworden sein wird, auf die Condiction gehalten sein, oder, wenn er gestorben sein wird, wegen der Schenkung aufhören werde, die Sache, welche ich in meinem Vermögen gehabt haben würde, zu haben.
Julian. lib. XVII. Dig. Wenn eine Frau aus böser Absicht bewirkt haben sollte, dass eine ihr von [ihrem] Ehemann geschenkte Sache nicht vorhanden wäre, so wird gegen sie entweder auf Herausgabe11Ad exhibendum; diese Klage geht dann, wenn der Beklagte die Sache, welche Kläger fordert, mala fide consumirt, oder verdorben oder ihren Besitz dolo malo aufgegeben hat, auf das volle Interesse. S. §. 2. I. quib. alien. lic. 2. 8. Mühlenbruch Doctr. Pand. §. 694. not. 11., oder wegen eines widerrechtlich zugefügten Schadens geklagt werden können, vorzüglich wenn sie sich das nach der Scheidung sollte haben zu Schulden kommen lassen.
Jul. lib. XVII. Dig. Es giebt mehrere [Arten von] Schenkungen. Einer schenkt in der Absicht, dass der Empfänger sogleich Eigenthümer werde, und [die Sache] in keinem Falle auf ihn zurückfallen solle; und that es keiner andern Ursache wegen, als um Freigebigkeit und Mildthätigkeit auszuüben. Das nennt man im eigentlichen Sinne Schenkung. Ein Anderer schenkt in der Absicht, dass der Empfänger erst alsdann Eigenthümer werde, wenn etwas erfolgt sein wird. Dies kann nicht Schenkung im eigentlichen Sinne genannt werden, sondern das Ganze ist eine bedingte Schenkung. Ebenso wenn Jemand in der Absicht schenkt, dass zwar der Empfänger sogleich Eigenthümer werde, jedoch den Rückfall unter der Voraussetzung will, wenn etwas geschehen, oder nicht geschehen sein wird, so heisst dies keine eigentliche Schenkung, sondern das Ganze ist eine Schenkung, die unter einer Bedingung wieder aufgelöst wird: der Art ist die Schenkung auf den Todesfall. 1Wenn wir also behaupten, eine Schenkung zwischen Bräutigam und Braut sei gültig, so nehmen wir den Ausdruck im eigentlichen Sinne, und bezeichnen damit die Handlung Eines, der aus Freigebigkeit [und in der Absicht] etwas schenkt, dass solches sofort Eigenthum des Empfängers werde, und in keinem Falle auf ihn zurückfallen solle. Wenn wir aber sagen, dass die Sache zurückgefordert werden kann, wenn der Bräutigam der Braut in der Absicht schenke, dass dieselbe, im Falle die Ehe nicht erfolgt, der Sache verlustig sein solle, so liegt hierin kein Widerspruch mit unserer früheren Behauptung, sondern wir gestehen zu, dass zwischen jenen Personen eine Schenkung unter einer auflösenden Bedingung Statt finde.
Julian. lib. XVII. Dig. Wer ein fremdes Landgut Schenkungs halber bearbeitet, hat kein Zurückhaltungsrecht wegen seiner Kosten: weil das, was er hineingesteckt, sogleich dem Eigenthümer gehörig wird.
Jul. lib. XVII. Dig. Wenn ich eine fremde Sache auf den Todesfall geschenkt habe, und dieselbe ersessen worden ist, so kann solche der wahre Eigenthümer nicht condiciren, sondern ich, wenn ich wieder genesen bin. 1Marcellus bemerkt, bei Schenkungen auf den Todesfall kommt es auch auf thatsächliche Fragen an. Denn es kann in der Art geschenkt werden, dass, wenn der Schenker gerade an jener Krankheit gestorben ist, die Sache nicht zurückgegeben werden soll: oder in der Art, dass sie zurückgegeben werden soll, wenngleich der Schenker an jener Krankheit [vor dem Beschenkten] gestorben ist, sobald er nur seinen Willen geändert und die Zurückerstattung gewollt hat. Aber auch auf die Weise kann geschenkt werden, dass die Zurückgabe lediglich alsdann erfolgen solle, wenn der Empfänger zuerst gestorben ist. Auch in der Art kann auf den Todesfall geschenkt werden, dass in keinem Falle ein Zurückforderungsrecht Statt haben soll: d. h. nicht einmal wenn der Schenker wieder genesen ist.
Übersetzung nicht erfasst.