Digestorum libri
Ex libro XII
Idem lib. XII. Dig. Wenn Stichus, ein mir und dir gemeinschaftlich gehöriger Sclav, einen Untersclaven, den Pamphilus, von zehn Goldstücken an Werth, hat, und wider mich wegen des Sondergutes Klage erhoben, und ich zu zehn verurtheilt worden bin, und sie entrichtet habe, so wirst du, selbst wenn Pamphilus nachher gestorben sein sollte, nichts desto weniger durch die Gemeingutstheilungs- oder die Gesellschaftsklage zum Ersatz von fünfen11Das millia der Florentine lasse ich hier ausfallen, s. die Göttinger C. J. Ausgabe. genöthigt, weil ich dich von dieser Schuld befreiet habe. Um so mehr werde ich dazu gelangen, wenn Stichus nach des Pamphilus Tode einen andern Untersclaven erworben hat.
Julian. lib. XII. Digest. Es stelle Einer, eines Sclaven wegen, blos die Sondergutsklage, ein Anderer die Vertheilungsklage gegen den Herrn an: so ist die Frage aufgeworfen worden, ob der Herr vom Sondergut abzuziehen babe, was er dem tributorisch Klagenden werde gewähren müssen? Antwort: die Vertheilungsklage kann nur dann angestellt werden, wenn der Herr bei Vertheilung des Erlöses der Waaren dem Edicte des Prätors nicht Gnüge geleistet hat, das ist, wenn er einen grössern Theil seiner Forderung hinweggenommen hat, als er den Gläubigern auf die ihrigen zahlt; als zum Beispiel, wenn er, da die Masse der Handlung Dreissig hergab, und er selbst dazu Funfzehn, zwei Fremde aber [zusammen] Dreissig vorgeschossen haben, die ganzen Funfzehn hinwegnimmt, und den Gläubigern die übrigen Funfzehn gibt, da er doch nur Zehn hinwegnehmen, und den Fremden jedem Zehn zutheilen gesollt hätte. Wenn er nun dies gethan hat, so ist er deshalb nicht so anzusehen, als habe er den Sclaven wegen der Fünf, die er auf die Vertheilungsklage seinetwegen noch herauszahlen muss, entbunden. Wird also die Sondergutsklage angestellt, weil etwa ausser dem Handelsgeschäft noch Sondergut vorhanden ist, so hat er, als noch immer Gläubiger des Sclaven, Fünf abzuziehen.
Julian. lib. XII. Digestor. Ich habe einen Sohn, und von demselben einen Enkel; diesem Enkel ist auf das Geheiss seines Vaters geliehen worden. Nun wurde gefragt, ob dies gegen den Senatsschluss sei? Ich habe gesagt, wenn gleich in den Worten des Senatsschlusses die Söhne erwähnt seien, so müsse doch auch bei dem Enkel dasselbe beobachtet werden; das Geheiss dieses Vaters aber bewirke nicht, dass das Darlehn nicht als wider den Senatsschluss laufend gelten sollte, da er selbst in der Lage ist, dass er gegen den Willen seines Vaters kein Geld borgen kann.
Jul. lib. XII. Digest. So auch, wenn ein Sclav durch das Testament sogleich frei sein soll, so muss in Ansehung des Sondergutes gegen alle Erben geklagt werden; und keiner derselben kann mehr abziehen, als was ihm gebührt. 1Eben so, wenn der Sclav bei Lebzeiten des Herrn gestorben ist, [und] alsdann der Herr innerhalb eines Jahres mehrere Erben verlassen hat, so wird sowohl die Klage auf das Sondergut, als das Recht des Abzugs getheilt.
Jul. lib. XII. Digest. Welcher Fall ist es also, in welchem das Sondergut eines gemeinschaftlichen Sclaven dem einen von den Herren allein gehört? Vornehmlich, wenn einer den halben Theil des Sclaven verkauft und ihm kein Sondergut zugestanden hat. Dann, wenn einer dem gemeinschaftlichen Sclaven Geld oder gewisse Gegenstände in der Absicht gegeben hat, um das Eigenthum derselben beizubehalten, die Verwaltung aber dem Sclaven zu lassen. Marcellus bemerkt: auch dies ist ein Fall, wenn der Eine [das Sondergut] eingezogen hat, oder wenn der Herr in jeder Hinsicht Erlaubniss [dazu] gegeben hat, doch bei ausstehenden Schulden muss eine Genehmigung [besonders] Statt finden.
Ad Dig. 15,1,28Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 482, Note 16.Jul. lib. XI. Digest. Daher muss auch, wenn für den Genossen weder ein Erbe, noch ein Güterbesitzer vorhanden ist, derjenige, mit welchem rechtlich verfahren worden ist, insofern verurtheilt werden, inwiefern das Sondergut bei ihm ist, und wieviel er aus dem Güterbestande wiedererreichen kann.
Jul. lib. XII. Digest. Hätte dich der Gläubiger deines Sohnes zum Erben eingesetzt und du hättest die Erbschaft desselben verkauft, so bleibst du durch den Theil der Stipulation: wie viel Geld dir aus der Erbschaft zukommen möge, in Ansehung des Sonderguts verpflichtet. 1Wenn du deinem Sclaven erlaubt hast, einen Beisclaven zu kaufen für acht Ducaten, jener hat für zehn gekauft, und hat dir angerechnet, er habe für acht gekauft, und du hast ihm erlaubt, diese acht aus deiner Casse zu bezahlen, und er hat zehn bezahlt, so wirst du in diesem Falle nur zwei Ducaten dir aneignen können, jedoch diese werden dem Verkäufer nur aus dem Sondergute des Sclaven verabreicht werden. 2Ad Dig. 15,1,37,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 484, Note 21.Einen gemeinschaftlichen Sclaven, welchen ich mit dem Titius oder mit dem Sempronius hatte, habe ich dem Titius verkauft, bevor Namens seiner gegen mich aus dem Sondergute geklagt worden ist; es ist die Frage entstanden, wenn aus dem Sondergute gegen den Titius oder gegen den Sempronius geklagt würde, ob auf dasjenige Sondergut, welches bei mir sei, Rücksicht genommen werden müsse? Ich habe gesagt, wenn gegen den Sempronius geklagt würde, so dürfe niemals Rücksicht auf das Sondergut, was sich bei mir befinde, genommen werden, weil dieser keine Klage gegen mich habe, durch welche er das, was er geleistet, wieder erlangen könne. Aber auch wenn gegen den Titius, ein Jahr darnach, als ich verkauft habe, geklagt würde, sei ähnlicher Weise das Sondergut, was sich bei mir befindet, nicht in Anschlag zu bringen, weil nunmehr aus dem Sondergut nicht gegen mich geklagt werden könne. Wenn aber innerhalb eines Jahres geklagt würde, dann müsse auch auf dieses Sondergut Rücksicht genommen werden, nachdem man angenommen hat, dass nach Veräusserung eines Menschen dem Gläubiger nachzulassen sei, sowohl mit dem Verkäufer als mit dem Käufer rechtlich zu verfahren. 3Wenn auf das Sondergut gegen den geklagt worden ist, welcher den Niessbrauch an dem Sclaven hat und der Gläubiger hat nicht volle Befriedigung erhalten, so ist es nicht ungerecht, dass er seine Forderung aus dem gesammten Sondergut desselben erhalte, gleichviel, ob es bei dem Fruchtniesser oder dem Eigenthümer sich befinden mag. Es macht keinen Unterschied, ob sich der Sclav von dem Nutzniesser [den Ertrag] seiner Arbeit ausbedungen, oder Geld als Darlehn von ihm empfangen hat; es wird ihm also eine Klage gegen den Herrn des Eigenthums gegeben werden müssen, wenn abgezogen ist, was der Sclav als Sondergut bei dem Nutzniesser hat.
Julian. lib. XII. Digest. Wenn eine Frau gegen den Senatsschluss intercedirt haben sollte, so ist es billig, dass nicht blos gegen den alten Schuldner, sondern auch gegen die Bürgen desselben die Klagen wiederhergestellt werden; denn da die Person der Frau dem Gläubiger wegen des Senatsschlusses entzogen wird, so ist das ganze frühere Verhältniss wiederherzustellen.
Übersetzung nicht erfasst.
Julian. lib. XII. Dig. Wer gegen den Senatsschluss22Den Macedonianischen. S. B. XIV. Tit. 6. einem Haussohn [Geld] dargeliehen haben wird, kann, wenn derselbe gestorben ist, von dem Vater keinen Bürgen annehmen, weil er weder eine civilrechtliche, noch eine honorarische Klage gegen den Vater hat; auch ist keine Erbschaft vorhanden, wegen welcher Bürgen verbindlich gemacht werden könnten.