Digestorum libri
Ex libro XI
Julian. lib. XI. Digest. Der Versprecher eines Menschen wird, nachdem der Mensch gestorben ist, da es an ihm lag, dass er nicht übergeben wurde, wenngleich er constituirt hat, dass er den Menschen geben werde, [auf die Klage] wegen des constituirten Geldes gehalten sein, damit er den Werth desselben zahle.
Julian. lib. XI. Digest. Wenn der Gläubiger, welcher eine Sache zum Pfande erhalten hatte, nachdem er den Besitz derselben verloren hat, sie mit der Servianischen Klage gefordert und den durch Schätzung bestimmten Werth des streitigen Gegenstandes erlangt haben sollte, so wird der Schuldner, welcher nachher dieselbe Sache fordert, mit einer Einrede abgewiesen werden, wenn nicht der Schuldner ihm (dem Besitzer) anbieten sollte, was für ihn (den Schuldner) bezahlt worden ist. 1Wenn ein Sclav für eine Sonderguts-Schuldforderung ein Pfand erhalten haben sollte, so steht dem Schuldner gegen den Herrn [des Sclaven] die Pfandklage zu.
Julian. lib. XI. Dig. Und daher wird dir die abgeleitete (utilis) Factorklage gegen mich zustehen, und mir gregen dich, oder die Klage wegen des Sonderguts des Verwalters, wenn ich der Miethklage mich bedienen will, oder die wegen des Sonderguts des Stellvertreters, weil ich ihm den Waarenverkauf aufgetragen habe, und der Preis, wofür du gekauft hast, deshalb als in deinem Nutzen verwendet gelten kann, weil du Schuldner deines Sclaven worden bist.
Julian. lib. XI. Digest. weil sie nicht [gerade] der Unredlichkeit wegen zusteht, sondern Verfolgung einer Sache zum Zweck hat. Daher wird der Herr auch nach dem Tode des Sclaven, und desgleichen sein Erbe, ohne Verjährung, aus dem, was der Verstorbene gethan, verbindlich sein, obgleich die Klage nur dann Statt hat, wenn betrüglich gehandelt worden ist.
Jul. lib. XI. Digestor. Marcell. not. Bisweilen kann auch um dessen willen, was in den Nutzen des einen Mitgenossen verwendet worden, gegen den andern auf den Grund der Verwendung in [dessen] Nutzen geklagt werden, und ist er belangt, so kann er von dem Mitgenossen fordern, worein er verurtheilt worden ist. Denn was lässt sich sagen, wenn dem Sclaven von dem andern das Sondergut genommen worden ist? Paulus: folglich hat diese Frage Grund, wenn nicht aus dem Sondergut geklagt werden kann.