Digestorum libri
Ex libro X
Julian. lib. X. Digest. Ad Dig. 12,1,19 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 429, Note 2.Nicht jede Auszahlung macht denjenigen, welcher empfangen hat, verbindlich, sondern so oft als gerade das beabsichtigt wird, dass er sogleich verbindlich gemacht werde. Denn auch derjenige, welcher auf den Todesfall Geld verschenkt, zahlt Geld aus, allein er hat den Empfänger nicht anders verbindlich gemacht, als wenn der Fall eingetreten wäre, auf welchen die Verbindlichkeit gestellt gewesen ist, wie wenn der Schenker genesen, oder der, welcher [das Geld] empfing, zuerst gestorben wäre. Und wenn Geld gegeben würde, damit etwas gethan werden sollte, so wird die Verbindlichkeit so lange, als es zweifelhaft ist, ob es geschehen werde, wegfallen. Von da an aber, dass es angefangen hatte, gewiss zu sein, dass das nicht geschehen werde, wird der, welcher empfangen hat, verbindlich werden; wie wenn ich dem Titius Zehn gegeben haben werde, damit er bis zum Ersten den Stichus freilassen sollte, so werde ich vor dem Ersten keine Klage haben, nach dem Ersten werde ich nur dann klagen können, wenn er nicht freigelassen sein sollte. 1Wenn ein Mündel ohne Ermächtigung des Vormunds dargeliehen haben sollte, oder als Zahlung [einer Schuld] gegeben haben sollte, so hat er, nachdem das Geld verbraucht worden, die Condiction, oder er wird aus keiner andern Ursache [von seiner Schuld] befreit, als weil angenommen wird, dass [das Geld] durch eine Handlung desselben auf den, welcher es empfangen hat, gekommen sei; deswegen wird, wenn derjenige, welcher [Geld] als Darlehn oder als Zahlung [einer Schuld] empfangen hatte, dasselbe Geld [aber] nachher einem Andern als Darlehn oder als Zahlung gegeben haben sollte, nachdem dasselbe verbraucht worden, sowohl er selbst dem Mündel verbindlich gemacht, oder denselben von der Verbindlichkeit gegen ihn (a se) befreien, als er auch denjenigen, welchem er es gegeben haben wird, verbindlich gemacht haben, oder sich von der Verbindlichkeit gegen denselben (ab eo) befreien wird. Denn überhaupt hat der, welcher fremdes Geld, um es darzuleihen, gibt, nachdem dasselbe verbraucht worden ist, denjenigen, welcher es empfangen hat, verbindlich gemacht; ingleichen wird der, welcher [Geld] als Zahlung [einer Schuld] gegeben haben wird, von der Verbindlichkeit gegen denjenigen, welcher es empfangen haben wird, befreit werden.
Julian. lib. X. Digest. Wenn Jemand mit seinem Schuldner verabredet haben sollte, dass das [schuldige] Geld von demselben nicht gefordert werden sollte, wenn er geschworen hätte, dass er nicht auf das Capitolium gestiegen sei, oder irgend etwas Anderes gethan oder nicht gethan habe, und der geschworen haben sollte, so wird sowohl die Einrede des Eides gegeben werden müssen, als auch das schon Gezahlte zurückgefordert werden können; denn es ist eine rechtmässige Uebereinkunft, wenn irgend eine Sache auf die Bedingung des Eides gestellt worden sein sollte.
Julian. lib. X. Digestor. Wenn ein Erbe, welchem anbefohlen worden ist, nach dem Ermessen eines Freigelassenen für eine bestimmte Summe ein Denkmal zu setzen, dem Freigelassenen das Geld gegeben haben und der nach empfangenem Geld das Denkmal nicht setzen sollte, so ist er auf die Condiction gehalten.
Julian. lib. X. Digest. Wenn derjenige, welcher den Pamphilus oder den Stichus schuldet, zugleich beide geleistet haben sollte, so wird er nichts zurückfordern, wenn, nachdem er beide geleistet haben sollte, entweder Beide, oder einer von ihnen aufgehört hat, auf der Welt zu sein; denn das wird als geleistet bleiben, was noch übrig ist. 1Wenn ein Bürge paciscirt; dass von ihm das [schuldige] Geld nicht gefordert werden solle, und er aus Unvorsichtigkeit gezahlt haben sollte, so wird er vom Stipulator condiciren können; und darum bleibt zwar der Schuldner verbindlich, er selbst aber ist durch seine Einrede sicher; es macht aber keinen Unterschied, ob der Bürge oder der Erbe desselben zahlt. Wenn aber der Schuldner Erbe dieses Bürgen geworden sein und gezahlt haben sollte, so wird er nicht zurückfordern, sondern befreit werden. 2Wenn eine Frauensperson in der Meinung stehen sollte, dass sie glaubt, sie sei für die Mitgift verbindlich, so fordert sie nicht zurück, was sie auch immer als Mitgift gezahlt haben sollte; denn nachdem die falsche Meinung weggefallen ist, so bleibt der Grund der Liebe übrig, und was in Folge dieser gezahlt worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. 3Wer einen Menschen im Allgemeinen versprochen hat, ist dem ähnlich, welcher einen Menschen oder Zehn schuldet; und darum wird er, wenn er, da er glaubte, dass er den Stichus versprochen habe, diesen gegeben haben sollte, condiciren; aber dadurch, dass er einen Andern, es sei welcher es wolle, gibt, befreit werden können.
Übersetzung nicht erfasst.