Digestorum libri
Ex libro I
Julian. lib. I. Dig. Ich habe oft gehört, dass unser Kaiser gesagt hat: „durch die Verordnung: man kann sich an denjenigen, welcher der Provinz vorsteht, wenden, werde dem Proconsul, oder dessen Legate, oder dem Provincialpräsident nicht die Nothwendigkeit auferlegt sich einer Untersuchung selbst zu unterziehen, sondern es solle von seiner Wahl abhängen, ob er die Untersuchung selbsst leiten, oder einen Richter bestellen wolle.“
Julian. lib. I. Dig. Wenn Jemand während der Zeit seiner Gesandschaft einen Sclaven oder eine andere Sache gekauft, oder aus einem andern Grunde einen Besitz erlangt hat, so wird er nicht unbillig gezwungen, sich aus diesem Grunde verklagen zu lassen; denn sonst würde den Gesandten die Freiheit gegeben, unter diesem Vorwande fremde Sachen mit nach Hause zu nehmen,
Ad Dig. 13,6,19Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 264, Note 18.Julian. lib. I. Digest. Es ist ausser Zweifel, dass diejenigen, welche Etwas [für einen Lohn] zum Aufbewahren übernehmen (servandum conducunt), oder zum Gebrauch erhalten, der von einem Andern widerrechtlich [der Sache] zugefügte Schaden nicht treffe; denn mit welcher Sorge oder Beflissenheit können wir es erreichen, dass Niemand uns widerrechtlich einen Schaden zufüge?