Epistularum libri
Ex libro II
Javolen. lib. II. Epistolar. Wenn Jemandem der Niessbrauch eines Gebäudes vermacht worden ist, so behält er den Niessbrauch, so lange noch irgend ein Theil desselben übrig ist, am ganzen Grund und Boden.
Idem lib. II. Epistol. Ich verkaufe ein mir allein gehöriges Grundstück; kann ich demselben eine Dienstbarkeit in der Art auferlegen, dass mir und meinem Nachbar dieselbe zustehen solle? Ferner, gesetzt, ich verkaufe ein mir mit einem Andern gemeinschaftlich gehöriges Gut, kann ich da ausmachen, dass es mir und meinem Mitgenossen dienstbar bleiben soll? Ich habe geantwortet, eine Dienstbarkeit kann nur jeder für sich selbst ausmachen. Der Zusatz in Betreff des Nachbars ist daher für überflüssig zu halten, so dass die Dienstbarkeit dem, welcher sie sich vorbehalten hat, allein zukommt. Bei dem Verkauf eines gemeinschaftlichen Grundstücks kann ich schon darum nicht bewirken, dass es mir und meinem Mitgenossen dienstbar sein solle, weil für ein gemeinschaftliches Grundstück durch einen Miteigenthümer keine Dienstbarkeit erworben werden kann.
Javolen. lib. II. Epistol. Ich habe geklagt, dass [meinem Nachbar] das Recht, Balken in meine Wand eingelegt zu haben, nicht zustehe; muss hier auch dafür Sicherheit bestellt werden, dass auch künftig keine dergleichen eingelegt werden? Ich habe geantwortet, dass, nach meinem Dafürhalten, in der Amtspflicht des Richters beruhe, dass auch für ein künftig [nicht] zu unternehmendes Beginnen der Art Sicherheit bestellt werden müsse.
Idem lib. II. Epist. Wenn ich, während mir eine Dienstbarkeit über mehrere Landgüter zustand, ein [von diesen] in der Mitte gelegenes erworben habe, so bleibt nach meinem Dafürhalten die Dienstbarkeit fortbestehend, weil Vereinigung einer Dienstbarkeit [mit dem berechtigten Grundstück] nur allemal dann Statt findet, wenn der Berechtigte sich derselben [als solcher] nicht mehr bedienen kann; ist daher [von diesem] ein in der Mitte gelegenes Laudgut erworben worden, so kann sie sehr wohl so fortbestehen, dass das davor und das dahinterliegende zum Fusssteig [z. B.] verpflichtet bleibt.
Idem lib. II. Epistol. Ich habe stipulirt, dass [mir] von Titius an einem bestimmten Orte Geld gegeben werden sollte, der fordert von mir das Geld, welches ich ihm schulde; ich frage, ob auch das aufzurechnen sei, wie gross mein Interesse gewesen ist, dass an einem bestimmten Orte gegeben würde? [Javolenus] hat zum Bescheid gegeben: wenn Titius fordert, so muss auch das Geld, welches er auf einen bestimmten Ort versprochen hat, in Aufrechnung gebracht werden, aber mit seiner Zubehör, das heisst, so dass [darauf] Rücksicht genommen wird, wie gross das Interesse des Titius gewesen ist, dass an dem Orte, auf den man übereingekommen ist, das Geld gegeben würde.
Idem lib. II. Epistol. Ich habe ein Landgut für mich und den Titius gekauft; besteht hier der Verkauf in Betreff des ganzen Landgutes, oder nur der Hälfte, oder ist er ganz ungültig? Die Antwort lautete: Die Person des Titius sei als überflüssig anzunehmen, und ich trete deshalb in den Kauf des ganzen Grundstücks ein.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. II. Epistol. Ich habe mir stipulirt, dass mir der Sclave Damas oder Eros gegeben werde. Als du bereit warst, mir den Damas zu geben, war ich, da ich ihn nicht annehmen mochte, im Verzuge. Nun ist Damas gestorben; glaubst du, dass mir nunmehr die Klage aus der Stipulation zusteht? Er antwortete: nach des Masurius Sabinus Meinung glaube ich, dass du nicht aus der Stipulation klagen kannst; denn dieser hielt mit Recht dafür, dass der Schuldner sofort von der Verbindlichkeit befreit werde, wenn der Verzug, weshalb er Das nicht leistet, was er schuldig ist, nicht von ihm ausging.