Epistularum libri
Ex libro XIII
Javolen. Epistol. lib. XIII. Gnadenertheilungen des Kaisers, welche von seiner huldreichen Nachsicht ausgehen, muss man in deren vollkommenster Ausdehnung verstehen.
Javolen. lib. XIII. Epistol. Es hat Jemand den Niessbrauch vom Dritttheil [seines Nachlasses] vermacht; seines Erben Vermögen ist von dessen Gläubigern versteigert worden, wonach [die mit dem Vermächtniss bedachte] Frauensperson das aus dem Dritttheil gelöste baare Geld zur Ziehung der Nutzungen davon empfing, die [erforderliche] Stipulation aber aus Unwissenheit vergessen ward; ich frage nun, kann das der Frau der Benutzung wegen überlassene Geld von deren Erben zurückgefordert werden und mit welcher Klage? Ich habe geantwortet, es müsse eine Klage auf das Geschehene ertheilt werden.
Javolen. lib. XIII. Epistolar. Ad Dig. 24,1,50 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 365, Note 5.Wenn ein Mann, als [seine] Frau einen Sclaven für Zwanzig gekauft hatte, Fünf zu diesem Kauf dem Verkäufer gegeben hat, so wird der Mann, wenn eine Scheidung Statt gefunden hat, jeden Falls diese Summe fordern. Auch kommt nichts weiter darauf an, ob jener Sclav schlechter geworden ist, denn auch wenn er gestorben wäre, so würde ihm die Forderung von Fünf zustehen; es fragt sich nämlich, ob die Frau aus dem Vermögen des Mannes zu der Zeit, wo wegen des Heirathsguts geklagt wurde, reicher sei. Sie wird aber als bereichert angesehen, wenn sie durch den Eintritt des Mannes von ihren Schulden befreit worden ist, durch welche sie noch hätte verpflichtet sein können, wenn der Mann das Geld nicht gezahlt hätte; denn es macht auch keinen Unterschied, aus welchem Grunde die Frau Geld geschuldet hat, ob dargeliehenes, oder solches, welches sie aus dem Kauf leisten muss. 1Ad Dig. 24,1,50,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 365, Note 14.Wenn aber die Frau den Sclaven nicht gekauft hatte, aber von dem Manne Geld erhalten hat, damit sie [ihn] kaufen sollte11Und sie ihn dann gekauft hat., dann wird der Schaden, wenn der Sclav entweder gestorben, oder schlechter geworden ist, den Mann treffen, weil das, was sie sonst nicht würde gekauft haben, wenn sie nicht Geld vom Manne erhalten hätte, [dann,] wenn es verbraucht ist, zum Schaden dessen zu Grunde gegangen ist, der [das Geld] geschenkt hat, wenn [das Gekaufte] nur aufgehört hat, auf der Welt zu sein, auch scheint die Frau nicht reicher zu sein, welche weder von ihrem Gläubiger befreit ist, noch das besitzt, was sie mit dem Gelde des Mannes gekauft hatte.
Übersetzung nicht erfasst.
Javolen. lib. XIII. Epistol. Aber auch wenn der Herr des Sclaven das Geld gezahlt haben wird, so wird er es nicht von Dem, für welchen [der Sclave] sich verbürgt hat, sondern von Dem, welchem er es gezahlt hat, zurückfodern können, da ein Sclave durch eine Verbürgung nicht verbindlich werden kann. Es folgt also, dass es von Dem, für welchen er sich verbürgt hatte, nicht zurückgefodert werden kann, da dieser selbst noch wegen seiner Schulden verbindlich ist, und nicht durch die Zahlung vermittelst des Geldes hat befreit werden können, zu dessen Zahlung der Sclave nicht verbindlich gewesen ist.