Epistularum libri
Ex libro XI
Idem lib. XI. Epistol. Ich habe mit dir die Uebereinkunft getroffen, dass du mir eine bestimmte Anzahl Dachziegel um einen bestimmten Preis liefern sollst; ist die Leistung Kauf oder Verdingung? Das Gutachten lautete: wenn wir die Uebereinkunft trafen, dass ich dir aus meiner Lehmgrube11Fundus kan hier in dieser Bedeutung genommen werden; eigentlich ist materia ex fundo zu verstehen. verfertigte Ziegel liefern solle, so halte ich es für einen Kauf und nicht für eine Verdingung22S. Note 1) zum folgenden Buche.; denn die Verdingung einer Sache findet allemal dann Statt, wenn der Stoff, in welchem etwas geliefert wird, in seinem bisherigen Zustande verbleibt; sobald derselbe aber verändert und veräussert wird, ist vielmehr ein Kauf, als eine Verdingung anzunehmen.
Javolen. lib. XI. Epistol. Als ich ein Landgut verkaufte, wurde verabredet, dass der Käufer bis zur gänzlichen Abtragung des Preises dasselbe um einen bestimmten Pachtzins in Pacht nehmen solle; muss nun, wenn die Zahlung des Geldes erfolgt ist, der Pachtzins auch als empfangen angenommen werden? — Die Antwort ging dahin: der gute Glaube erfordert es, dass dasjenige geschehe, wohin man übereingekommen ist; der [Käufer] braucht aber dem Verkäufer nicht mehr zu bezahlen, als für diejenige Zeit, bis die Zahlung des Kaufpreises erfolgte.
Javolen. lib. XI. Epistol. Ich habe ein Landgut unter der Bedingung verpachtet, dass, wenn es nicht dem Contract gemäss bewirthschaftet werde, mir dessen anderweite Verpachtung freistehen, und dasjenige, um wieviel ich es niedriger verpachtet hätte, mir vergütet werden solle; dass ich hingegen dir dasjenige vergüten solle, um wieviel ich es [vielleicht] theurer verpachtet hätte, ist nicht ausgemacht worden; da nun Niemand das Landgut bewirthschaftete, und ich es theurer wieder verpachtet habe, so frage ich, ob ich dies Mehr herausgeben müsse? Die Antwort ging dahin: bei Verbindlichkeiten dieser Art muss man vor Allem darauf sehen, was zwischen beiden Theilen ausgemacht worden ist; im vorliegenden Fall scheint es aber stillschweigend ausgemacht zu sein, dass, wenn das Landgut theurer verpachtet worden, nichts vergütet zu werden brauche, d. h. es entspringt aus der Uebereinkunft blos ein Resultat zu Gunsten des Verpächters. 1Ad Dig. 19,2,51,1ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 51, S. 158: Merkmal des Werkverdingungsvertrages.Ich habe die Anfertigung eines Werkes gegen Zahlung eines bestimmten Tagelohns für dasselbe an den Uebernehmer verdungen; das Werk ist fehlerhaft gemacht worden; kann ich aus der Verdingung Klage erheben? Die Antwort hat gelautet: wenn du das Werk unter der Bedingung bestellt hast, dass der Uebernehmer für dessen Güte stehen solle, so muss dir derselbe auch dann, sobald es fehlerhaft gearbeitet worden, haften, wenn ausgemacht worden ist, dass für die einzelnen Dienste ein bestimmtes Geld gezahlt werden solle; denn es ist einerlei, ob ein Werk um einen Preis im Ganzen, oder für die einzelnen [dabei geleisteten] Dienste bestellt wird, sobald dem Werkmeister erst die Vollendung des Werks im seinem ganzen Umfang oblag. Es kann daher wider denselben aus der Verdingung Klage erhoben werden, wenn er das Werk fehlerhaft gemacht hat, ausser wenn der Lohn für die einzelnen Arbeiten darum bestimmt worden ist, dass das Werk nach dem Ermessen des Bestellers gefertigt werden sollte; dann braucht der Uebernehmer dem letztern für die Güte des Werks nicht zu stehen33Weil nämlich die Genehmigung dann, insofern nicht ein Widerspruch auf der Stelle gleich geschieht, stillschweigend gefolgert wird. Glosse..
Javolen. lib. XI. Epist. Wenn der Sclav, welcher der Ehefrau auf den Todesfall geschenkt worden ist, ehe der Mann starb, sich Etwas stipulirt hat, so glaube ich, dass das Verhältniss der Verbindlichkeit unentschieden sei, so lange bis der Mann entweder stirbt, oder von der Gefahr des Todes, wegen welcher er geschenkt hat, befreit wird; wenn aber etwas der Art vorgefallen sein wird, was die Schenkung entweder zu Grunde richtet, oder bestätigt, so wird auch dies das Verhältniss der Stipulation entweder bestätigen, oder aufheben.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Javolen. lib. XI. Epistolar. Du hast stipulirt, dass ein Werk nach deinem Ermessen vor einem bestimmten Termin errichtet werden sollte, und auf den Fall, dass es nicht zu Stande gebracht wäre, hast du Bürgen für soviel, um wie viel du die Errichtung des Werkes [einem Anderen] in Verding gegeben haben würdest, angenommen; und weil das Werk nicht zu Stande gebracht worden war, hast du es einem Anderen in Verding gegeben, und, da der zweite Uebernehmer [des Werkes] nicht Bürgschaft stellte, hast du selbst das Werk errichtet. Ich frage: ob der Bürge [des ersten Uebernehmers] gehalten sei? Ich habe das Gutachten ertheilt: denjenigen Worten der Stipulation gemäss, welche von dir angeführt worden sind, sind die Bürgen nicht gehalten; denn du hast Das, was in der Stipulation ausgemacht worden war, nicht gethan, das heisst, du hast das Werk nicht einem Anderen in Verding gegeben, obwohl du es nachher in Verding gegeben hast; denn es ist sogut, als wäre die Verdingung, welche du vorgenommen hast, nicht eingegangen worden, und als hättest du selbst sogleich das Werk zu errichten angefangen.
Übersetzung nicht erfasst.