Ex Cassio libri
Ex libro IX
Javolen. lib. IX. ex Cassio. Wenn derjenige, dessen wegen Einlassung auf eine Noxalklage erfolgt ist, im Laufe des Verfahrens11S. Glück XI. p. 269. n. 68. als Freier anerkannt worden ist, so muss der Beklagte freigesprochen werden, und es hilft die vor Gericht geschehene Befragung nichts, indem sie die Verbindlichkeit derjenigen Person, deren wegen Jemand eine Klage wider einen Dritten hat, nicht auf den übertragen kann, der vor Gericht geständig ist, dass jene Person ihm gehöre, z. B. gesteht, dass ein fremder Sclav der seinige sei, die eines freien Menschen aber, weil dann wider einen Dritten keine Klage zuständig ist, nicht einmal durch die Frage oder das Geständniss übertragen werden kann. In diesem Fall ist also die wider den Geständigen, wegen eines freien Menschen erhobene Klage unzulässig. 1Ueberhaupt ist das Geständniss nur dann von Wirksamkeit, wenn dessen Inhalt den natürlichen und rechtlichen Verhältnissen angemessen ist.