Ex Cassio libri
Ex libro VIII
Ad Dig. 3,5,27ROHGE, Bd. 17 (1875), Nr. 21, S. 78: Legitimation des Verkäufers, der den Speditionsvertrag in eigenem Namen geschlossen, den dem Käufer aus der Nichterfüllung entstandenen Schaden als seinen eigenen einzuklagen.ROHGE, Bd. 18 (1876), Nr. 22, S. 97: Begründung des Anspruchs des Postfiskus auf Ersatz aus dem Verluste eines Geldbriefbeutels. Berufung auf die Verbindlichkeit, dem Absender Ersatz zu leisten.Javolen. lib. VIII. ex Cassio. Wenn Jemand im Auftrag des Titius Geschäfte des Sejus geführt hat, so ist er dem Titius aus dem Auftrag gehalten, und der streitige Gegenstand muss [darnach] geschätzt werden, wie gross das Interesse des Sejus und Titius ist; das Interesse des Titius ist aber [so gross], als er dem Sejus leisten muss, dem er entweder Namens des Auftrags oder der Geschäftsführung verbindlich ist. Dem Titius aber steht eine Klage zu gegen den, dem er die fremden Geschäfte zu führen aufgetragen hat, und [zwar] ehe er selbst dem Herrn etwas leistet, weil ihm das zu fehlen scheint, womit er [dem Herrn] verbindlich ist.
Javolen. lib. VIII. ex Cassio. Wenn das Werk, bevor es vom Besteller gebilligt worden, durch irgend einen Zufall vernichtet worden ist, so trifft der Schaden den erstern dann, wenn das Werk von der Art war, dass ihm die Genehmigung ertheilt werden musste.