Ex Cassio libri
Ex libro VII
Javolen. lib. VII. ex Cassio. so dass er alle Summen, die grössern, wie die kleinern, zusammenrechne und dergestalt dem Uebernehmer des Auftrags seine Quote11Nach der Zahl der Theilhaber, womit die Totalsumme der Preise dividirt. auswerfe, was auch die Meisten billigen. 1Ebenso in dem andern Falle, wenn ich dir zu einem gewissen Preise zu kaufen aufgetragen habe, du aber in Hinsicht der andern Antheile mit Nutzen für mich gehandelt und wohlfeiler gekauft hast, wird dir für deinen Antheil soviel gezahlt, als dein Vortheil verlangt, jedoch innerhalb des Preises, der im Auftrag enthalten ist. Was wird nun geschehen, wenn die, mit denen dir das Grundstück gemeinschaftlich gehörte, durch häusliche Noth oder eine andre Ursache genöthigt werden, das Eigenthum um einen geringen Preis wegzugeben? Keineswegs kannst auch du in denselben Verlust gebracht werden, darfst jedoch auch aus dieser Ursache keinen Gewinn ziehen, da ein Auftrag unentgeltlich sein soll. So ist dir auch nicht gestattet, den Kauf deswegen zu verhindern, weil du etwa erfahren hast, dass der Käufer begieriger auf die Sache22Mehr zu geben geneigt. sei, als er dir bei dem Auftrag eröffnet hat. 2Wenn ich dir aufgetragen habe, ein Grundstück, welches in einzelnen Theilen feil ist, zu kaufen, doch so, dass ich an den Auftrag nicht anders gebunden sei, als wenn du das ganze Grundstück erkauftest, und dass, dafern du nicht das ganze erkaufen könntest, du durch Ankauf einzelner Theile für dich selbst handeln würdest, du mögest nun selbst Antheil an diesem Grundstücke haben oder nicht: so wird sich auch ereignen können, dass der, dem ein solcher Auftrag gegeben worden ist, einstweilen auf seine Gefahr einzelne Theile kauft und wenn er nicht das Ganze an sich bringt, die Theile wider seinen Willen behalten muss. Es ist aber am angemessensten, dass ein Auftrag allerdings mit solchen lästigen Bedingungen übernommen werden könne, und wer einen Auftrag dieser Art freiwillig übernommen hat, der muss eben sowohl beim Ankaufe der einzelnen Theile, als beim Ganzen, seiner Verpflichtung nachkommen. 3Habe ich dir aber aufgetragen, mir das Grundstück33Ebendasselbe nämlich, welches nur in einzelnen Theilen zu kaufen ist; ausserdem würde die folgende Entscheidung anders ausfallen müssen, denn wer, zum Auftrag des Ganzen beauftragt, nur einen Theil kauft, leistet dem Auftrage nicht Gnüge. zu kaufen, ohne dass ich hinzugesetzt, an den Auftrag nicht anders gebunden sein zu wollen, als wenn du es ganz kauftest, und du einen Theil oder einige Theile davon gekauft hast, so werden wir unstreitig beide gegenseitig die Auftragsklage haben, wenn gleich du die übrigen Theile nicht kaufen konntest.
Javolen. lib. VII. ex Cassio. Wenn ein Herr seinem Sclaven befohlen hat, eine Sache einer bestimmten Person zu verkaufen; so ist der Verkauf ungültig, wenn der Sclav solche an einen Andern verkauft hat, als ihm anbefohlen war. Dasselbe ist auch in Ansehung einer freien Person Rechtens, weil mit jener Person, an welche der Herr die Sache nicht veräussern wollte, der Verkauf nicht zur Vollendung gelangen kann. 1Wenn eine Beschreibung des Grundstückes erfolgt ist, so ist es überflüssig, die Angrenzer zu benennen; werden dieselben benannt, so muss sich der Verkäufer auch selbst nennen, wenn er etwa noch einen andern angrenzenden Acker besitzt.
Ad Dig. 18,6,17ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 97, S. 295: Folge des Annahmeverzuges des Frachtguts seitens des Empfängers. Befugnis des Frachtführers zum Verkaufe, nicht Verpflichtung.ROHGE, Bd. 13 (1874), Nr. 68, S. 207: Unterlassung von Schadensabwendungs-Maßregeln seitens des vertragstreuen Contrahenten.Javolen. lib. VII. ex Cassio. Wenn der Käufer eines Sclaven um dessen Vermiethung bis zur Bezahlung des Kaufpreises angesucht hat, so kann er durch diesen Sclaven nichts erwerben, weil ein solcher Sclav nicht als übergeben gilt, dessen Besitz durch die Vermiethung dem Käufer verblieben ist. Die Gefahr jenes Sclaven hat der Käufer zu tragen, insofern solche nicht durch Arglist des Verkäufers herbeigeführt worden ist.
Javolen. lib. VII. ex Cassio. Korndächer, die aus Bretern angefertigt zu werden pflegen, gehören dann zu den Gebäuden, wenn die Pfähle derselben in die Erde getrieben sind; sind sie über der Erde befindlich, so gehören sie zu dem Herausgehauenen und Herausgegrabenen. 1Dachziegel, die noch nicht auf die Gebäude gehangen worden, gehören, wenn sie auch herbeigeschafft worden sind, um sie zum Decken zu brauchen, zu dem Herausgegrabenen und Herausgehauenen; anders ist es mit denen, die abgenommen worden sind, um wieder aufgelegt zu werden, denn diese gehören zu den Gebäuden.
Javolen. lib. VII. ex Cassio. Zuweilen kann man den Besitz davon, was man selbst nicht hat, einem Andern übergeben, z. B. wenn Derjenige, der eine Sache als Erbe besass, bevor er Eigenthümer geworden, sie vom Erben auf bittweises Ersuchen erhalten hat. 1Was nach einem Schiffbruch an die Küsten getrieben worden ist, kann nicht ersessen werden, weil es nicht aufgegeben, sondern verloren worden ist. 2Dasselbe erachte ich für Rechtens in Ansehung der über Bord geworfenen Sachen, weil Dasjenige nicht als aufgegeben angesehen werden kann, was zur Rettung einstweilen ausgesetzt worden ist. 3Wenn Jemand eine fremde Sache ihm zu überlassen, bittweise nachgesucht, während er sie vom Eigenthümer erpachtet hat, so kehrt der Besitz an den Eigenthümer zurück.