Ex Cassio libri
Ex libro XV
Javol. lib. XV. ex Cassio. Wenn Städte durch die, welche die Angelegenheiten derselben verwalten, nicht vertheidigt werden, auch nichts Körperliches dem Gemeinwesen gehört, was [von ihm] besessen wird, so muss durch die [Abtretung der] Klagen gegen die Schuldner der Stadt den Klägern Genüge geleistet werden.
Javolen. lib. XV. ex Cassio. Wenn ein Soldat nach empfangenem Urlaube sich zu Hause aufhält, so scheint er nicht des Staates wegen abwesend zu sein. 1Derjenige, welcher auf einem Zollamte (publico), welches [zur Erhebung] der Staatseinkünfte verpachtet worden ist, Dienste leistet, ist nicht des Staats wegen abwesend.
Javolen. lib. XV. ex Cassio. Wenn derjenige, der zu Rom sich auf ein Verfahren eingelassen hat, gestorben ist, so muss sein Erbe, wenn er auch seinen Wohnsitz jenseits des Meeres hat, den Gerichtsstand zu Rom anerkennen, weil er an dessen Stelle tritt, von dem er als Erbe hinterlassen worden ist.
Javolen. lib. XV. ex Cassio. Wenn mit der Diebstahls[klage] geklagt wird, so muss so geschworen werden: die Sache sei, als der Diebstahl verübt worden sei, so viel werth gewesen, nicht [aber] hinzugefügt werden: so viel, oder mehr, weil, wenn die Sache mehr werth ist, sie jeden Falls so viel werth ist.
Javolen. lib. XV. ex Cassio. Alles, was durch eine Einrede vernichtet werden kann, kommt nicht zur Aufrechnung.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.