Ex Cassio libri
Ex libro XV
Javol. lib. XV. ex Cassio. Wenn Städte durch die, welche die Angelegenheiten derselben verwalten, nicht vertheidigt werden, auch nichts Körperliches dem Gemeinwesen gehört, was [von ihm] besessen wird, so muss durch die [Abtretung der] Klagen gegen die Schuldner der Stadt den Klägern Genüge geleistet werden.
Javolen. lib. XV. ex Cassio. Wenn ein Soldat nach empfangenem Urlaube sich zu Hause aufhält, so scheint er nicht des Staates wegen abwesend zu sein. 1Derjenige, welcher auf einem Zollamte (publico), welches [zur Erhebung] der Staatseinkünfte verpachtet worden ist, Dienste leistet, ist nicht des Staats wegen abwesend.
Javolen. lib. XV. ex Cassio. Wenn derjenige, der zu Rom sich auf ein Verfahren eingelassen hat, gestorben ist, so muss sein Erbe, wenn er auch seinen Wohnsitz jenseits des Meeres hat, den Gerichtsstand zu Rom anerkennen, weil er an dessen Stelle tritt, von dem er als Erbe hinterlassen worden ist.
Javolen. lib. XV. ex Cassio. Wenn mit der Diebstahls[klage] geklagt wird, so muss so geschworen werden: die Sache sei, als der Diebstahl verübt worden sei, so viel werth gewesen, nicht [aber] hinzugefügt werden: so viel, oder mehr, weil, wenn die Sache mehr werth ist, sie jeden Falls so viel werth ist.
Javolen. lib. XV. ex Cassio. Alles, was durch eine Einrede vernichtet werden kann, kommt nicht zur Aufrechnung.
Javolen. lib. XV. ex Cass. Wenn Derjenige, dem eine Sache geliehen worden, einen Diebstahl an derselben begangen hat, so kann wider ihn sowohl die Diebstahlsklage als die Leihklage erhoben werden, und wenn erstere erhoben worden ist, erlischt die letztere11Ipso jure., wenn letztere, so wird der erstern eine Einrede entgegengesetzt werden können. 1Wegen derjenigen Sache, die [von Jemand] als Erbe besessen wird, gebührt die Diebstahlsklage dem Besitzer nicht, obwohl man sie ersitzen könnte, weil [blos] Derjenige die Diebstahlsklage erheben kann, dem daran gelegen ist, dass die Sache nicht gestohlen werde; ein Interesse scheint aber nur Derjenige zu haben, der einen Schaden erleiden, nicht Derjenige, der einen Gewinn machen würde.
Javolen. lib. XV. ex Cass. Wenn Derjenige, der eine Sache zum Pfande erhalten, ohne dass über den Verkauf des Pfandes etwas ausgemacht worden wäre, dieselbe verkauft, oder bevor die Zeit zum Verkauf, wenn keine Zahlung [der Schuld] erfolgt, herangekommen, dies gethan hat, so macht er sich wegen Diebstahls verbindlich.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.