Ex Cassio libri
Ex libro XIV
Javolen. lib. XIV. ex Cassio. Ad Dig. 9,2,37 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 455, Note 27.Wenn ein Freier auf Geheiss eines Andern eine thatliche Widerrechtlichkeit verübt hat, so findet die Klage aus dem Aquilischen Gesetz wider den, welcher es geheissen hat, Statt, vorausgesetzt, dass er ein Befehlsrecht gehabt hat; hat er dieses nicht gehabt, so ist lediglich der Thäter zu verklagen. 1Wenn ein vierfüssiges Thier, dessen wegen wider seinen Eigenthümer die Klage begründet war, weil es einen Schaden angerichtet hatte, von einem Andern getödtet worden ist, und wider diesen die Aquilische Klage angestellt wird, so muss die Werthschätzung nicht auf den körperlichen Werth des Thieres, sondern darauf gerichtet werden, was den Gegenstand der Klage wegen des von dem Thiere angerichteten Schadens bildete, und der Tödter in dem Verfahren über die Aquilische Klage dazu verurtheilt werden, um wieviel der Kläger dabei betheiligt war, sich durch Auslieferung [des Thieres] an Schädens Statt aus der Sache zu ziehen, anstatt den Streitgegenstand zu ersetzen.
Übersetzung nicht erfasst.
Javolen. lib. XIV. ex Cass. Dem Bürgen Desjenigen, welcher Schenkungs halber Geld über das gesetzliche Maass versprochen hat, muss auch wider den Willen des [Haupt] Schuldners die Einrede [der das gesetzliche Maass überschreitenden Schenkung] verstattet werden: damit nicht der Bürge, wenn etwa der [Haupt] Schuldner nicht zahlungsfähig ist, das Geld verliere.
Übersetzung nicht erfasst.