Ex Cassio libri
Ex libro XI
Javolen. lib. XI. ex Cassio. Nicht in allen Fällen, in welchen dem Ausspruche des Schiedsrichters nicht Folge geleistet worden ist, verfällt die im Compromisse festgesetzte Strafe, sondern blos in denjenigen, welche sich auf Zahlung von Geld oder Leistung eines Dienstes beziehen. Desgleichen wird der Schiedsrichter den Ungehorsam des Processführenden bestrafen können, indem er ihm befiehlt, dem Gegner [Geld-] Strafe zu erlegen, wozu aber nicht auch der Fall gerechnet werden darf, wenn die Namen der Zeugen nicht nach Vorschrift des schiedsrichterlichen Ausspruches mitgetheilt worden sind. 1Wenn der Schiedsrichter den Tag des Compromisses weiter hinauszusetzen geboten hat, da ihm dies gestattet worden war, so trägt die Zögerung der einen [Partei] dazu bei, dass von Seiten der andern [Partei] die Strafe verfalle.
Javolen. lib. XI. ex Cassio. Jede aus dem Meere gezogene Sache fängt nicht eher an, Dem zu gehören, der sie herausgezogen hat, bis der Eigenthümer dieselbe als aufgegeben zu betrachten angefangen hat.
Javolenus lib. XI. ex Cass. Wenn ein Sclave Geld für seine Freiheit vertragsweise versprochen und dafür einen Bürgen11Reus steht hier für fidejussor, s. Brisson. h. v. gestellt hat, so wird, obgleich der Sclave von einem Andern22Z. B. von dem eingesetzten Erben auf Befehl Dessen, welcher zu seiner Freilassung sich verbindlich gemacht hat. Glosse. freigelassen worden ist, der Bürge dennoch rechtsbeständig verpflichtet, weil es sich nicht darum frägt, von wem er freigelassen wird, sondern dass er freigelassen wird.
Javolen. lib. XI. ex Cassio. Wenn fremde Gelder wider Wissen oder Willen des Eigenthümers gezahlt worden sind, so bleiben sie Eigenthum Desjenigen, welchem sie gehört haben; in den Büchern des Gajus33Diese libri Gaji sind ebensowenig die commentarii Gaji in l. 54. D. de condd. et demonstrat. 35. 1. auf den berühmten Juristen Gajus, sondern vielmehr auf den früheren Gajus Cassius Longinus zu beziehen. S. Zimmern a. a. O. Bd. 1. §. 85. S. 313. ist [aber] geschrieben, dass sie dann, wenn sie so vermischt wären44Nemlich mit den eigenen Geldstücken des Empfängers., dass man sie nicht unterscheiden könnte, Eigenthum Desjenigen würden, welcher sie erhalten hat, so dass dem Eigenthümer die Diebstahlklage gegen Den zukäme, welcher sie gegeben hätte.
Übersetzung nicht erfasst.