Ex Cassio libri
Ex libro X
Javolen. lib. X. ex Cassio. Gebäude, welchen die Dienstbarkeit, dass sie nicht höher aufgeführt werden dürfen, obliegt, dürfen dennoch Gärten11Viridiaria. Dieses ist nach meiner Ansicht von der Höhe der Gesträuche und Bäume des Gartens zu verstehen; denn es ergibt dies der Nachsatz in doppelter Hinsicht. über diese Höhe haben; ist es hingegen eine Dienstbarkeit der Aussicht, so dürfen sie dergleichen, wenn jene im Wege sein sollten, nicht haben.
Javolen. lib. X. ex Cassio. Es kann auch für eine bestimmte Art von Ländereien eine Dienstbarkeit erworben werden, z. B. für Weinberge, weil sie vielmehr dem Grund und Boden, als dem, was darauf steht, angehört. Daher wird dieselbe, auch wenn die Weinpflanzungen eingegangen sind, fortbestehen; ist aber bei dem Uebereinkommen wegen der Dienstbarkeit etwas Anderes ausgemacht worden, so wird die [Vorschützung der] Einrede der Arglist nothwendig. 1Wenn ein ganzer Acker zum Fusssteig oder zur Uebertrift dienstbar ist, so darf der Eigenthümer auf demselben nichts vornehmen, wodurch der Dienstbarkeit etwas in den Weg gelegt wird, indem diese [dann] so ausgedehnt ist, dass jede Erdscholle dienstbar ist. Ist aber eine Uebertrift oder ein Fusssteig ohne nähere Bestimmung vermacht worden, so muss eine solche getroffen werden, und die Dienstbarkeit bleibt da, wo der Fusssteig zuerst bestimmt worden ist, fortbestehend, während die übrigen Theile des Ackers frei sind. Es muss daher ein Schiedsrichter aufgestellt werden, der in beiden Fällen den Weg zu bestimmen hat. 2Mit der Breite der Uebertrift und des Fusssteiges verhält es sich so, wie schon gesagt worden ist; ist nichts ausgemacht worden, so ist es von dem schiedsrichterlichen Ermessen abhängig zu machen. In Betreff des Fahrweges ist dies anders; ist hier die Breite nicht ausgemacht worden, so findet Verpflichtung zur gesetzmässigen Statt. 3Ist ein Ort ohne bestimmte Breite namhaft gemacht werden, so kann überall über denselben gegangen werden; ist aber weder ein Ort bestimmt noch die Breite ausgemacht worden, so kann ein Weg über das ganze Landgut [, es sei wo es sei,] erwählt werden, jedoch von der gesetzlich vorgeschriebenen Breite; auch hier ist in zweifelhaften Fällen die Hülfe eines Schiedsrichters anzurufen.
Javolen. lib. X. ex Cassio. Dafür, dass ein Denkmal nur bis auf eine gewisse Höhe aufgeführt werden solle, kann keine Sicherheit bestellt werden, weil dasjenige, was menschlichen Rechtens zu sein aufgehört hat, keine Dienstbarkeit annimmt, sowie auch nicht einmal eine Dienstbarkeit in der Art bestehen kann, dass nur eine bestimmte Anzahl von Menschen an demselben Orte beerdigt werden solle.
Javolen. lib. X. ex Cassio. Wenn ein Ort, über welchen ein Fahrweg, Fusssteig oder Uebertrift ging, durch die Gewalt eines Stromes verschlungen, und binnen der zum Verlust der Dienstbarkeiten hinreichenden Zeit, durch Anschwemmung wieder hergestellt worden ist, so wird auch die Dienstbarkeit in den vorigen Stand wieder eingesetzt. Ist aber bereits ein solcher Zeitraum verstrichen, dass die Dienstbarkeit verloren gegangen ist, so muss der [Verpflichtete] zu deren Wiedererneuerung genöthigt werden. 1Wenn eine öffentliche Strasse durch Stromesgewalt oder Einsturz weggerissen worden ist, so muss der nächste Nachbar [über sein Grundstück] die Strasse leiten lassen.
Javolen. lib. X. ex Cass. Wenn auf öffentlichem Eigenthum ein Werk errichtet worden ist, wodurch das Regenwasser Schaden verursachen würde, so kann keine Klage angestellt werden: liegt ein öffentlicher Platz dazwischen22D. h. zwischen jenem Platze, worauf das Werk errichtet worden, und dem mit Schaden bedrohten Platze. Glosse., so wird Klage erhoben werden können; der Grund hiervon ist der, dass mit jener Klage nur der Eigenthümer belangt werden kann33Ein öffentlicher Platz aber keinen Eigenthümer hat. Glosse.. 1Ohne Erlaubniss des Kaisers darf über keinen öffentlichen Weg Wasser geleitet werden.