Iuris epitomatorum libri
Ex libro V
Hermogen. lib. V. juris Epitom. Man hat angenommen, dass, wenn eine Verlobte ein Heirathsgut gegeben und nicht geheirathet haben wird, oder [Jemand] eine [Frauensperson], die jünger als zwölf Jahre ist, als Ehefrau hat, nach dem Muster des Heirathsguts der Condiction aus Rücksicht auf die Begünstigung [des Heirathsguts] das Privilegium, welches bei persönlichen Klagen Statt hat11D. h. ein persönliches Vorzugsrecht, wenn zum Vermögen des Mannes Concurs ausgebrochen ist. S. L. 17. §. 1. L. 19. pr. D. de reb. auct. jud. poss. 42. 5. ertheilt werde.
Hermogen. lib. V. jur. Epitom. Das Vorzugsrecht der Vormundschaft[sklage] wird nicht blos in Bezug auf das Vermögen des Vormunds, sondern auch [in Bezug auf das Vermögen] desjenigen gegeben, welcher als Protutor22S. die Bem. zum 5. Titel, u. vergl. die L. 1. §. 6. daselbst. ein Geschäft geführt hat; es wird selbst wegen der Curatel über einen Mündel oder eine Mündelin, über einen Rasenden oder eine Rasende gegeben werden müssen, wenn deshalb keine Sicherheit gegeben sein sollte.
Hermogen. lib. V. Epit. Ohne kaiserlichen Befehl können weder der [Provinzial-]Präsident, noch der Procurator [des Kaisers], noch die Curien33In Munizipalstädten., [neue] Zölle einführen, oder bereits bestehende abändern und erhöhen, oder herabsetzen. 1Haben die Pächter das Pachtgeld für die Zölle nicht entrichtet, so ist es gestattet, dieselben, wenn auch die Pachtzeit noch nicht vollendet ist, [aus dem Pacht] zu treiben, oder von ihnen Verzugszinsen zu fordern.
Hermogen. lib. V. juris Epitom. Wer älter als zwanzig Jahre, sich unter dem Vertrage der Theilung des Kaufpreises zum Verkaufen hergegeben hat, der kann auch nicht ein Mal nach der Freilassung sich auf die Freiheit berufen.
Hermogen. lib. V. jur. Epitom. Ein für die freie Geburt gesprochenes Urtheil darf auch unter dem Vorwand eines heimlichen Einverständnisses [nur] einmal angefochten werden. 1Wenn Mehrere zugleich die Entdeckung eines heimlichen Einverständnisses übernehmen wollen, so muss nach Untersuchung der Sache, [so dass] der Charakter [und] das Alter Aller, und das grössere Interesse eines Jeden in Ueberlegung gezogen ist, bestimmt werden, wer zugelassen werden solle.
Hermogen. lib. V. jur. Epit. Durch Denjenigen, den ich aus einem rechtmässigen Irrthum veranlasst für meinen Sohn und in meiner Gewalt stehend erachte, wird weder Besitz, noch Eigenthum, noch etwas Anderes aus meinem Vermögen für mich erworben. 1Durch einen auf der Flucht begriffenen Sclaven wird durch seine Handlungen, wenn er weder von einem Andern besessen wird, noch frei zu sein glaubt, der Besitz für uns erworben.
Hermogen. lib. V. jur. Epit. Als gezahlt ersitzt Der, wer eine Sache wegen einer Schuld empfängt, und nicht blos Das, was ihm selbst geschuldet wird, sondern auch Alles und Jedes, was für eine Schuld gezahlt worden, kann unter diesem Titel ersessen werden.
Hermogen. lib. V. jur. Epit. Als vermacht ersitzt Der, dem ein Vermächtniss rechtmässig hinterlassen worden ist; auch wenn ein solches, aber nicht zu Recht beständig, ausgesetzt worden, oder dasselbe wieder zurückgenommen worden ist, hat sich nach mannigfachen Meinungsverschiedenheiten die Ansicht behauptet, dass als vermacht ersessen werden könne.
Hermogen. lib. V. jur. Epit. Gegenwärtig pflegt über Injurien ausserordentlicherweise nach den Umständen und der Persönlichkeit erkannt zu werden. Sclaven werden mit Peitschen ausgehauen und dann ihren Herren zurückgegeben; Freie niedern Standes werden aber mit Prügeln belegt, Andere aber entweder mit zeitlicher Verbannung, oder dem Verbote eines bestimmten Gegenstandes44Z. B. ihrer Kunst, Gewerbes u. s. w. Glosse. bestraft.
Hermogen. lib. V. jur. Epit. Der Kaiser Severus hat decretirt, dass das Vermögen der Freigelassenen der55Jens. h. l. p. 503. wegen Majestätsverbrechens Verurtheilten deren Kindern erhalten werden solle, und nur dann vom Fiscus in Beschlag genommen werde, wenn kein Kind der Verurtheilten auftrete.
Hermogen. lib. VI. jur. Epit. Die durch das Fabische Gesetz bestimmte Geldstrafe ist ausser Gebrauch gekommen; die auf diesem Verbrechen Entdeckten werden nach Maassgabe ihres Verbrechens bestraft, und meistens zur Bergwerksarbeit verurtheilt.
Idem lib. V. jur. Epit. Wenn ein Vormund in dem Rechtshandel eines Mündels, oder ein Curator in dem eines Erwachsenen die Berufung ergriffen, so muss sein Erbe, bevor derselbe Rechnung abgelegt hat, die Berufung weiter verfolgen; denn nach der Rechnungsablegung ist weder der Vormund, noch der Curator gehalten, die Appellation in der Hauptsache selbst zu verfechten.
Hermogen. lib. V. jur. Epit. Wenn ein Vormund oder Curator gegen seine Beibehaltung die Berufung ergriffen hat und vor verhandelter Sache stirbt, so müssen, wegen [Tragung] der Gefahr in der Zwischenzeit, dessen Nachfolger die Appellation ausführen.