Iuris epitomatorum libri
Ex libro II
Hermogen. lib. II. jur. Epitom. Ueber alle Angelegenheiten, deren Untersuchung zu Rom der Stadtvorsteher, oder der Präfectus Prätorio, sowie auch die Consulen, Prätoren und übrigen Beamten leiten, gehört die Untersuchung und Entscheidung vor die Correctoren und Präsidenten der Provinzen.
Hermogenian. lib. II. juris Epitomarum. Der Beschluss, etwas zu theilen, kann, wenn er nicht vermöge Uebergabe und Stipulation ins Leben tritt, keinem, eben so wenig wie ein blosser Vertrag, zu einer Klage verhelfen.
Hermogen. lib. II. Jur. epit. Wenn der Besitzer von einer Erbschaft einen unanständigen Gewinn gezogen hat, so muss er auch diesen ersetzen, damit nicht die anständige Auslegung eines unanständigen Gewinnes dem Begsitzer einen Vortheil stifte.
Hermogenian. lib. II. Juris Epitom. aber auch wenn das Testament ohne eine schlechte Handlung desjenigen, welcher gegeben hat, als ein falsches oder pflichtwidriges erklärt werden sollte, so werden die Zehn, als wenn die Gegenleistung nicht erfolgt sei, zurückgefordert werden.
Hermogenian. lib. II. Jur. Epitom. Der Verlust des Schiffes wird von denjenigen, die ihre Waaren aus dem Schiffbruche geborgen haben, nicht durch gemeinschaftliche Beiträge ersetzt; denn diese werden nur dann für gerecht erachtet, wenn der Seewurf in gemeinsamer Gefahr, bei gerettetem Schiffe, den Uebrigen genutzt hat. 1Wenn der Mast gekappt wird, damit das Schiff sammt den Gütern gerettet werden könne, so wird die Vertheilung als gerecht Statt finden.
Hermogen. lib. II. juris Epitom. Jedoch wenn er Krankheit oder Todfeindschaft,
Hermogen. lib. II. juris Epitom. oder eine andere triftige Ursache zur Entschuldigung anführt, so ist er damit zu hören.
Ad Dig. 18,1,75ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 75, S. 227: Zahlung des Kaufgeldes nicht baar, sondern in Actien.Hermogenian. lib. II. Jur. Epitom. Wer ein Landgut unter der Bedingung verkauft hat, dass ihm solches um einen bestimmten Pachtzins verpachtet werden, oder dass der Käufer, wenn er es wieder verkauft, es keinem Anderen, als ihm verkaufen solle, oder etwas Aehnliches sich bedingt, der kann die Erfüllung der Uebereinkunft mit der Klage aus dem Verkaufe verlangen.
Hermogen. lib. II. Jur. Epitom. Wenn der Verkäufer nach Verlauf der in dem Nebenvertrage des Verfalls festgesetzten Zeit den Kaufschilling einklagt, so wird angenommen, er verzichte auf den Vertrag, und er kann seinen Entschluss nicht mehr ändern und sich wieder auf denselben berufen.
Hermogen. lib. II. Jur. epit. Wer seine Klage wider den Hauptschuldner verkauft, muss auch alle Rechtsansprüche, die ihm aus jenem Rechtsverhältnisse, sowohl gegen den Schuldner selbst, als die Bürgen der Schuld, zukommen, abtreten, wenn nicht ein Anderes bedungen worden. 1Ad Dig. 18,4,23,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 331, Note 4.Alles, was der Verkäufer einer Forderung durch Gegenrechnung oder Eintreibung erlangt hat, muss er ungeschmälert dem Käufer zurückerstatten.
Hermogen. lib. II. Jur. Epit. Hat sich der Käufer bei Bezahlung des Kaufschillings einen Verzug wider den Verkäufer zu Schulden kommen lassen, so hat er blos Zinsen vom Kaufschilling zu entrichten, nicht aber allen und jeden Erwerb dem Verkäufer zu ersetzen, den derselbe ohne Eintritt des Verzugs hätte erzielen können; z. B. wenn der Verkäufer ein Handelsmann war, der, wenn ihm der Kaufschilling gezahlt worden wäre, durch Waaren mehr als dessen Zinsertrag hätte verdienen können.
Hermogen. lib. II. Jur. Epit. Wer um den Käufer zu betrügen, mittelst Einverständnisses einen angeblichen Pächter aufgestellt hat, der haftet aus dem Kauf, und es schützt ihn nicht, wenn er, um den ersonnenen Betrug um so leichter zu bemänteln, für den Pächter und die fünfjährigen Pächte selbst gutsagt. 1Ad Dig. 19,1,49,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 259, Note 12.Wenn das Capital des Preises, obgleich erst nach einem Verzuge, gezahlt worden, können die Zinsen mittelst einer eigenen Klage nicht gefordert werden, da diese auf keinem besondern Rechtsgrunde11S. Glück IV. p. 428. n. 96. beruhen, sondern [nur] vermöge der richterlichen Amtspflicht entrichtet werden müssen.
Hermogen. lib. II. Jur. epit. es wird aber auch, wenn irgend ein Dritter das Feuer angelegt hat, der Schaden in der Klage aus dem Verpachte berücksichtigt.
Hermogen. lib. II. Jur. Epitom. und darum kann eine Verpachtung, unter dem Vorwande, sie sei um eine zu niedrige Summe geschehen, nicht aufgehoben werden, sobald keine Arglist des Gegners [bei Abschluss des Geschäfts] erwiesen werden kann.
Hermogen. lib. II. Juris Epitom. Wenn man übereingekommen sein wird, dass mehr oder weniger, als man als Preis gegeben hat, nach erfolgter Entwährung gegeben werden solle, so ist der Vertrag zu beobachten. 1Wenn ein auf Befehl des Richters wegen entschiedener Sache weggenommenes Pfand durch die Gerichtsdiener verkauft22S. die Bem. zu L. 50. h. t., nachher entwährt werden sollte, so wird [die Klage] aus dem Kauf gegen den, welcher durch den Preis befreit worden ist33D. h. den Schuldner, welchem ein Pfand zur Erfüllung einer Verbindlichkeit weggenommen war., nicht auf das Interesse, sondern nur auf den Preis und die Zinsen desselben, mit Rücksicht auf die Früchte, gegeben werden, nämlich wenn [der Käufer] dieselben nicht dem, welcher entwährt hat, nothwendig ausantworten musste. 2Wenn ein Streit erregt worden ist, so kann der Verkäufer unterdessen44So lange die Entwährung noch nicht wirklich erfolgt ist. nicht, damit er den Preis zurückerstatte, sondern damit er die Sache vertheidige, belangt werden. 3Ad Dig. 21,2,74,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 397, Note 1.Wer eine Schuldforderung, sowie sie beschaffen gewesen ist, verkauft hat, wird nur dafür zu stehen gezwungen, dass [die Schuldforderung] vorhanden sei, nicht dafür, dass auch Etwas eingefordert werden könne, und für böse Absicht.
Hermogen. lib. II. juris Epitom. Ein Stiefvater und ein Stiefsohn werden durch die Rücksicht auf die Ehe nicht abgehalten, sich gegenseitig zu beschenken. 1Schenkungen um der Scheidung willen sind zwischen einem Manne und seiner Ehefrau gestattet: denn es geschieht oft, dass wegen Priesterthums, oder auch [wegen] Unfruchtbarkeit,
Hermogen. lib. II. juris Epitom. und darum wird die Ehe in Güte aufgelöst. 1Wenn eine Scheidung Statt gefunden hat, und die Ehe nicht erneuert worden ist, so wird eine zwischen einem Manne und seiner Ehefrau vorgefallene Schenkung nicht bestätigt werden; auch eine zwischen einem Patron und [seiner] Freigelassenen vorgefallene Schenkung macht dann, wenn sie sich von ihm ohne seinen Willen nicht scheiden darf, keine Ausnahme von dieser Regel, wenn [dennoch] eine Scheidung unter ihnen erfolgen sollte55Nach der Florent. wird der lateinische Text so gegeben: nec inter patronum et libertam. Si ab eo invito divertere non licet, facta donatio separatur, quum inter hos divortium intercedat. Allein auf diese Weise bietet die Stelle viele Schwierigkeiten dar, welche alle verschwinden, wenn man das Punctum nach libertam in ein Komma verwandelt. Separare ist hier soviel als distinguere. S. v. Glück a. a. O. S. 145 ff. Hasse Güterrecht d. Eheg. S. 162. Dass eine Scheidung von dem Patron einer Freigelassenen in der Regel nicht erlaubt war, darüber s. L. 45. D. de ritu nupt. 23. 2., in welcher Stelle auch Ausnahmen von diesem Verbot vorkommen.; denn das, was geschenkt worden ist, wird bei erfolgter Scheidung ebenso angesehen, als wäre es nicht geschenkt worden.
Hermogen. lib. II. Jur. Epitom. Die geschätzten66Venditionis causa. Vgl. auch die Bem. zu L. 63. §. 1. D. de donat. int. v. et ux. 24. 1. Sachen werden auch durch den Gebrauch der Frau auf die Gefahr des Ehemannes verschlechtert.
Hermogen. lib. II. jur. Epitom. Wenn das Vermögen des Ehemannes an den Fiscus gekommen ist, so wird die Ehefrau wegen entwendeter Sachen auf das Einfache belangt, obwohl Andere aufs Vierfache77Wenn sie nämlich ein furtum manifestum begangen haben. S. v. Glück a. a. O. S. 9. Anm. 11. verurtheilt werden können.
Hermogen. lib. II. Jur. Epit. Einem natürlichen Kinde gibt sein Vater ohne Erfolg einen Vormund, wenn er ihm nichts hinterlässt; es wird auch [ein, von einem solchen Vater, wenn auch nicht nutzlos gegebener, Vormund] nicht ohne Untersuchung bestätigt88Diese Stelle sagt nichts Anderes, als: die vom Vater geschehene Bevormundung eines natürlichen Kindes ist nur dann von Wirkung, wenn der Vater dem Kinde etwas hinterlassen hat; hat er ihm nichts hinterlassen, so ist die Bevormundung ungültig. Aber auch im ersten Falle ist einfache Bestätigung des Vormundes nicht hinreichend, sondern es wird Untersuchung seiner Fähigkeit zu diesem Amte erfordert. v. Glück a. a. O. S. 267—271.. 1Wenn gefragt wird, ob nach vorgängiger Untersuchung gehörig ein Vormund gegeben wurde, so kommen folgende vier Puncte in Betrachtung: ob der, welcher konnte, bevormundete; ob der, welcher bevormundet werden musste, einen Vormund erhielt; ob der als Vormund gegeben wurde, welcher die Fähigkeit dazu besitzt; ob von dem Tribunale99Siehe Briss. de verb. sign. v. Tribunal. herab die prätorische Entscheidung erfolgte.
Hermogen. lib. II. Jur Epit. Eine näherverwandte Frauensperson steht einem Agnaten bei Uebernehmung der Vormundschaft über einen agnatisch verwandten Unmündigen nicht im Wege. Deshalb wird denn der Vatersbruder gesetzlicher Vormund seines Bruderssohnes sein, wenn dieser auch eine vatergleiche Schwester hat. Es hindert auch weder die Vatersschwester den Grossvatersbruder, noch die Mutterschwester1010Das Unpassende dieses Beispiels von der Mutterschwester, die doch eine Agnatin war und wurde, veranlasste den Jos. Finestres, dies für die Waare eines ungelehrten Auslegers zu erklären. die Bruderssöhne, Vormünder zu werden. 1Taube und Stumme können aus dem Grunde keine gesetzlichen Vormünder sein, weil sie auch nicht in einem Testamente oder auf eine andere Weise mit Erfolg bestellt werden können.
Hermogen. lib. II. Jur. Epitom. Einem Unmündigen, dessen Vermögen theils in Rom, theils in einer Provinz sich befindet, kann in Bezug des Vermögens zu Rom der Prätor, in Bezug des Vermögens in der Provinz der Statthalter einen Vormund geben. 1Für einen Freigelassenen müssen wieder Freigelassene zu Vormündern bestimmt werden. Wird aber ein Freigeborner gegeben, so wird er Vormund bleiben, wenn er die Vormundschaft nicht ablehnte.
Hermog. lib. II. Jur. Epit. Wenn das Vermögen des Mündels durch räuberischen Ueberfall zu Grunde ging, oder der Wechsler, dem der Vormund in seinen besten Umständen das Geld gab, das Ganze nicht zurückerstatten kann, so braucht der Vormund in dieser Beziehung nichts zu ersetzen.
Hermogen. lib. II. juris Epitom. Die, welche das Privatvermögen der Kaiser in Folge ihrer Verleihung, wenngleich ohne Bestallungspatent, verwalten, werden gegen eine während der Zeit der Verwaltung angetragene Vormundschaft und Curatel entschuldigt. 1Und dasselbe wird bei denen beobachtet, welche eine Praefectura annonae oder vigilum führen. 2Die Begleiter derer, welche um des Staats willen abwesend sind, werden, wenn sie sich unter der festgesetzten Zahl befinden, gegen eine Vormundschaft, welche ihnen, während sie abwesend sind, oder indem sie abreisen wollen, angetragen worden ist, entschuldigt; denn eine vorher übernommene legen sie nicht nieder. 3Die, welche kraft des Rechts [ihrer] Zunft, und [ihrer] Innung entschuldigt werden, werden nicht gegen die Vormundschaft [oder Curatel] über ihre Zunftgenossen oder die Söhne derselben entschuldigt, mit Ausnahme derer, welchen dies besonders ertheilt worden ist.
Hermogen. lib. II. jur. Epit. Der Freigelassene eines Senators, welcher die Vormundschaft über die Söhne desselben verwaltet, wird gegen andere Vormundschaften nicht entschuldigt.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Hermogen. lib. II. jur. Epit. Wenn ein Verkauf in der Absicht, eine Schenkung zu machen, geschehen ist, so wird die übergebene Sache [von Seiten des Käufers] nicht als Käufer sondern als geschenkt ersessen.
Hermogen. lib. II. jur. Epit. Die Worte in den Acten, unter Beibehaltung des Inhalts des Urtheils, zu verbessern, ist nicht verboten.
Ad Dig. 44,7,32Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 326, Note 9.Hermogen. lib. II. jur. Epit. Wenn aus einem Verbrechen mehrere Klagen entspringen, wie z. B. wenn es heisst, es seien heimlich Bäume gefällt worden, so hat man nach grossen Meinungsverschiedenheiten angenommen, es sei erlaubt, sie alle anhängig zu machen.
Hermogen. lib. II. jur. Epitom. Ein Bürge, welcher dem Gläubiger, der jünger als fünfundzwanzig Jahre ist, das schuldige Geld angeboten, und, aus Furcht vor der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dasselbe versiegelt an einem öffentlichen Ort niedergelegt hat, wird auf der Stelle mit der Auftragsklage verfahren können.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.