Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro I
Gai. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. Oft schieben rechtmässige und nothwendige Gründe [die Vollziehung] eines Verlöbnisses nicht blos ein Jahr oder zwei Jahre, sondern auch drei und vier Jahre und noch weiter hinaus, z. B. eine Krankheit des Verlobten oder der Verlobten, oder Todesfälle unter den Eltern, oder Capitalverbrechen, oder längere Reisen, welche nothwendiger Weise unternommen werden.
Gaj. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. Wer zum Tode verurtheilt wird, verliert auf der Stelle Bürgerrecht und Freiheit; dieser Verlust geht daher dem Tode voran, und dauert oft lange Zeit. Es betrifft dies die Personen, welche verurtheilt worden sind, den wilden Thieren vorgeworfen zu werden; zuweilen werden sie auch nach der Verurtheilung zu dem Ende aufbewahrt, damit sie wider Andere zur peinlichen Frage gezogen werden.