Institutionum libri
Ex libro II
Gaj. lib. II. Institut. Ad Dig. 1,8,1 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 146, Note 16.Die oberste Eintheilung der Sachen zerfällt in zwei Abtheilungen, denn sie sind theils göttlichen, theils menschlichen Rechtens. Göttlichen Rechtens sind z. B. die heiligen und religiösen Sachen. Auch die geheiligten Sachen, wie Mauern und Thore, sind gewissermaassen göttlichen Rechtens. Was aber göttlichen Rechtens ist, gehört Niemandem; was menschlichen Rechtens ist, gehört meist Jemandem; doch kann es auch Niemandem gehören; denn Erbschaftssachen gehören, bevor Jemand als Erbe antritt, Niemandem. Diejenigen Sachen aber, welche menschlichen Rechtens sind, sind entweder öffentliche oder Privatsachen; die öffentlichen werden als Niemandem gehörig betrachtet, denn sie werden als der Gesammtheit gehörig angesehen. Privatsachen aber sind diejenigen, welche Einzelnen gehören. 1Ausserdem sind die Sachen theils körperliche, theils unkörperliche. Körperliche sind diejenigen, welche berührt werden können, wie ein Landgut, ein Sclav, ein Kleid, Gold, Silber und unzählige andere. Unkörperliche Sachen sind solche, die nicht berührt werden können, wie diejenigen, welche in einer Recht[svorstellung] bestehen, wie eine Erbschaft, der Niessbrauch, und alle auf irgend eine Weise vollzogene Verbindlichkeiten. Auch thut es nichts zur Sache, dass in der Erbschaft körperliche Sachen begriffen sind; denn auch die von einem Grundstück gewonnenen Früchte sind körperlich, sowie das, was uns aus einer Verbindlichkeit geschuldet wird, meistentheils körperlich ist, wie z. B. Landgüter, Sclaven, Geld; denn das Recht der Erbfolge selbst, das Recht des Niessbrauchs selbst, und das Recht der Verbindlichkeit selbst, ist unkörperlich. Zu derselben Zahl gehören die Rechte städtischer und ländlicher Grundstücke, welche aus Dienstbarkeiten genannt werden.
Gaj. lib. II. Institut. Bei der Untersuchung, ob ein Testament gültig sei, muss man zuerst sein Augenmerk darauf richten, ob der, welcher das Testament errichtete, auch die Fähigkeit hatte, [ein Testament zu machen,] hatte er diese, so ist darauf zu sehen, ob die letzte Willensäusserung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes geschah.
Gaj. lib. II. Instit. Zu den Nachgeborenen werden auch die gezählt, welche durch Nachrücken in die Stelle eines Eigenerben, gleichsam durch Agnation Eigenerben ihrer Gewalthaber werden, wie z. B. wenn ich einen Sohn und von diesem einen Enkel oder eine Enkelin in meiner Gewalt habe; weil nun der Sohn [dem Enkel] um einen Grad vorangeht, so hat dieser allein die Rechte eines Eigenerben, obgleich auch der Enkel und die Enkelin (Kinder dieses Sohnes) in derselben Gewalt (ihres Grossvaters) stehen. Stirbt aber der Sohn bei meinen Lebzeiten, oder tritt er auf irgend eine Weise aus meiner Gewalt heraus, so fängt nun der Enkel oder die Enkelin an, in dessen Stelle nachzurücken. Und auf diese Weise erhalten sie gleichsam durch Agnation die Rechte von Eigenerben. Damit mir nun eine solche Person nicht auf diese Weise mein Testament umstosse, so muss ich, um ein rechtliches Testament zu errichten, meinen Enkel oder meine Enkelin, ebenso wie ich dies bei meinem Sohn thun musste, entweder zu meinem Erben einsetzen, oder enterben, damit nicht etwa dieser Enkel oder die Enkelin, wenn mein Sohn bei meinen Lebzeiten starb, durch Nachrücken in dessen Stelle das Testament [gleichsam] durch Agnation umstossen. Dafür wurde durch das Velleische Gesetz gesorgt.
Gaj. lib. II. Inst. Wir erwerben nicht nur durch uns selbst, sondern auch durch Diejenigen, welche wir in unserer Gewalt haben, ingleichen durch die Sclaven, an denen wir den Niessbrauch haben, so wie durch diejenigen freien Menschen und fremden Sclaven, welche wir im guten Glauben besitzen; wir wollen diese einzeln betrachten. 1Was also unsere Sclaven durch Uebergabe erwerben, oder was sie stipuliren, oder aus irgend einem andern Grunde erlangen, wird für uns erworben; denn der Sclave, der sich selbst in der Gewalt eines Andern befindet, kann nichts Eigenes besitzen. Ist daher ein solcher zum Erben eingesetzt worden, so kann er ohne unsern Befehl die Erbschaft nicht antreten, und wenn er sie auf unsern Befehl angetreten hat, so wird dieselbe für uns erworben, wie wenn wir selbst zu Erben eingesetzt worden wären. Diesem gemäss wird uns durch einen solchen auch ein Vermächtniss erworben. 2Durch Diejenigen, welche wir in unserer Gewalt haben, erwerben wir nicht blos das Eigenthum, sondern auch den Besitz; denn von welchem Gegenstande immer sie den Besitz erlangt haben mögen, es wird stets angenommen, dass wir denselben besitzen. Wir erwerben das Eigenthum daher auch durch den ihrerseits lange Zeit fortgesetzten Besitz. 3In Betreff derjenigen Sclaven, an denen wir nur den Niessbrauch haben, hat man angenommen, dass, was sie von unserm Vermögen, oder durch ihren Dienst erwerben, für uns erworben wird, wenn sie aber ausser diesen Fällen Etwas erworben haben, dies dem Eigenheitsherrn gebührt. Ist daher ein solcher Sclave zum Erben eingesetzt, oder ihm Etwas vermacht oder geschenkt worden, so wird dies nicht für mich, sondern für den Eigenheitsherrn erworben. 4Dasselbe gilt von Dem, den wir im guten Glauben besitzen, er mag ein Freier sein, oder ein fremder Sclave, denn was vom Niessbraucher gilt, das gilt auch vom Besitzer im guten Glauben. Was daher aus andern als jenen beiden Gründen erworben wird, das gebührt ihm entweder selbst, wenn er ein Freier ist, oder seinem Herrn, wenn er ein Sclave ist. 5Der Besitzer im guten Glauben kann aber, wenn er den Sclaven ersessen hat, weil er auf diese Weise Eigenthümer wird, durch denselben aus allen Gründen erwerben; der Niessbraucher kann aber den Sclaven nicht ersitzen, erstens weil er ihn nicht besitzt, sondern das Niessbrauchsrecht hat, sodann weil er weiss, dass es ein fremder Sclave ist.
Idem lib. II. Inst. so begeht er keinen Diebstahl; denn ein Diebstahl kann ohne die Absicht zu Stehlen nicht begangen werden. 1Auch an einem fremden Landgute kann Jemand den Besitz ohne Gewaltthätigkeit erlangen, wenn derselbe entweder durch Nachlässigkeit des Eigenthümers unbesetzt, oder der Eigenthümer ohne Nachfolger gestorben, oder lange Zeit über abwesend gewesen ist.