Ad edictum provinciale libri
Ex libro XXIII
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Gaj. lib. XXIII. ad Ed. prov. Die Gant muss da eröffnet werden, wo Derjenige [den sie trifft], zu Recht stehen muss;
Gaj. lib. XXIII. ad Ed. prov. oder wo er contrahirt hat. Als Contractsort wird aber nicht sowohl der Ort angesehen, wo das Geschäft verhandelt, als der, wo das Geld zahlbar ist.
Gaj. lib. XXIII. ad Ed. prov. Unter Nachlassschulden werden auch solche mitverstanden, wegen derer gegen den Verstorbenen nicht geklagt werden konnte; z. B. was er etwa angelobt hat, bei seinem Tode zu geben; so auch was Einer, der für den Verstorbenen gebürgt hatte, nach dessen Tode bezahlt hat.
Gaj. lib. XXIII. ad Ed. prov. Wenn gleich eine Besitznahme des Vermögens nicht stattgefunden hat, etwa weil nichts dagewesen, was in Besitz hätte genommen werden können, oder wenn der Besitz nicht unstreitig ist, so wird doch der zum Besitz gelassene Gläubiger eben so angesehen, als ob er im Besitz gewesen wäre11Er kann also, wenn sich noch ein Eigenthum des Schuldners findet, oder der Streit über die Sache zu dessen Gunsten entschieden wird, sofort zur Vergantung schreiten..
Übersetzung nicht erfasst.