Ad edictum provinciale libri
Ex libro XXII
Gaj. lib. XXII. ad Ed. prov. Auf welche Art immer dein Geschäftsbesorger von mir befreit worden ist, dass muss dir nützen.
Übersetzung nicht erfasst.
Gaj. lib. XXII. ad Ed. prov. Wer Jemanden aus dem Verhältniss eines Freien in die Sclaverei fodert, den er als Freien kennt, und es nicht wegen der Entwährung thut, um sich diese zu erhalten, der haftet durch die Injurienklage.
Gaj. lib. XXII. ad Ed. prov. Wenn mein Gläubiger, dem ich Zahlung zu leisten bereit bin, meine Bürgen gemahnt hat, um mich zu injuriiren, so haftet er wegen Injurien.
Gaj. lib. XXII. ad Ed. prov. Durch das Fabische Gesetz haftet Derjenige, wer wissentlich einen freien Menschen verschenkt oder zur Mitgift gegeben hat. Es muss ferner Derjenige, wer wissentlich aus einem dieser Gründe einen Freien angenommen hat, dem Verkäufer und Käufer ganz gleich geachtet werden. Ingleichen wenn für denselben eine Sache getauscht worden ist.
Gaj. lib. XXII. ad Ed. prov. Auch das Uebrige, dessen wir uns zur Erhaltung und Wartung unsers Körpers bedienen, wird mit jenem Ausdruck bezeichnet.