Ad edictum provinciale libri
Ex libro XIX
Gaj. lib. XIX. ad Ed. prov. Familienbegräbnisse sind solche, die Jemand für sich und seine Familie eingerichtet hat; Erbbegräbnisse aber solche, die Jemand für sich und seine Erben eingerichtet hat,
Gaj. lib. XIX. ad Ed. prov. Wer eine Leiche an einen ihm nicht gehörigen Ort hingeschafft hat, wird durch die Klage auf das Geschehene entweder zur Wiederhinwegnahme dessen, was er hingeschafft hat, oder zur Bezahlung des Werths des Ortes genöthigt, welche auf und gegen den Erben übergeht, und immerwährend ist. 1Wider denjenigen, der in eines Andern Sarkophag, worin noch kein Todter beigesetzt war, eine Leiche geschafft hat, sagt Proculus, finde eine analoge Klage auf das Geschehene Statt, weil man nicht eigentlich sagen kann, dass er [die Leiche] in eines Andern Begräbniss oder Ort beigesetzt habe.
Gaj. lib. XIX. ad Ed. prov. Wer an Beisetzung der Gebeine eines Todten, oder dessen selbst verhindert wird, kann sich entweder gleich des Interdicts bedienen, wodurch verboten wird, ihm Gewalt anzuthun, oder ihn wo anders beerdigen, und nachher auf das Geschehene klagen, wodurch der Kläger das erlangt, um wieviel er dabei betheiligt war, nicht verhindert worden zu sein. Bei dieser Berechnung kommt der Werth des gekauften oder gepachteten Platzes in Betracht, ingleichen der Werth seines eigenen Ortes [, Falls er die Leiche an einem solchen beerdiget], den man nicht, ohne dazu genöthigt zu sein, religiös gemacht haben würde. Daher bewundere ich es, wie man als ausgemacht11Constare, s. Glück VIII. p. 122. n. 39. annehmen kann, dass diese Klage weder dem Erben noch gegen den Erben zuständig sei; denn es kommt doch, wie klar ersichtlich, dabei eine Geldsumme in Betracht; sie ist daher unter denselben ganz gewiss immerwährend.
Gaj. lib. XIX. ad Ed. prov. oder von Schuldnern [einfordern], wenn es sich leicht betreiben lässt.
Gaj. lib. XIX. ad Ed. prov. Wenn eine Frau, vom ersten Manne geschieden, einen andern geheirathet hat und mit Tode abgegangen ist, so glaubt Fulcinius, brauche der erste Mann, auch wenn er die Mitgift gewonnen habe, die Leichenkosten nicht herzugeben. 1Derjenige, der eine Familientochter begraben hat, kann, bevor die Mitgift dem Vater zurückgegeben worden, mit vollem Rechte wider den Ehemann Klage erheben; nach der Zurückgabe der Mitgift ist ihm der Vater verpflichtet. Wenn aber wider den Ehemann Klage erhoben worden ist, so braucht er dem Vater der Frau [nur] um. soviel weniger herauszugeben, [als er an Kosten hat erstatten müssen].
Idem lib. XIX. ad Ed. Prov. Zwischen dem Nutzniesser und Eigenthümer findet Sicherheitsleistung wegen drohenden Schadens alsdann Statt, wenn der Nutzniesser wegen Schadhaftigkeit des Bodens, der Eigenthümer aber — wenn der Nutzniesser einen Bau vornimmt — wegen Schadhaftigkeit des Bauwerks Sicherheitsbestellung verlangt; denn wegen drohenden Einsturzes des Hauses kann keiner von Beiden von dem Andern Sicherheitsleistung fordern: der Nutzniesser deshalb nicht, weil die Ausbesserung des Hauses ihm selbst nicht zur Last liegt; der Eigenthümer darum nicht, weil die gewöhnliche Stipulation, mittels welcher der Nutzniesser für die Zurückgabe der Sache Sicherheit leistet, auch auf diesen Fall sich erstreckt.