Ad edictum provinciale libri
Ex libro XIII
Gaj. lib. XIII. ad Ed. prov. Die Noxalklage findet aber nicht blos wider den Besitzer im guten Glauben, sondern auch wider den im bösen Glauben Statt, denn es würde widersinnig sein, dass die Besitzer im guten Glauben sich auf die Klage einlassen, die Räuber aber dagegen sicher sein sollten.
Übersetzung nicht erfasst.
Gaj. lib. XIII. ad Ed. prov. Aber auch Diejenigen, welche Salinen, Kreidegruben und Bergwerke [gepachtet] haben, gelten als Staatspächter. 1Ferner, wenn Jemand von einer Stadtgemeinde ein Gefälle gepachtet hat, erleidet dieses Edict auch Anwendung. 2Es mag aber der Sclave verkauft, oder freigelassen, oder flüchtig geworden sein, so kann Derjenige, welcher ein so schlechtes11Factiosam, i. e. malam. Accurs. Gesinde gehalten hat, wegen des Sclaven belangt werden. 3Wie jedoch, wenn der Sclave gestorben ist? hat alsdann der Staatspächter, gleichwie für seine eigene Handlung zu haften? Ich glaube aber, derselbe müsse, weil er [den Sclaven] nicht auszuliefern vermag, auch keine Arglist von seiner Seite vorliegt, freigesprochen werden. 4Diese Klage werden wir auf immerwährende Dauer, sowie dem Erben und den übrigen Nachfolgern verleihen.
Gaj. lib. XIII. ad Ed. Es giebt zwei Arten von Diebstahl, offenbaren22Es ist mir in der Recension in der Lpzgr. Litztung a. a. O. S. 15. vorgeworfen worden, dass die Uebersetzung durch öffentlichen Diebstahl ein Misgriff sei; allein ich war damals (bei den Institut.) besorgt, offenbarer Diebstahl würde Misverständnisse veranlassen, und behielt öffentlich; da man jedoch jetzt regelmässig manifestum durch offenbar übersetzt (siehe Tittmann Strafr.-W. Th. II. §. 418.), so habe ich dies angenommen. und heimlichen.
Gaj. lib. XIII. ad Ed. prov. Es ist klar, was ein heimlicher Diebstahl sei, denn jeder nicht offenbare Diebstahl ist ein heimlicher.
Gaj. lib. XIII. ad Ed. prov. Denn wenn das Vieh heruntergestürzt ist, so wird eine analoge Klage wegen widerrechtlichen Schadens, wie aus dem Aquilischen Gesetze ertheilt werden.
Gaj. lib. XIII. ad Ed. prov. Wenn der Gläubiger von einem Pfande Gebrauch macht, so haftet er mittels der Diebstahlsklage. 1Wer Etwas zum Gebrauch erhalten hat, der, hat man sich gutachtlich ausgesprochen, haftet, wenn er dies einem Andern geliehen, durch die Diebstahlsklage. Hieraus erhellt sattsam, dass auch dann ein Diebstahl geschehe, wenn Jemand von einer fremden Sache zu seinem Vortheil Gebrauch macht. Es lasse sich auch Niemand dadurch irre machen, als thue er [in der That] nichts seines Vortheils halber, denn es ist allerdings eine Art von Vortheil, von etwas Fremden einen Gebrauch durch Freigebigkeit zu machen, und sich einen Schuldner seiner [gefälligen] Wohlthätigkeit zu erwerben. Darum haftet auch Der wegen Diebstahls, wer eine Sache zu dem Ende entwendet hat, um sie einem Andern zu schenken. 2Einen bei Tage ergriffenen Dieb hat das Zwölftafelgesetz nur dann zu tödten erlaubt, wenn er sich mit Waffen vertheidigt; unter Waffe versteht man sowohl Schwerter, als Prügel und Steine, und überhaupt Alles, was man hat, um zu schaden. 3Da die Diebstahlsklage zur Verfolgung der Strafe abzweckt, die Condiction aber und die Eigenthumsklage auf Wiedererlangung der Sache, so ist klar, dass, wenn auch die Sache wiedererhalten worden, dennoch die Diebstahlsklage unversehrt erhalten bleibe, die Eigenthumsklage aber und die Condiction wegfalle, sowie umgekehrt nach Zahlung der Strafe des Doppelten oder Vierfachen die Eigenthumsklage und die Condiction vorbehalten bleibt. 4Wer Brecheisen wissentlich zur Erbrechung einer Thür oder eines Schrankes, oder eine Leiter wissentlich zum Einsteigen hergeliehen hat, der haftet dennoch wegen Diebstahls, wenngleich hauptsächlich sein Rath zur Ausführung des Diebstahls nicht in’s Mittel getreten. 5Wenn der Vormund, der die Geschäfte führt, oder der Curator sich mit dem Diebe verglichen hat, so erlischt die Diebstahlsklage.
Gaj. lib. XIII. ad Ed. prov. Wenn ein Sclave, einige Zeit, bevor ihm die ausgesetzte Freiheit zu Theil geworden, Etwas entwendet oder verdorben hat, so bewirkt das Nichtwissen des Herrn diese Klage nicht; und wenn daher der Erbe auch nichts davon weiss, dass ein Bedingtfreier, oder irgend ein anderer Herr, dass von seinem Sclaven Etwas entwendet oder verdorben worden sei, so erlangt er, nachdem ihm die Freiheit zu Theil geworden, keine Klage, wenngleich in den meisten andern Fällen eine rechtmässige Unwissenheit Entschuldigung verdient.
Gaj. lib. XIII. ad Ed. prov. Wenn der Pächter es gewesen, der die Bäume umgehauen hat, so kann auch die Verpachtsklage wider ihn angestellt werden. Mit einer Klage muss aber der Kläger sich begnügen.
Gaj. lib. XIII. ad Ed. prov. Wenn Jemanden mehrere Sclaven zugleich geschlagen oder ausgeschimpft haben, so ist eine Missethat jedes einzelnen vorhanden, und die Injurie um so grösser, von je mehreren sie begangen worden ist; ja es sind so viel Injurien vorhanden, als Personen, die sie begehen.