Ad edictum provinciale libri
Ex libro XIII
Gaj. lib. XIII. ad Ed. prov. Die Noxalklage findet aber nicht blos wider den Besitzer im guten Glauben, sondern auch wider den im bösen Glauben Statt, denn es würde widersinnig sein, dass die Besitzer im guten Glauben sich auf die Klage einlassen, die Räuber aber dagegen sicher sein sollten.
Übersetzung nicht erfasst.
Gaj. lib. XIII. ad Ed. prov. Aber auch Diejenigen, welche Salinen, Kreidegruben und Bergwerke [gepachtet] haben, gelten als Staatspächter. 1Ferner, wenn Jemand von einer Stadtgemeinde ein Gefälle gepachtet hat, erleidet dieses Edict auch Anwendung. 2Es mag aber der Sclave verkauft, oder freigelassen, oder flüchtig geworden sein, so kann Derjenige, welcher ein so schlechtes11Factiosam, i. e. malam. Accurs. Gesinde gehalten hat, wegen des Sclaven belangt werden. 3Wie jedoch, wenn der Sclave gestorben ist? hat alsdann der Staatspächter, gleichwie für seine eigene Handlung zu haften? Ich glaube aber, derselbe müsse, weil er [den Sclaven] nicht auszuliefern vermag, auch keine Arglist von seiner Seite vorliegt, freigesprochen werden. 4Diese Klage werden wir auf immerwährende Dauer, sowie dem Erben und den übrigen Nachfolgern verleihen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.