De casibus liber singularis
Gaj. lib. sing. de Casib. Neratius führt einen Fall an, dass Jemand das, was er gezahlt habe, nicht zurückfordern könne, gleich als ob er eine Schuld gegeben habe und doch nicht befreit werde; wie wenn derjenige, welcher, da er einen bestimmten Menschen schuldete, einen bedingt Freigelassenen gegeben haben sollte; denn er werde darum nicht befreit, weil er den Menschen nicht völlig [zum Eigenthum] des Stipulators gemacht hat, und doch könne er [ihn] nicht zurückfordern, weil er eine Schuld gegeben habe.
Gaj. lib. sing. de Casib. Bei einem überschuldeten Erblasser kann sich’s in einem gewissen Falle ereignen, dass rein Sclav frei und Erbe wird, und überdies noch ein anderer Erbe hinzukommt. Wie z. B wenn der Sclav mit der Freiheit eingesetzt und noch hinzugefügt wurde: Wird Stichus mein Erbe werden, dann soll auch Titius mein Erbe sein. Denn Titius kann hier. ehe Stichus testamentarischer Erbe wurde, nicht Erbe sein. Wurde aber der Sclav einmal Erbe, so kann die Beifügung [eines andern Erben] nicht die Wirkung haben, dass der, welcher einmal Erbe wurde, aufhört Erbe zu sein.
Gaj. lib. sing. de Cas. Es tritt zuweilen der Fall ein, dass ein unter einer Bedingung ertheiltes Vermächtniss als ein unbedingtes betrachtet wird; z. B. dasjenige, was unter derselben Bedingung hinterlassen, unter der ein Anderer als Erbe eingesetzt worden ist; ingleichen dasjenige, was unter der Bedingung hinterlassen worden ist, wenn [der Erbe] die Erbschaft angetreten hat. Umgekehrt wird auch zuweilen ein unbedingt ertheiltes Vermächtniss für ein bedingtes angesehen, z. B. dasjenige, was unter einer Bedingung zurückgenommen worden ist, weil es nämlich als unter der entgegengesetzten Bedingung als ertheilt erscheint.
Gaj. lib. sing. de Cas. Ein Freigelassener Zweier kann zuweilen jedem derselben einen verschiedenen Dienst zu gleicher Zeit im Ganzen leisten; z. B. wenn er ein Bücherschreiber ist, und er dem einen seiner Freilasser einen Dienst im Bücherabschreiben leistet, der andere ihm aber, da er mit den Seinigen auswärts verreist, den Dienst der Bewachung des Hauses angesagt hat; denn es ist ihm unverwehrt, Bücher abzuschreiben, während er das Haus bewacht; dies hat Neratius in den Büchern der Membranen gesagt.