Institutionum libri
Ex libro VII
Florentin. lib. VII. Inst. Ein Denkmal ist im Allgemeinen eine des Andenkens für die Zukunft wegen errichtete Sache; wird in diese eine Leiche oder [menschliche] Ueberreste beigesetzt, so wird es ein Begräbniss, wird nichts dieser Art darin beigesetzt, so ist es ein blos zum Gedächtniss errichtetes Denkmal, was die Griechen κενοτάφιον (leeres Grabmal) nennen.
Florentin. lib. VII. Institut. Obgleich sowohl Mehrere, als Einer niederlegen können, so können gleichwohl bei einem Sequester nur Mehrere niederlegen, denn das geschieht dann, wenn irgend eine Sache zum Streit gebracht wird; daher scheint in diesem Falle ein Jeder aufs Ganze niederzulegen, was sich anders verhält, wenn Mehrere eine gemeinschaftliche Sache niederlegen. 1Ad Dig. 16,3,17,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 154, Note 9.Das Eigenthum der niedergelegten Sache bleibt bei dem Niederlegenden, aber auch der Besitz, wenn [der Besitz] nicht bei einem Sequester niedergelegt worden ist11Nisi apud sequestrem deposita est. Dass dies nicht auf das Anfangswort dieses §. rei, sondern auf das kurz vorhergehende possessio geht, darüber s. v. Savigny Besitz S. 303. und v. Glück a. a. O. S. 145. Es wird dies durch L. 39. D. de acq. et amitt. poss. 41. 2. bestätigt, wo es heisst, dass, wenn das beabsichtigt und ausdrücklich bestimmt wurde, dass die Ersitzung der Parteien unterbrochen werden solle, der Sequester den Besitz habe, sonst aber nur die Detention., denn nur dann besitzt der Sequester; es wird nämlich durch eine solche Niederlegung das beabsichtigt, dass diese Zeit dem Besitze von Keinem von Beiden nütze.
Florentin. lib. VII. Instit. Ein Bau, der für eine Summe in Bausch und Bogen auf Genehmigung verdungen worden ist, geht auf Gefahr des Baumeisters. Was aber dergestalt in Verdingung genommen worden ist, dass es nach Fuss und Maass gefertigt werden soll, geht insofern auf des Baumeisters Gefahr, als es noch nicht zugemessen ist; in beiden Fällen aber trifft der Schaden den Besteller, wenn das Nichtgeschehen der Genehmigung oder des Ausmessens an ihm lag. Wenn hingegen das Werk, noch bevor die Genehmigung erfolgt, durch ein unabwendbares Naturereigniss untergegangen ist, so geht es auf des Verdingenden Gefahr, es müsste denn darüber etwas Besonderes ausgemacht worden sein; denn es braucht dem Besteller nichts weiter gewährt zu werden, als was er durch eigene Sorge und Bemühung erlangt haben würde.