Institutionum libri
Ex libro VI
Florentin. lib. VI. Institut. Ebenso werden die Steine, Edelsteine und alles andere, was wir am Meeresufer finden, nach dem Naturrecht sogleich unser, [sobald wir es ergreifen].
Florentin. lib. VI. Inst. oder die von ihnen bei uns erzeugte Nachzucht.
Florentin. lib. VI. Inst. es müsste denn gezähmt herausgelassen werden und zurückzukehren pflegen.
Florentin. lib. VI. Inst. Ferner die Jungen von den unserm Eigenthum nach demselben Rechte unterworfenen Thieren.
Florentin. lib. VI. Inst. In Bezug auf festbegrenzte Aecker findet das Recht der Anschwemmung nicht statt; dies hat der Kaiser Pius verordnet. Und Trebatius sagt, ein Acker, der den besiegten Feinden unter der Bedingung zugestanden worden sei, dass er in den Staatsverband aufgenommen werde, habe das Recht der Anschwemmung und sei nicht festbegrenzt; allein eroberter [und an die Veteranen vertheilter] Acker sei festbegrenzt, damit man wisse, was Jedem gegeben worden, was verkauft worden, und was öffentliches Gut geblieben sei11Man s. die antiquar. Erörterung dieser Stelle (zum Theil auch wider Cujac. Obs. II.) bei Jacob. Constant. subtil. Enod. Jur. Lib. I. 8. (T. O. IV. 494.) Petri Burgii Elector. Cap. 13. (ib. I. 333.). Es ist hier besonders von den den Veteranen angewiesenen Ländereien die Rede; der Schluss bezeichnet die drei Arten, wie man über eroberte Ländereien verfügte; die Glosse versteht daher unter ager limitatus geradezu den den Veteranen angewiesenen..
Übersetzung nicht erfasst.