Institutionum libri
Ex libro III
Florentin. lib. III. Institut. Verlöbniss heisst die [auf die] Anfrage [des Einen, von Seiten des Andern erfolgte] Zusage einer künftigen Ehe11Mentio et repromissio futurarum nuptiarum. Die Fassung dieser Definition ist wohl aus der sonst dabei üblich gewesenen Stipulation zu erklären, indem der künftige Ehemann sich die Frau stipulirte, der, welcher im Namen der Frau auftrat, sie zu geben gelobte. S. v. Glück Erl. d. Pand. XXII. S. 377 ff..
Florentin. lib. III. Institut. Wenn zwischen einem Manne und seiner Frau paciscirt worden ist, dass ein bestimmter Theil des Heirathsguts oder das ganze [von dem Manne] zurückbehalten werden solle, wenn ein oder mehrere Kinder vorhanden wären, so ist die Uebereinkunft auch in Bezug auf die Kinder, welche eher geboren sind, als das Heirathsgut gegeben wurde oder vermehrt wird, gültig; denn es genügt, wenn sie aus der Ehe geboren werden, in welcher das Heirathsgut gegeben worden ist.