Digestorum libri
Ex libro XXVIII
Ceslus lib. XXVIII. Dig. Bei der Annahme an Kindes Statt werden blos diejenigen, welche eigenen Rechtens sind, um ihren Willen befragt; wenn aber Jemand von seinem Vater in Annahme an Kindes Statt gegeben wird, so erhellt der Wille beider [schon] aus der Einwilligung oder aus nicht geschehenem Widerspruch.
Cels. lib. XXVIII. Dig. oder der bei dessen Lebzeiten empfangen worden ist, weil der Empfangene gewissermaassen schon als in der Welt vorhanden betrachtet wird.
Cels. lib. XXVIII. Dig. Zum Zwecke einer Schenkung an mich, hast Du, auf meine Unterstellung, meinem Gläubiger ein Versprechen gemacht: diese Handlung ist gültig; denn jener hat das Seinige wieder bekommen. 1Wenn ich aber meinem Schuldner einer das gesetzliche Maass überschreitenden Schenkung halber den Befehl ertheilt habe, Dir ein Versprechen zu machen, so wird es die Frage sein, ob Du mit der Einrede der [das gesetzliche Maass überschreitenden] Schenkung zurückgewiesen werden kannst, oder nicht. Mein Schuldner zwar kann Dich, wenn Du klagst, durch eine Einrede nicht abweisen: weil ich ebenso zu betrachten bin, als wenn ich Dir die von meinem Schuldner erhobene Summe geschenkt, und Du solche ihm creditirt hättest. Aber ich habe, wenn das Geld von meinem Schuldner noch nicht gezahlt worden, eine Wiederaufhebungsklage wider meinen Schuldner in so weit, als er über das gesetzliche Maass Dir ein Versprechen gemacht hat: so dass er Dir blos für den Ueberrest verpflichtet bleibt; wenn Du aber das Geld von meinem Schuldner erhoben hast, so habe ich gegen Dich, in so weit die Schenkung das gesetzliche Maass überschreitet, die Condiction.