Digestorum libri
Ex libro XXIII
Ad Dig. 1,3,39Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 16, Note 3.Cels. lib. XXIII. Dig. Was nicht aus einem Vernunftgrunde, sondern ursprünglich aus einem Irrthum eingeführt, nachher aber durch Gewohnheit beibehalten worden ist, gilt in andern ähnlichen Fällen nicht.
Cels. lib. XXIII. Dig. Wenn derjenige, welcher ein fremdes Landgut in gutem Glauben gekauft hat, einen Fusssteig, wozu dasselbe berechtigt gewesen, gebraucht hat, so wird dadurch das Fusssteigsrecht erhalten, ja sogar, wenn man nur vergünstigungsweise, oder während der Eigenthümer mit Gewalt vertrieben worden, besitzt. Denn wenn das Landgut an sich unverändert bleibt, wie es ist, und in diesem Verhältniss in Besitz genommen wird, so geht das Recht nicht verloren, und es ist gleichgültig, ob der Besitzer in diesem Zustand es rechtmässig besitzt, oder nicht. Um so mehr bleibt daher auch das Recht der Wasserleitung unverändert, wenn auch das Wasser von selbst im Bache geflossen ist, wie auch Sabinus nach dem, was bei Neratius im vierten Buche seiner Membranen geschrieben steht, richtig angenommen hat.
Cels. lib. XXIII. Dig. Was ich in meinem Namen besitze, kann ich auch in fremdem Namen besitzen, denn hier verändere ich nicht den Grund meines Besitzes, sondern ich höre auf zu besitzen, und mache, vermöge meiner Dienstleistung, einen Andern zum Besitzer; denn es ist nicht einerlei, [selbst] besitzen, und in fremdem Namen besitzen. Denn dann besitzt Der, in dessen Namen besessen wird. Ein Geschäftsbesorger leihet seinen Dienst für fremden Besitz her. 1Wenn du einen Wahnsinnigen, den du für verstandesmächtig hältst, etwa in Folge dessen, dass er das äussere Bild einer ungetrübten Seelenruhe darbot, eine Sache übergeben hast, so hörst du auf zu besitzen, wenngleich jener den Besitz nicht erlangt hat, denn es genügt, den Besitz aufzulassen, wenn du ihn auch nicht überträgst. Denn das wäre lächerlich, zu sagen, dass man den Besitz nur dann auflassen wolle, wenn man ihn überträgt; im Gegentheil, er will ihn auflassen, weil er ihn zu übertragen glaubt. 2Ad Dig. 41,2,18,2ROHGE, Bd. 14 (1875), Nr. 40, S. 105: Erwerb des Pfandrechts durch Unterbringung der Objecte in dem vom Gläubiger gemietheten Lokale.Wenn ich dem Verkäufer geheissen habe, Das, was ich gekauft habe, in meinem Hause abzusetzen, so besitze ich es ohne allen Zweifel, wenn es auch noch Niemand berührt hat; oder wenn mir der Verkäufer ein benachbartes Landgut, um es mir zu verkaufen, von meinem Thurme zeigt, und sagt, dass er mir den ausschliesslichen Besitz übergebe, so hebt mein Besitz nicht weniger an, als wenn ich den Fuss über die Grenze gesetzt habe. 3Wenn, während ich mich auf dem einen Theile eines Landgutes befinde, ein Anderer heimlich in der Absicht, den Besitz zu ergreifen, dasselbe beschritten hat, so kann nicht angenommen werden, dass ich den Besitz dadurch verloren habe, indem ich ihn leicht wieder über die Grenze treiben kann, sobald ich es erfahren habe. 4Wenn auch eine Armee mit grosser Gewalt eingedrungen ist, so nimmt sie nur denjenigen Theil ein, den sie betreten hat.