Digestorum libri
Ex libro XII
Ad Dig. 38,1,30ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 429: Unterschied zwischen Schiedsspruch und arbitrium boni viri bezüglich der Anfechtbarkeit.ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 109, S. 427, 430: Vervollständigung absichtlich unvollständiger Vereinbarung. Arbitrium boni viri. Taxation des Geschäftsantheils eines ausgetretenen Gesellschafters.ROHGE, Bd. 18 (1876), Nr. 91, S. 345: Arbitrium merum, boni viri. Anfechtung propter magnam improbitatem.Cels. lib. XII. Dig. Wenn ein Freigelassener dahin einen Eid geleistet hat, soviel Dienste zu leisten, als dem Freilasser belieben werde, so wird das Ermessen des Freilassers nur dann Bestand haben, wenn er es nach Billigkeit gestellt. Denn die Absicht derer, die ihre Person seinem Ermessen unterwerfen, ist die, dass sie es nur in der Voraussetzung thun, dass er sein Ermessen nach Recht und Billigkeit stellen werde, und nicht weil sie sich unbegrenzt verpflichten wollen. 1Gegen eine Freigelassene, die mit dem Willen ihres Freilassers geheirathet hat, wird Klage auf die Dienste, welche vor Eingehung der Ehe hätten entrichtet werden sollen, ertheilt.
Cels. lib. XII. Dig. Durch Ableugnen eines Depositums begeht Niemand einen Diebstahl; denn das Leugnen an sich ist kein Diebstahl, wenn es auch beinahe ein solcher ist. Wenn er sich aber zu dem Ende in den Besitz gesetzt hat, es unterzuschlagen, so begeht er einen Diebstahl. Auch ist es einerlei, ob er [z. B.] einen Ring am Finger, oder in einem Ringkästchen hat, den er ihm zur Verwahrung gegeben besass, und für sich zu behalten beabsichtigte. 1Wenn dir Etwas gestohlen worden ist, in Betreff dessen du eine Strafe versprochen hast, wenn du es nicht an einem bestimmten Tage abliefertest, und du deshalb dieselbe hast erlegen müssen, so wird sie bei der Diebstahlsklage ebenfalls mit zur Würderung kommen. 2Bei einem Diebe wuchs ein [Sclaven]kind auf; hier begeht er an dem Jüngling sowohl, als an dem Kinde einen Diebstahl, doch ist es nur ein Diebstahl; und darum haftet er auf das Doppelte Dessen, was er jemals am meisten gegolten, so lange er sich bei ihm befand. Denn dass nur einmal wider denselben die Diebstahlsklage erhoben werden kann, was thut das zur vorliegenden Frage? Es könnte ja selbst dann nur einmal die Diebstahlsklage wider ihn erhoben werden, wenn er dem Diebe gestohlen worden, und dieser ihn vom zweiten Diebe wiedererlangt, auch wenn er ihn zweimal gestohlen hätte; daran zweifele ich aber durchaus nicht, dass vielmehr der Jüngling als das Kind gewürdert werden müsse; denn was wäre lächerlicher, als dass die Lage des Diebes durch die Fortsetzung des Diebstahls vortheilhafter werde? 3Wenn der Kauf eines Sclaven rückgängig geworden, so kann der Käufer wider den Verkäufer deswegen nicht Diebstahlsklage erheben, was dieser Sclave nach dem Kauf vor der Rückgabe gestohlen hatte. 4Dass der gestohlene Sclave den Dieb selbst bestohlen, deshalb, hat man angenommen, werde der Dieb wider den Herrn selbst eine Klage haben, damit die Missethaten solcher Sclaven nicht nur ihnen nicht straflos ausgehen, sondern auch ihren Herren nicht noch obenein zum Vortheil gereichen; denn meistens werden die Sondergüter dieser Art von Sclaven durch ihre Diebstähle vermehrt. 5Wenn ein Pächter nach abgelaufener fünfjähriger Pachtfrist wider des Herrn Willen die Früchte noch ein Jahr länger gezogen hat, so fragt es sich, ob nicht wegen Diebstahls der Ernte und Weinlese wider ihn geklagt werden könne. Mir scheint es gar keinem Zweifel zu unterliegen, dass er ein Dieb sei, und wenn er die gestohlene Sache verzehrt hat, sie von ihm zurückgefodert werden könne.