Digestorum libri
Ex libro XI
Ad Dig. 16,3,32BOHGE, Bd. 2 (1871), S. 293: Ungiltigkeit des im voraus erklärten Verzichts auf Schadensersatz aus grobem Verschulden. Pactum ne dolus praestetur.ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 81: Ungiltigkeit des im voraus erklärten Verzichts auf Schadensersatz aus grobem Verschulden. Pactum ne dolus praestetur.Celsus lib. XI. Digest. Was Nerva sagte, ein gröberes Verschulden sei böse Absicht, missfiel dem Proculus, mir scheint es sehr wahr zu sein. Denn auch wenn Jemand nicht bis zu dem Maasse, welches die Natur der Menschen verlangt, beflissen ist, so ist er nicht von arger Gesinnung (fraude) frei, wenn er nicht wenigstens bis zu seinem Maasse bei der Niederlegung Sorgfalt anwendet; denn er wird ohne Verletzung des guten Glaubens nicht weniger Beflissenheit auf jene, als auf seine eigenen Sachen verwenden können11Ueber diese Stelle s. Hasse Culpa §. 63. S. 258 ff..
Ad Dig. 22,3,11ROHGE, Bd. 6 (1872), S. 216: Beweislast bei einem Anspruche gegen den Mandatar wegen Verabsäumung der vertragsmäßigen Diligenz. Rechenschaftspflicht des Mandatars.Celsus lib. XI. Digest. Ein Mündel hat nicht nöthig zu beweisen, dass die für den Vormund bestellten Bürgen damals, als sie angenommen wurden, nicht zuverlässig gewesen seien, denn der Beweis ist von denen zu fordern, deren Pflicht es gewesen ist, dafür zu sorgen, dass dem Mündel Sicherheit gegeben würde.
Cels. lib. XI. Digest. Ich frage, bis zu welcher Geldsumme der Curator einer mündigen Frauensperson, wenn sie ein Heirathsgut verspricht, seine Einwilligung geben dürfe? [Celsus] hat zum Bescheid gegeben: die Grösse [des Heirathsguts] ist dem Vermögen und der Würde der Frau und des Ehemanns gemäss festzusetzen, in wieweit es die Klugheit zulässt.
Cels. lib. XI. Dig. Ich bitte dich, antworte mir, ob gegen die Obrigkeiten, welche einen Vormund bestellt haben, die Klage [gegen jede einzelne] nach Verhältniss des Antheils einer jeden zu geben sei, oder ob der, welcher Mündel gewesen ist, die Wahl hat, gegen welche er am liebsten [aufs Ganze] klagen wolle. [Celsus] hat das Gutachten ertheilt. Wenn die Obrigkeiten es mit böser Absicht bewirkt haben, dass dem Mündel keine Sicherheit gegeben würde, so ist ihm gegen jede, gegen welche er will, die Klage aufs Ganze zu geben; wenn es aber nur durch Verschulden, nicht aber durch böse Absicht derselben geschehen ist, so glaube ich, dass es billiger sei, dass gegen jede von ihnen nach Verhältniss ihres Antheils die Klage gegeben werde, bis dem Mündel sein Vermögen ungeschmälert ist.