Ad edictum monitorium libri
Ex libro III
Ad Dig. 3,5,28ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 19, S. 48: Interesse, der Betrag, den der Beschädigte einem Dritten hat bezahlen müssen.Callistr. lib. III. Ed. monitor. Wenn ein Vater im Testament seinem Nachkömmling einen Vormund gegeben und der die Vormundschaft einstweilen verwaltet haben, der Nachkömmling aber nicht geboren sein sollte, so wird gegen ihn nicht die Vormundschafts-, sondern die Geschäftsführungsklage anzustellen sein. Wenn aber der Nachkömmling geboren sein sollte, so wird die Vormundschaftsklage Statt finden, und bei ihr werden beide Zeiten in Betracht kommen (in eam — veniet), sowohl die, da er, ehe das Kind geboren wurde, [die Geschäfte] geführt hat, als auch die, da er, nachdem es geboren war, [es gethan hat].
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.