Ad edictum monitorium libri
Ex libro I
Callistrat. lib. I. ad Edictum monitorium. gleichfalls für die Freilasserin, oder ihre Kinder, oder die Frau, oder Schwiegertochter; denn dann soll jeder Bürge, wie er auch sei, angenommen werden. Und gegen den, welcher ihn nicht angenommen, obwohl er diese Verwandschaft der Personen kannte, steht eine Klage auf 50 Goldstücke zu,
Callistrat. lib. I. Edicti Monitorii. Frauen scheinen von dem Berufe eines Geldhändlers ausgeschlossen zu sein, weil dies eine nur für Männer passende Beschäftigung ist.
Callistrat. lib. I. Ed. Monitorii. Ich weiss, dass es von Einigen in Obacht genommen wird, es solle wegen einer gar zu geringen Sache oder Summe, wenn dabei eine grössere Sache oder Summe beeinträchtiget werde, derjenige nicht gehört werden, welcher wieder in den vorigen Stand eingesetzt zu werden verlangt.
Callistrat. lib. I. Edicti monitor. Auch demjenigen, welcher, noch bevor er geboren wurde, etwas durch Verjährung verloren hat, ist rücksichtlich seiner Klage Herstellung des frühern Rechtsstandes zu gewähren. 111Hier beginnt nach der Vulgata, welche die Lesart: Imperatores Titus et Antoninus rescripserunt hat, schon das fr. 46. Der Kaiser Titus Antoninus hat rescribirt, es solle derjenige, welcher etwa behauptete, sein Gegner sei durch den Betrug des Vormundes freigesprochen worden, und gegen ihn von neuem klagen wollte, die Erlaubniss haben, zuvor gegen den Vormund zu klagen.
Callistrat. lib. I. Edicti monitor. Da durch das Julische Gesetz verordnet worden ist, dass wer noch nicht zwanzig Jahre alt ist, ein Urtheil zu fällen nicht gezwungen werden solle, so sei es [nimmt man an] Niemandem erlaubt, einen, der jünger ist als zwanzig Jahre, durch ein Compromiss zum Richter zu wählen: daher verfällt durch seine Entscheidung auf keine Weise eine Strafe. Dass jedoch einem, der zwar älter als zwanzig, allein jünger als fünfundzwanzig Jahre ist, aus diesem Grunde Beistand geleistet werden müsse, wenn er leichtsinniger Weise das Richteramt übernommen haben sollte, haben Viele gesagt.
Callistrat. lib. I. Ed. mon. Es ist Regel, dass, sobald die Einleitung des Verfahrens erfolgt ist, jeder Rechtsstreit auf die Erben und ähnliche Personen übergeht.
Callistr. lib. I. Ed. monitor. Das Ganze wird nicht gezahlt, nicht weniger rücksichtlich des Betrags, als des Termins22D. h. nicht blos Der, welcher nicht die ganze schuldige Summe, sondern auch Der, welcher nicht zur rechten Zeit zahlt, zahlt nicht das Ganze..
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Callistrat. lib. II. ed. monitor. Dieses Edict, welches auf diejenigen sich bezieht, welche darin [namentlich] erwähnt sind, kommt weniger in Gebrauch; denn solchen Personen wird [insgemein] auf ausserordentliche Weise nach Senatsbeschlüssen und kaiserlichen Verordnungen Recht gesprochen. 1Durch diesen Abschnitt [des Edicts] aber werden insbesondere diejenigen unterstützt, die etwa aus Furcht entfernt gewesen sind, vorausgesetzt, dass sie nicht, durch unnöthige Furcht in Angst gesetzt, abwesend waren.
Callistrat. lib. II. edicti monitor. Desgleichen33[Sollen diejenigen durch den Prätor ein Klagrecht erhalten oder in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden] diejenigen, welche zum Besten des Staats ohne bösen Vorsatz auswärts gewesen sind. Ich folge der Ansicht, die Erwähnung des bösen Vorsatzes sei hier so zu nehmen, dass demjenigen, der zurückkehren kann, und nicht zurückgekehrt ist, rücksichtlich dessen, was während der Zeit [seiner längeren Abwesenheit] gegen ihn geschehen ist, kein Beistand geleistet werde; z. B. wenn er, um irgend einen andern grossen Vortheil zu erlangen, es dahin gebracht hat, dass er des Staats wegen abwesend sein konnte, und nun [von dem Genusse] dieser Begünstigung zurückberufen wird;
Callistrat. lib. II. edicti monitor. Es wird auch demjenigen [durch das Edict] beigestanden, welcher etwa in Fesseln sich befunden hat. Was sich nicht blos auf den bezieht, welcher im öffentlichen Gefängnisse eingeschlossen ist, sondern auch auf denjenigen, der von Räubern oder Banditen, oder von irgend einem Mächtigeren gewaltsam unterdrückt, in Fesseln gelegt worden ist. Der Ausdruck Fesseln aber wird in einem weitern Sinne genommen; denn man nimmt an, dass auch die Eingeschlossenen, z. B. in Steinbrüchen44Lautumiae sind Steinbrüche, in welche Sclaven zur Strafe geschickt wurden, aber auch steinerne Gefängnisse in Rom. Cf. Liv. XXVI. 27. XXXII. 26. XXXVII. 3., unter die Zahl der Gefesselten gehören, weil es doch keinen Unterschied mache, ob man durch Wände oder Fesseln festgehalten werde. Das Gefängniss aber, meint Labeo, sei blos von einem öffentlichen zu verstehen.
Callistrat. lib. II. edicti monitor. Auch dem wird Hülfe geleistet, welcher in Sclaverei gerathen sein sollte, er mag nun in der Meinung, ein Sclave zu sein, dienen, obwohl er ein freier Mensch ist, oder [widerrechtlich] festgehalten werden.
Callistrat. lib. II. edicti monitor. Desgleichen wird demjenigen geholfen, welcher in die Gewalt der Feinde gerathen, d. h. von den Feinden gefangen worden ist; denn von Ueberläufern darf man nicht annehmen, dass ihnen eine Rechtswohlthat zu Theil werde, da ihnen ja die Rückkehr in ihr früheres Verhältniss (postliminium) versagt ist. Es hätten jedoch55Dies ist, wie leicht zu ersehen, ein Tadel, welchen Callistratus gegen diesen Theil des prätorischen Edicts ausspricht. diejenigen, welche in feindliche Gewalt gerathen sind, in jenem Theile des Edicts, welcher von denen spricht, die in Sclaverei verfallen sind, auch mit begriffen werden können.
Callistrat. lib. II. Ed. monitorii. Wenn Jemandem Acker auf den Grund eines Kaufes gehört, so kann er rechtlichermaassen die dingliche Klage nicht eher erheben, als ihm der Acker übergeben und dann der Besitz verloren gegangen ist. 1Der Erbe kann aber dessenwegen, was zur Erbschaft gehört, mit Recht Klage erheben, wenn er auch dessen Besitz noch nicht erhalten hat.
Callistrat. lib. II. Ed. monit. Wenn derjenige, welcher sich in fremder Gewalt befindet, und von dem behauptet wird, dass er ein Vergehen begangen habe, nicht vertheidigt wird, so wird er [vom Kläger] abgeführt; ist der Herr gegenwärtig, so muss er ihn übergeben, und wegen Arglist zu haften versprechen.
Callistrat. lib. II. Ed. mon. Der Erbe muss vor Gericht allemal dann befragt werden, zu welchem Antheil er Erbe sei, wenn eine Klage wider ihn erhoben werden soll, und der Kläger ungewiss ist, zum wievielten Theile derjenige, den er belangen will, Erbe sei. Die Frage ist dann nothwendig, wenn die Klage eine persönliche ist, und zwar wenn der Gegenstand der Klage ein bestimmter ist, damit nicht der Kläger, während er nicht weiss, zu welchem Antheile sein Gegner Erbe des Verstorbenen geworden, zuweilen durch Zuvielforderung in Schaden gerathe. 1Frageklagen sind jetzt nicht mehr im Gebrauch66Die Erklärung dieser höchst bestrittenen Stelle s. bei Glück XI. p. 288. ff. Glücks Ansicht, dass hier die auf aussergerichtliche Fragen begründeten Klagen, und die ehemaligen Frageklagen, wie sie vor dem Edict, welches der Prätor darüber erlassen hat, in Gebrauch gewesen, gemeint seien, ist wahrscheinlich die richtige. — Die Uebersetzung selbst bietet gar keine Schwierigkeiten dar., weil Niemand mehr genöthigt wird, vor dem Beginn des Verfahrens über sein Recht Antwort zu geben; daher sind sie seltener geworden und [fast ganz] ausser Gebrauch gekommen; es ist vielmehr für die Parteien zum Beweise blos dasjenige dienlich, was vom Gegner vor dem Richter ausdrücklich erklärt worden ist, mag in Betreff von Erbschaften oder andern Angelegenheiten, wo es auf einen Rechtsstreit77Quae in caussis vertuntur. Glück XI. p. 256. n. 43. ankommt.
Ex libro III
Ad Dig. 3,5,28ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 19, S. 48: Interesse, der Betrag, den der Beschädigte einem Dritten hat bezahlen müssen.Callistr. lib. III. Ed. monitor. Wenn ein Vater im Testament seinem Nachkömmling einen Vormund gegeben und der die Vormundschaft einstweilen verwaltet haben, der Nachkömmling aber nicht geboren sein sollte, so wird gegen ihn nicht die Vormundschafts-, sondern die Geschäftsführungsklage anzustellen sein. Wenn aber der Nachkömmling geboren sein sollte, so wird die Vormundschaftsklage Statt finden, und bei ihr werden beide Zeiten in Betracht kommen (in eam — veniet), sowohl die, da er, ehe das Kind geboren wurde, [die Geschäfte] geführt hat, als auch die, da er, nachdem es geboren war, [es gethan hat].
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IV
Übersetzung nicht erfasst.