De cognitionibus libri
Ex libro I
Callistrat. lib. I. de Cognition. Es wird überhaupt, allemal, so oft der Kaiser dem Provincialpräsidenten Geschäfte durch Rescripte überträgt, wie z. B. du kannst dich an denjenigen, welcher der Provinz vorsteht, wenden, oder mit dem Zusatz: dieser wird erwägen, was er zur thun hat, dem Proconsul oder Legaten nicht die Nothwendigkeit, die Untersuchung selbst zu leiten, auferlegt, wenn auch nicht hinzugesetzt ist: dieser wird erwägen, was er zu thun hat, sondern er kann wählen, ob er selbst erkennen, oder einen Richter bestellen will.
Callistr. lib. I. de Cogn. Wer Recht spricht, der möge darauf achten, dass er den Zutritt zu sich zwar nicht erschwere, aber sich auch nicht geringschätzende begegnen lasse. Es wird daher in den Bestallungen hinzugesetzt, dass die Provincialpräsidenten mit den Provinzeinwohnern keinen vertraulichen Umgang haben sollen; denn aus einer Gleichsstellung im täglichen Umgang entsteht Geringschätzung der Würde. 1Bei Untersuchungen darf er sich weder durch Hitze wider diejenigen, welche er für Bösewichter hält, hinreissen, noch durch Bitten der Unglücklichen rühren lassen; denn derjenige ist kein unerschütterlicher und tüchtiger Richter, dessen Gemüthsbewegung seine Mienen ausdrücken. Er muss überhaupt beim Rechtsspruch so verfahren, dass er das Ansehen seiner Würde durch seine Einsicht [in der Entscheidung] bereichere.
Callistrat. lib. I. Cognitionum. oder die, welche einen Leichenzug begleiten, was auch durch ein Rescript der höchstseligen kaiserlichen Gebrüder gebilligt zu sein scheint,
Callistratus lib. I. Cognit. Zuweilen muss die Untersuchung und Entscheidung aus rechtmässigen Gründen und bei gewissen Personen verzogen werden, z. B. wenn Urkunden über den Streit in dem Besitz derer sein sollen, welche Staatswegen abwesend sind; dies haben die kaiserlichen Gebrüder in diesen Worten verordnet: „es ist billig, wegen Zufälligkeiten einen Verzug zu geben, z. B. wenn ein im Process befangener Vater einen Sohn oder eine Tochter, oder eine Gattin den Gatten, oder ein Sohn den Vater verloren hat, und in ähnlichen Fällen die Entscheidung einigermaassen aufzuschieben.“ 1Hat ein Senator in der Provinz sich der Geschäfte eines Andern unterzogen, so kann er sich der Klage wegen Geschäftsführung nicht entziehen, sondern Julian erachtet, dass er sich auf die Klage einlassen müsse, da er sich diese Verbindlichkeit freiwillig zuzog.
Callistrat. lib. I. de cognition. Das Verbrechen oder die Strafe des Vaters kann dem Sohn keinen Makel anhängen. Denn es verfällt ein Jeder seinem Geschick nach seiner That, und Niemand wird Nachfolger eines fremden Verbrechens; dies haben die Kaiserlichen Brüder den Hieropolitanern rescribirt.
Callistrat. lib. I. de cognition. Die Rechtsverhältnisse aller Einwohner, welche irgend eine Stadt als die ihrigen in Anspruch nimmt, sind von den Statthaltern der Provinzen zu erörtern. Wenn aber Jemand leugnet, Einwohner zu sein, so muss er seine Sache vor demjenigen Provinzstattbalter ausführen, welchem die Stadt, die ihn zu Diensten berufen will, untergeben ist, nicht da, woher er selbst gebürtig zu sein behauptet. Dieses hat Kaiser Hadrian an eine Frau rescribirt, die an einem andern Orte, als woher sie gebürtig, verheirathet war. 1Ich bin der Meinung, dass die Freigelassenen an dem Orte Dienste übernehmen müssen, wo die Freilasserin her ist, und an dem, wo sie selbst ihren Wohnort haben11S. o. fr. 22. §. 2. h. t.. 2Frauen, die eine nicht gesetzmässige Heirath eingegangen sind, dürfen, dies ist zu merken, nicht an den Orten zu Uebernahme von Diensten angehalten werden, wo ihre Männer her sind, sondern an denen, woher sie selbst gebürtig sind; dies haben die kaiserlichen Brüder22S. o. Note 11. u. vgl. fr. 38. §. 3. h. t. rescribirt.
Callistrat. lib. I. Cognit. Nicht blos in zartem Alter, sondern auch in hohen Jahren Stehende dürfen nicht zu Decurionen erwählt werden; jene sind, als unfähig dem Gemeinwesen vorzustehen, einstweilen überhoben, diese aber für immer ausgeschlossen33Amoventur. Nach fr. 2. §. ult. h. t. sind über 55 Jahr alte Leute zwar nicht wider ihren Willen verpflichtet, wohl aber fähig, Decurionen zu werden. Callistratus scheint auch Letzteres nicht anzunehmen.. Nicht so andere ältere Männer; damit nicht durch Entschuldigung der Alten die Jüngern allein beschwert werden, indem sie zu Uebernahme aller öffentlichen Dienste allein übrig bleiben. Es können nemlich weder die noch nicht Fiinfundzwanzigjährigen, es sei denn aus einer [besondern] Ursache, noch Die, welche das fünfundfunfzigste Jahr zurückgelegt haben, zu Decurionen gewählt werden. Bisweilen wird auch die lange hierin beobachtete Gewohnheit zu berücksichtigen sein, worauf zu halten unsere Fürsten44Sept. Severus und Caracalla. durch Rescript anbefohlen haben, als wegen Aufnahme von Männern dieses Alters in den Rath von Nicomedien angefragt wurde.
Callistrat. lib. I. de cognition. Eine städtische (municipalis) Ehrenstelle (honor) ist eine Verwaltung des Gemeinwesens, verbunden mit der Würde eines gewissen Ranges, sie erfodere nun Aufwand oder mache keine Ausgaben nöthig. 1Ein Dienst (munus) ist entweder ein öffentlicher oder ein Privatdienst. Ein öffentlicher Dienst heisst dasjenige, was man bei Verwaltung des Gemeinwesens, mit Aufwand, ohne Anspruch auf Rangwürde, übernimmt. 2Wegbesserungen, Steuern der Grundstücke sind keine persönlichen, sondern dingliche (locorum) Dienste. 3Wenn die Uebernahme von Ehrenstellen und [bürgerlichen] Diensten in Frage ist, so ist hauptsächlich auf die Person Dessen, dem eine Ehrenstelle oder ein Dienst zu verwalten zufällt, zu sehen, sowie auf seine Herkunft, auch darauf, ob seine Vermögensumstände dem übertragenen Dienste gewachsen seien, ferner auf das Gesetz (Stadtrecht), nach welchem die Verbindlichkeit eines Jeden zur Uebernahme von Diensten sich richtet.55Vgl. u. a. fr. 11. h. t. u. §. 5. h. fr. 4Der Haussohn eines Unadelichen (plebeji) ist [zur Annahme von Ehrenstellen] auf Gefahr Dessen, der ihn ernannt,66S. fr. 2. §. 3. fr. 11. §. 1. ad munic. 50. 1. verbunden; dahin hat unser Kaiser Severus folgendermassen rescribirt: Wenn dein Sohn zu den Plebejern gehört, so kannst du zwar nicht wider deinen Willen zu Ehrenstellen desselben herangezogen werden,77S. fr. 2. pr. ad munic. fr. 17. h. t. doch kannst du dagegen, dass er auf die Gefahr Dessen, der ihn ernannt hat, der Vaterstadt sich hergebe, dich vermöge der väterlichen Gewalt nicht widersetzen. 5Zu Führung von Ehrenstellen findet nicht allgemeine Fähigkeit ohne Unterschied statt; sondern es ist dafür eine gewisse Ordnung bestimmt; es kann nemlich Einer weder ein höheres Amt (magistratus) vorher verwalten, ehe er einem niedern vorgestanden hat, auch [kann er es] nicht in jedem Alter, und keiner darf Aemter, Ehrenstellen [ununterbrochen]88Die Aemter dauerten ein Jahr, und es musste nach der Abdankung ein Jahr vergangen sein, ehe man wieder zu demselben Amte gewählt werden konnte. fortführen. 6Wenn zu Uebernahme von Ehrenstellen sonst Niemand vorhanden ist, so müssen, nach der Bestimmung sehr vieler kaiserlicher Verordnungen, Diejenigen dazu angehalten werden, die dieselben schon verwaltet haben. Auch Kaiser Hadrian hat in Betreff der wiederholten Uebertragung von Aemtern folgendergestalt rescribirt: Ich genehmige, dass, wenn andre Tüchtige zu Uebernahme dieses Dienstes nicht vorhanden sind, aus Denen, die denselben schon verwaltet haben, die Wahl dazu getroffen werde.
Callistrat. lib. I. de cognition. Stets war in unserm Staate das Alter ehrwürdig gehalten; denn unsre Vorfahren bewiesen den Greisen beinahe die nemliche Ehre, wie den Staatsbeamten. Auch in Ansehung der Uebernahme städtischer Dienste ist dem Greisenalter dieselbe Ehre gewährt worden. Wenn aber Jemand im Alter reich geworden ist und vorher keinen öffentlichen Dienst verrichtet hat, so lässt sich behaupten, dass er durch das Vorrecht des Alters von einer solchen Last nicht befreit sei, zumal wenn die Verrichtung des ihm angeheissenen Dienstes nicht sowohl körperliche Beschwerde, als vielmehr Geldaufwand mit sich bringt und in der Stadt, zu welcher er gehört, Männer, die den öffentlichen Diensten gewachsen, nicht leicht zu finden sind. 1Es muss auch das Gesetz eines jeden Ortes berücksichtigt werden, ob, wenn dasselbe gewisse Befreiungen namentlich angiebt, auch von der Zahl der Jahre darin Erwähnung geschehe, und dieses kann auch ersehen werden aus einem Briefe des Kaisers Pius, den er an Ennius, Proconsul der Provinz Africa, gesendet hat. 2Vielfältig und nicht undeutlich geht aus den Rescripten des Kaisers Helvius Pertinax hervor, dass die Kinderzahl zur Entschuldigung von städtischen Diensten gereiche; er hat nemlich an den Salvius Candidus folgendermaassen rescribirt: Εἰ καὶ μὴ πασῶν λειτουργιῶν ἀφίησιν τοὺς πατέρας ὁ τῶν τέκνων ἀριθμὸς, ἀλλ᾽ οὖν ἐπειδὴ ἑκκαίδεκα παῖδας ἔχειν διὰ τοῦ βιβλίου ἐδήλωσας, οὐκ ἔστιν ἄλογον, ὥστε συγχωρῆσαι σχολάζειν τῇ παιδοτροφίᾳ, καὶ ἀνεῖσθαί σε τῶν λειτουργιών.99Wenngleich die Kinderzahl die Väter nicht von allen bürgerlichen Diensten frei macht, so ist es doch, nachdem du in Deiner Bittschrift gezeigt hast, dass du sechzehn Kinder abest, nicht unangemessen, dass dir zur Kindererziehung freie Musse gegeben und die bürgerlichen Dienste dir erlassen werden. 3Die Kaufleute, welche die Getreidezufuhr nach Rom befördern, so auch die Schiffer, die ebenderselben dienen, geniessen Freiheit von öffentlichen Diensten auf so lange, als sie auf diese Weise thätig sind; denn man hat mit Recht dafür gehalten, ihnen ihre Gefahren vergelten, ja durch Belohnungen dazu aufmuntern zu müssen, indem diese Leute, die sich, und zwar für den Staat, in der Fremde gefährlichen und mühseligen Arbeiten unterziehen, von Beschwerden und Kosten in der Heimath frei blieben; da man nicht unpassend sagen kann, dass auch sie in Staatsangelegenheiten verreist sind, indem sie der Getreidezufuhr nach Rom sich widmen. 4Der Befreiung, welche den Schiffern zugestanden wird, ist eine gewisse Maasse gegeben. Dieselbe haben nur sie selbst, nicht aber wird sie auch ihren Kindern oder Freigelassenen gewährt; dieses ist in kaiserlichen Verordnungen ausgesprochen. 5Kaiser Hadrian hat rescribirt: Die Freiheit wegen der Seeschiffe kommt nur Denen zu, welche zur Getreidezufuhr nach Rom mitwirken. 6Wenn Jemand auch in der Gilde der Schiffer ist, aber keine Schiffe oder kein Schiff hat und nicht alles das bei ihm eintrifft, was in den kaiserlichen Verordnungen bestimmt ist, so kann er des den Schiffern zugestandenen Vorrechts sich nicht bedienen; dieses haben auch die kaiserlichen Brüder1010S. Note 11. Tit. 1. folgendermaassen rescribirt: Ἦσαν καὶ ἄλλοι τινὲς ἐπὶ προφάσει τῶν ναυκλήρων, καὶ τὸν σῖτον καὶ ἔλαιον ἐμπορευομένων εἰς τὴν ἀγορὰν τοῦ δήμου τοῦ ῥωμαικοῦ ὄντων ἀτελῶν, ἀξιοῦντες τὰς λειτουργίας διαδιδράσκειν, μήτε ἐπιπλέοντες, μήτε τὸ πλέον μέρος τῆς οὐσίας ἐν ταῖς ναυκληρίαις καὶ ταῖς, ἐμπορίαις ἔχοντες· ἀφαιρεθήτω τῶν τοιούτων ἡ ἀτέλεια.1111Es waren auch einige Andere, welche unter dem Vorwande, dass die Schiffe und die Zufuhren des Getreides und Oels auf den markt des Römischen Volks Befreiung genössen, den bürgerlichen Diensten sich zu entziehen glaubten, da sie doch weder [selbst] schifften, noch den grössten Theil ihres Vermögens in der Schifffahrt und den Zufuhren stecken hatten. Solchen soll die Befreiung genommen werden. 7In Betreff der Befreiungen ist zu bemerken, dass, wenn Jemand zu städtischen Diensten schon berufen war, ehe er anfing, Handel1212Mit Getreide, nach Rom. zu treiben, oder ehe er in eine Innung aufgenommen wurde, mit welcher Befreiung verbunden ist, oder ehe er siebzig Jahr alt wurde, oder ehe er öffentlich lehrte, oder ehe er Kinder bekam, derselbe zu Verwaltung seiner Ehrenstelle anzuhalten ist. 8Der [Getreide-]Handel muss1313Wenn er die Befreiung gewähren soll. nach dem Zuwachse des Vermögens betrieben werden; sonst wenn Jemand, der mit dem grössten Theile seines Vermögens den Handel trieb, auch nachdem er reich geworden, bei demselben Umfange des Geschäfts stehen bleibt, so ist er zu den Diensten verpflichtet, so gut als Reiche, die durch Ankauf von Schiffen für eine1414Wenn er die Befreiung gewähren soll. nicht beträchtliche Summe sich den öffentlichen Diensten zu entziehen versuchen, zu Uebernahme derselben verpflichtet; dass dieses so gehalten werden solle, ist in einem Schreiben Kaiser Hadrians verordnet. 9Auch Kaiser Pius hat rescribirt: so oft von einem Schiffer die Rede sei, solle untersucht werden, ob er etwa blos um den [bürgerlichen] Leistungen auszuweichen, sich das Ansehen eines Schiffers gebe. 10Auch die Pächter der Zölle des Fiscus unterliegen nicht der Nothwendigkeit [bürgerliche] Dienste zu über nehmen; dass dies so zu halten sei, haben die kaiserlichen Brüder1515S. Note 11. Tit. 1. rescribirt. Aus diesem fürstlichen Rescripte ist zu ersehen, dass es nicht, um die Pächter zu ehren, eingeführt ist, sie nicht zu städtischen Leistungen heranzuziehen, sondern damit nicht ihr Vermögen verringert werde, welches dem Fiscus verhaftet ist. Daher kann man fragen, ob der Statthalter oder Procurator des Kaisers, auch wenn sie freiwillig sich zu städtischen Diensten erbieten, solches ihnen verwehren müsse? Und es ist richtiger, dies zu behaupten, dafern sie nicht mit dem Fiscus die Rechnung schon ausgeglichen haben. 11Auch die Gutspächter des Kaisers sind frei von städtischen Diensten, damit sie zur Bewirthschaftung der Kammergüter desto tüchtiger seien. 12Manchen Innungen oder Zünften, welchen das Recht, sich zu einigen, vom Gesetze ertheilt ist1616Fr. 1. pr. quod cujusc. univ. nom. 3. 4., wird Befreiung zugestanden, nemlich solchen Innungen oder Zünften, worin man wegen seiner Kunstfertigkeit aufgenommen wird, wie die Zunft der Metallarbeiter und andre, die gleichen Ursprung haben. Dies ist deswegen eingeführt, damit sie die unentbehrlichen Arbeiten zum gemeinen Besten verrichten können. Es wird auch nicht Allen insgemein, die in eine solche Innung aufgenommen sind, die Befreiung gestattet, sondern nur den Künstlern. Auch können nicht Leute von jedem Alter darin aufgenommen werden, wie Kaiser Pius rescribirt hat, welcher Menschen von einem Alter, worin man allzu lenksam oder zu schwach ist, ausschloss. Nach vielfältigen Verordnungen können auch nicht einmal Solche, die ihr Vermögen vermehrt haben und zu Tragung der städtischen Leistungen in Stande sind, die Vorrechte, welche den dürftigern in die Zünfte vertheilten Leuten gegönnt sind, für sich anziehen. 13Diejenigen, welche in Innungen aufgenommen sind, die Befreiung gewähren, wie die der Schiffer, müssen, wenn sie die Ehre des Decurionats angenommen haben, zu Leistung öffentlicher Dienste angehalten werden, wie ich dies aus Erfahrung weiss und es auch durch ein Rescript des Kaisers Pertinax als bestätigt erscheint.
Callistrat. lib. I. de cognition. Die Cognitionen1717Die ausserordentlichen Erörterungen mit rascherem Verfahren, wovon in diesem Titel die Rede ist. können, da sie auf verschiedene Ursachen sich gründen, nicht leicht in Classen getheilt werden, wenn man nicht blos obenhin eintheilt. Alle Cognitionen können nun ziemlich in vier Classen getheilt werden; es wird nemlich dabei entweder von Uebernahme der Ehrenstellen und [bürgerlichen] Dienste1818In den Municipien. gehandelt, oder um Geldangelegenheiten gestritten, oder über die Ehre eines Menschen Erörterung angestellt, oder wegen eines Capitalverbrechens Untersuchung geführt. 1Die Ehre (existimatio) ist der Zustand unverletzter Würde, welcher auf Gesetze und Sitten sich stützt, welcher aber durch ein Verbrechen den Gesetzen nach entweder geschmälert oder vernichtet wird. 2Geschmälert wird die Ehre, wenn man, unbeschadet der Freiheit, eine Strafe am Zustand seiner Würde leidet, wie wenn Jemand verwiesen, oder aus dem Rathe (Decurionenstande) gestossen, oder von Verwaltung öffentlicher Ehrenämter ausgeschlossen, oder wenn ein Unadelicher (plebejus) mit Stockschlägen oder Zwangsarbeit bestraft wird, oder wenn Jemand in eine solche Lage kommt, welche in dem bleibenden Edict1919S. Zimmern a. a. O. S. 119. als Ursache der Ehrlosigkeit angegeben ist.2020S. B. III. Tit. 2. 3Vernichtet wird die Ehre, so oft die grosse Capitisdeminution eintritt, das heisst, wenn Einem die Freiheit genommen wird, z. B. wenn er von Wasser und Feuer ausgeschlossen wird, was bei den Deportirten stattfindet, oder wenn ein Unadelicher zur Bergwerksarbeit oder in das Bergwerk2121D. h. unter diejenigen Sträflinge, die das Bergwerk nicht verliessen. verurtheilt wird; denn es ist da kein Unterschied und die Strafe der [Bergwerks]arbeit von der des Bergwerks nicht verschieden, ausser dass die von der Arbeit Entflohenen nicht zum Tode, sondern ins Bergwerk verurtheilt werden.