De muneribus civilibus liber singularis
Arcad. Charis. lib. sing. de muner. civil. Die bürgerlichen Dienste werden dreifach eingetheilt; denn einige Dienste sind persönlich, einige werden Vermögensdienste genannt, einige sind gemischter Art. 1Persönlich sind diejenigen, die durch geistige Fürsorge und körperliche Anstrengung ohne einigen Nachtheil des Verrichtenden ausgeführt werden; wie die Vormundschaft oder Pflegschaft. 2Auch die Besorgung des Kalenders11Des Einnahme- und Ausgabetagebuchs der Stadtcasse. Vgl. fr. 9. §. 7. de adm. rer. ad civ. pert. 50. 8. und die Quästur in irgend einer Stadt wird nicht unter die Ehrenstellen gerechnet, sondern ist ein [gemeiner] persönlicher Dienst. 3Die Stellung von Rekruten und von Pferden22S. Veget. L. I. cap. 7. oder was sonst für Vieh nothwendig gestellt werden muss, wenn etwa Sachen fortzuschaffen oder abzuholen sind, es seien kaiserliche Gelder, oder Getreide, oder Gewänder, ist ein persönlicher Dienst.33Vgl. unten §. 11. h. fr. 4Die Besorgung der Fahrposten und die Aufbringung von Vorspann ist ein persönlicher Dienst. 5Auch die Sorge für den Einkauf von Getreide und Oel (denn es ist gewöhnlich, für diese Gegenstände Besorger zu erwählen, die man σιτῶνας und ἐλαιῶνας44Getreidekäufer, Oelkäufer. nennt) wird in manchen Städten unter die persönlichen Dienste gerechnet, wie die Heizung des öffentlichen Bades, wenn dem Besorger aus den Einkünften einer Stadt Geld dazu hergeschossen wird. 6Desgleichen wird die Sorge für Erhaltung der Wasserleitung unter die persönlichen Dienste gezählt. 7Die Friedensbeamten, die über die öffentliche Ordnung und die Reinerhaltung der Sitten gesetzt werden, wie auch die, welche zu Besserung der Strassen bestellt zu werden pflegen, haben, da sie von ihrem Vermögen Nichts auf diese Amtsführung wenden, ebenfalls nur persönliche Dienste auf sich; so auch die Aufseher (episcopi), die dem Brodverkauf und andern Feilschaften, welche den Bevölkerungen der Städte zum täglichen Unterhalt dienen, vorgesetzt sind. 8Derjenige, welcher die Getreidezufuhr empfängt, oder herbeischafft, oder bezahlt, und die Einnehmer des Kopfgeldes55Das zum Behuf des Getreideankaufs entrichtet werden musste. fr. 9. §. 5. de adm. her. ad civ. pert. 50. 8. haben einen persönlichen Dienst zu besorgen.66S. fr. alleg. §. 6. 9Desgleichen leisten diejenigen Pfleger, die zu Erhebung der öffentlichen Einkünfte einer Stadt erwählt zu werden pflegen, einen persönlichen Dienst. 10Auch Denjenigen, welche zu Hauspflegern, Archivaren, Rechnungsführern, Buchhaltern, Herbergern der Gastfreunde77Xenoparochi. Diese Last wird aber unten als eine Vermögenslast, und zwar als eine dingliche betrachtet. fr. 11. de vacat. et excus. 50. 5. Dieses war sie vielleicht, insofern blos Quartier und etwa Holz und Salz gewährt wurde (Horat. Sat. I. 5.), hingegen persönlicher Dienst, wenn der Gast beköstigt ward. (wie in einigen Städten geschieht), zu Hafenaufsehern, zu Besorgern des Aufbaus oder der Ausbesserung öffentlicher Gebände, es mögen nun Palläste, oder Schiffe, oder Einkehrhäuser werden sollen, bestellt werden, sobald sie nur öffentliche Gelder für die Herstellung des Baues auszahlen, und Denjenigen, die vorkommendenfalls den Bau oder der Ausbesserung von Schiffen vorgesetzt werden, — allen diesen werden [damit] persönliche Dienste aufgelegt. 11Auch das Geleite der Kameele ist gleichfalls eine persönliche Leistung; denn nach dem Anschlag der Nahrung und der Kameele muss den Kameelaufsehern eine gewisse Summe gegeben werden, sodass sie nur zu persönlichen Diensten verpflichtet sind. Es ist ausdrücklich bestimmt, dass diese nach der Ordnung der Liste berufen und durch keine Entschuldigung befreit werden, ausser allein durch die Schwäche eines verletzten und untüchtigen Körpers. 12Die Abgeordneten, die an den Hof des Kaisers geschickt werden, haben, da sie mitunter ein Reisegeld, was legativum genannt wird, bekommen, ebenfalls einen persönlichen Dienst auf sich, wie auch die Hauptleute der Nachtwache und die Aufseher der Mühlen. 13Desgleichen übernehmen die Vertreter der Stadt, welche von den Griechen syndici genannt werden, und welche man zum Klagen oder Antworten in einem gewissen Processe erwählt, die Mühe eines persönlichen Dienstes. 14Auch die Nothwendigheit, Richter (Geschworner) zu werden, wird unter die persönlichen Dienste gerechnet. 15Wenn Jemand dazu angestellt wird, die an eine öffentliche Strasse grenzenden Grundbesitzer zu Pflasterung derselben anzuhalten, so ist dies ein persönlicher Dienst. 16Ebenso geben auch Die, welche zu An- und Aufnahme der Abschätzungsangaben88Vgl. u. fr. 4. de cens. 50. 15. bestellt sind, zur Mühe eines persönlichen Dienstes sich her. 17Auch die Peitschenträger, von welchen die Vorsteher bei den Kampfspielen begleitet werden, und die Schreiber eines Beamten verrichten persönliche Dienste. 18Vermögensdienste sind solche, die mit Aufwand aus dem Vermögen und mit Verlust des Uebernehmenden geleistet werden. 19Der Einkauf von Oel und Früchten wird bei den Alexandrinern99Vgl. §. 5. h. fr. für einen Vermögensdienst gehalten. 20Auch die Weinempfänger in der Provinz Africa haben einen Vermögensdienst auf sich. 21Die Vermögensdienste sind aber doppelter Art; einige von diesen Diensten werden nemlich dem [Grund]besitz oder dem Vermögen [selbst] aufgelegt, wie [zu stellende] Packpferde, oder Maulthiere, Vorspann und Postpferde. 22Solche Dienste müssen auch Die, welche weder Bürger (municipes) noch Einwohner (incolae) sind, übernehmen.1010Wenn sie im Stadtgebiet Grundstücke haben. fr. 6. §. 5. h. t. 23Aber auch Capitalisten, wenngleich sie alte Soldaten sind, müssen, zufolge Rescripts, dergleichen Beisteuern tragen. 24Von solchen Diensten ist weder ein gewesener erster Hauptmann (primipilaris) noch ein verabschiedeter, noch ein in Dienst stehender Soldat, oder wem sonst ein Vorrecht zu Statten kommt, noch auch ein Pontifex, befreit. 25Ausserdem haben einige Städte das Vorrecht, dass Jeder, der in ihrem Gebiete [Grundstücke] besitzt, jährlich etwas Gewisses an Getreide, nach Maassgabe des Umfangs seiner Felder, liefert; diese Art der Beisteuer ist denn ein Dienst vom [Grund]Besitz. 26Dienste gemischter Art sind die Decaprotien oder Icosaprotien1111Der Decemprimat oder Vigintiprimat, nach dem verschiedenen Ortsherkommen, So kommen auch 5, 6, 7, und 15 primi vor. Savigny a. a. O. S. 71. Vgl. fr. 1. §. 1. h. t., wie Herennius Modestinus sowohl schriftlich (in notando) als mündlich (in disputando) richtig und mit dem besten Grunde ausgesprochen hat; denn die Decaproten und Icosaproten verrichten theils, indem sie die Beisteuern einnehmen, persönliche Dienste, theils übertragen sie gegen den Fiscus den Ausfall wegen der Obliegenheiten Verstorbener, sodass dieser Dienst mit Recht unter die gemischten zu zählen ist. 27Aber auch diejenigen, die ich oben als persönliche bezeichnet habe, gehören zu der Classe der gemischten, sobald Die, welche sie verrichten, nach dem Gesetz oder Herkommen ihrer Stadt auch aus eignem Vermögen etwas aufwenden oder bei Eintreibung der Getreidelieferungen den Ausfall wegen verlassener Grundstücke übertragen. 28Alle diese Dienste, die ich dreifach eingetheilt habe, werden unter einem Ausdrucke begriffen; nemlich persönliche, und Vermögensdienste, und gemischte, werden bürgerliche oder öffentliche Dienste genannt. 29Wenn aber Jemandem eine Befreiung, es sei nur von persönlichen, oder von bürgerlichen Diensten überhaupt, ertheilt ist, so kann er doch weder den Getreidelieferungen, noch dem Vorspann, noch der Stellung von Postpferden, noch der Aufnahme von Fremden (Gastfreunden), noch von den Diensten wegen des Schiffbaus, noch dem Kopfgelde sich entziehen, mit Ausnahme der dienenden und ausgedienten Soldaten. 30Dass [jedoch] den Lehrern, welche der bürgerlichen Dienste überhoben sind,1212Die nemlich, welche höhere Wissenschaften lehrten. fr. 2. §. 8. de vacat. et exc. 50. 5., fr. 11. §. 4. h. t. sowie den Grammatikern, Rednern, Aerzten und Philosophen, von den Kaisern die Befreiung von Aufnahme der Fremden nachgelassen worden, geht aus Rescripten sowohl Kaiser Vespasians als Kaiser Hadrians hervor.