Digestorum a Paulo epitomatorum libri
Ex libro I
Paul. lib. I. Epitom. Alfeni Dig. Wer Jemandem einen Fusssteig oder eine Uebertrift über einen bestimmten Ort zugestanden hat, der darf dieselben Rechte über denselben Ort auch Mehreren zugestehen. So kann ja auch derjenige, welcher sein Gebäude seinem Nachbar dienstbar gemacht hat, nichts desto weniger auch Andern, soviel er will, dasselbe Gebäude dienstbar machen.
Alfen. Var. lib. I. Dig. a Paul. epit. Wenn ein Sclave ohne Wissen seines Herrn eine Sondergutssache verkauft hat, so kann der Käufer sie ersitzen.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Paul. lib. II. epitom. Alfeni Dig. Sind aber die Bäume ganz gross, so darf er sie nicht schlagen.
Paul. lib. II. Epitom. Alfeni Dig. Licht heisst die Möglichkeit, den Himmel zu sehen; und es ist ein Unterschied zwischen Licht und Aussicht, denn Aussicht kann man auch aus tiefgelegenen Orten haben, Licht aber nicht.
Paul. lib. II. Epitom. Alfeni Dig. Jemand, der zwei an einander grenzende Grundstücke besessen, und das oberhalb gelegene verkauft hatte, hatte im Contract gesagt, dass dem Käufer erlaubt sein solle, das Wasser in einer offenen Furche auf das unterhalb gelegene Landgut abzuleiten; hier entstand nun, als dem Käufer Wasser aus einem andern Landgute zufloss, und derselbe dies auf das unterwärts gelegene leiten wollte, die Frage, ob er dazu ein Recht habe, oder nicht? Ich habe geantwortet, das unterhalb gelegene Landgut brauche blos das zur Austrocknung des [oberwärts gelegenen] allein abgeleitet werdende [Wasser] aufzunehmen.
Alfen. lib. II. Digest. a Paulo epitom. [Alfenus] hat zum Bescheid gegeben, dass ein Boot kein [Theil eines] Schiffes zu sein scheine und gar nicht [mit demselben] verbunden sei; denn ein Boot, sei für sich selbst ein kleines Schiffchen, alle Gegenstände aber, welche mit dem Schiffe verbunden wären, wie das Steuerruder, der Mastbaum, die Segelstangen, das Segel, seien gleichsam Glieder des Schiffes.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Alfen. Var. lib. II. Dig. a Paulo epitom. Was ein Sclave von seinem Sondergut dargeliehen oder niedergelegt hatte, das kann demselben, mag er verkauft oder freigelassen worden sein, richtig gezahlt werden, wenn nicht irgend ein Grund eingetreten ist, aus welchem man abnehmen kann, dass ihm wider Willen Desjenigen, dessen Sclave er damals gewesen war, gezahlt werde. Aber auch wenn Jemand dem Herrn gehöriges Geld von demselben auf Zinsen geborgt hätte, so würde dasselbe Rechtens sein, wenn der Sclave mit Erlaubniss des Herrn das Geschäft desselben geführt hätte; denn es scheint [dann], wer mit dem Sclaven ein Geschäft contrahirt, mit dem Willen des Herrn sowohl von dem [Sclaven das Geld] zu erhalten, als es demselben zu bezahlen.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro III
Paul. lib. III. Epitom. Alfeni Dig. Während mehrere Erben eingesetzt waren, befand sich einer derselben in Asien; sein Geschäftsbesorger schloss einen Vergleich ab, und nahm das Geld für dessen Antheil in Empfang; nachher ergab sich, dass der, welcher sich in Asien befand, vorher schon mit Einsetzung seines Geschäftsbesorgers zum Erben zur Hälfte und eines Andern zur andern Hälfte gestorben sei. Hier entstand die Frage, auf welche Weise das Erbgeld einzuklagen wäre? Es ward geantwortet, die [Miterben] müssten von dem Geschäftsbesorger das ganze Erbgeld verlangen, weil dasjenige Geld, was aus dem Verkauf an den Procurator gelangt sei, aus der Erbschaft gelöst wäre; nichts desto weniger aber [könnten sie auch] die Hälfte derselben von dessen Miterben [einfordern]11Coherede und coheredem; diese Lesart ist jedenfalls die allein richtige, denn der Plural, den unser Text mit der Florentine hat, gibt einen grossen Missverstand, weshalb ihn auch Brencmann verwirft. Wie man übrigens die letzte Hälfte des Satzes, wenn man mit der Göttinger C. J.-Ausgabe (auch der Simon v. Leeuwenschen) darin zwischen ejus und Ita fore die Interpunction weglässt, verstehen will, ist mir ein Räthsel.. Wenn nämlich bei dem gewesenen Geschäftsbesorger noch alles Geld vorhanden sei, so würden sie auch alles von ihm durch den Richter[lichen Ausspruch] erlangen; wenn er aber die Hälfte davon seinem Miterben gegeben hat, so würde er selbst zur Hälfte, und zur andern Hälfte der Miterbe verurtheilt werden22Condemnarent = condemnari facerent. Glosse, s. auch Brisson..
Paul. lib. III. Epitom. Alfeni. Dig. Jemand, von dem ein Sclav gefordert ward, und der wegen desselben Sclaven auch mit der Diebstahlsklage belangt worden war, fragte an, was, wenn er in beiden Processen verurtheilt worden wäre, er thun müsse, wenn ihm der Sclav vorher entwährt worden sei? Die Antwort ging dahin, der Richter müsse ihn nur unter der Bedingung zur Uebergabe desselben nöthigen, wenn ihm Bürgschaft deshalb gestellt worden, dass er in Betreff dieses Sclaven belangt worden sei, und33Haloand. und auch schon Ed. Frad. (1527) haben vor si: et, was das bessere Verständniss erfordert. wenn er etwas wegen desselben gegeben habe44Nämlich wegen einer noxa., er deshalb schadlos gehalten werden solle55S. oben B. VI. 1. l. 19. in der Note.. Wäre aber die Klage wegen Diebstahl zuerst angestellt, und der Sclav von ihm an Schädens Statt ausgeliefert, und nachher, die wegen des Sclaven selbst, und in dieser zu Gunsten dessen, der den Sclaven eigenthümlich verlangt, entschieden worden, so dürfe der Richter deshalb, dass der Beklagte den Sclaven nicht ausliefere, nicht zur Schätzung des Streitgegenstandes schreiten, indem es ohne dessen Arglist oder Schuld dahin gediehen, dass er den Sclaven nicht [mehr] herausgeben könne.
Paul. lib. III. Epitom. Alfeni Dig. Ausser wegen eines gemeinschaftlichen Geschäftes kann einer von mehreren Mitgenossen einen gemeinschaftlichen Sclaven nicht zur Untersuchung ziehen.
Paul. lib. III. Epitom. Alf. Digest. Wenn ein Schiff untergegangen oder gestrandet ist, so rettet ein Jeder das Seinige, was er daraus rettet, für sich, gleichwie aus einer Feuersbrunst.
Idem lib. III. Epitomarum Alfeni Digest. Zwei haben eine Genossenschaft geschlossen, um in der Grammatik Unterricht zu geben, worauf, was sie durch diese wissenschaftliche Leistung erwerben würden, gemeinschaftlich sein sollte; sie haben, wie sie es damit gehalten wissen wollten, in dem Genossenschaftsvertrag schriftlich aufgezeichnet, und darauf sich gegenseitig folgende Stipulation gemacht: alles Obenstehende, wie es niedergeschrieben, also zu geben und zu thun; auch dawider nicht zu handeln; falls solches Alles nicht so gegeben und gethan würde, Zwanzigtausend zu geben; nun ist gefragt worden, ob, wenn dagegen gehandelt würde, die Genossenklage anwendbar sei? Er66Alfenus Varus. hat geantwortet: wenn sie, nach Schliessung des Vertrags über die Genossenschaft, so stipulirt hätten: gelobst du dies so zu geben, zu thun77Worauf nämlich die übereinstimmende Antwort: ich gelobe es, gefolgt.? so würde, falls sie dies in der Absicht der Neuerung gethan, die Folge sein, dass die Genossenklage nicht statthaft, sondern das ganze Geschäft als in eine Stipulation verwandelt anzusehen wäre88Mithin würde ex stipulatu zu klagen und der Vertrag als ein Contract strengen Rechtens zu beurtheilen sein.. Weil sie aber nicht so stipulirt hätten: gelobst du, dies so zu geben und zu thun, sondern so: falls solches nicht so gethan würde, Zehn zu geben; so scheine ihm nicht das Geschäft selbst, sondern nur die Strafe Gegenstand der Stipulation gewesen zu sein; denn der Angelobende habe sich nicht zu beiden, nämlich jenes zu geben und zu thun, und wenn er es nicht thäte, die Strafe zu leiden, verbindlich gemacht; und deshalb könne die Genossenklage angestellt werden. 1Zwei Mitfreigelassene errichteten eine Genossenschaft des Gewinns, des Erwerbs, des Vortheils; nachher ward vom Freilasser der Eine zum Erben eingesetzt, dem Andern ein Vermächtniss zugetheilt; hier ging sein99Des Alfenus Varus. Gutachten dahin, dass keiner von beiden [das ihm so Zugefallene] in die Genossenschaft einschiessen müsse.
Paul. lib. III. Alfeni Epit. Dig. Ein Aedil hatte gekaufte Bettstellen, weil sie auf öffentlicher Strasse standen, zerschlagen; sind solche dem Käufer bereits übergeben worden, oder hat es an ihm gelegen, dass die Uebergabe nicht erfolgt ist, so muss der Käufer die Gefahr tragen.
Paul. lib. III. Epit. Alfeni Dig. Ist deren Uebergabe weder erfolgt, noch der Käufer die Veranlassung zur Verzögerung derselben gewesen, so trägt der Verkäufer die Gefahr. 1Ist erkauftes Bauholz, nach geschehener Uebergabe, durch Diebstahl verloren gegangen, so hat der Käufer die Gefahr zu tragen, ausserdem der Verkäufer; die Balken gelten aber als übergeben, wenn der Käufer sie gezeichnet hat.
Paul. lib. III. Epitom. Alfen. Alles, was der Verkäufer als Zubehör benannt hat, muss unversehrt und unverkürzt übergeben werden; so z. B. muss er, wenn er Fässer als ein Zubehör angegeben hat, dieselben nicht eingefallen, sondern ganz übergeben.
Idem lib. III. Dig. a Paulo epit. Jemand, der ein Gehöfte für dreissig[tausend Sestertien] gemiethet hatte, vermiethete wiederum die einzelnen Stockwerke dergestalt, dass aus allen im Ganzen vierzig[tausend] einkamen; der Eigenthümer des Gehöftes riss es darauf unter dem Vorwand ein, es sei baufällig; nun entstand die Frage, wie hoch der Streit gewürdert werden dürfe, wenn derjenige, der das ganze Gehöfte gemiethet, aus dem Pacht Klage erhebt? Die Antwort hat gelautet: wenn ein baufälliges Gebäude nothwendiger Weise habe eingerissen werden müssen, so werde von der Summe, wofür es der Eigenthümer vermiethet, der verhältnissmässige Antheil für den Zeitraum, wo die Bewohner nicht [im Hause] wohnen konnten, abgezogen, und der Streit so hoch gewürdert; wäre aber das Niederreissen nicht nöthig gewesen, sondern habe er es blos gethan, um es besser wieder aufzubauen, so müsse er zu soviel verurtheilt werden, als der Miether dabei betheiligt war, dass die Bewohner nicht zum Ausziehen genöthigt gewesen wären. 1Ein Aedil hatte in einer Stadt Bäder zu dem Ende gemiethet, dass die Einwohner für das Jahr unentgeldlichen Gebrauch davon machen sollten; als dieselben schon nach drei Monaten abgebrannt waren, so sprach [Paulus] sich dahin aus, es könne wider den Bader auf Zurückgabe des [vorausbezahlten] Miethgeldes für den Zeitraum, wo er den Gebrauch des Bades nicht gewähren können, aus dem Pacht geklagt werden. 2Jemand, der Maulthiere [unter der Bedingung] vermiethet hatte, sie nur bis auf ein bestimmtes Gewicht zu beladen, fragte, als sie der Miether durch schwerere Belastung verdorben hatte, um Rath wegen der Klage; man hat ihm geantwortet, er könne sowohl aus dem Aquilischen Gesetz als aus dem Verpacht klagen; aus dem Aquilischen Gesetz könne jedoch nur wider den Klage erhoben werden, der die Maulthiere übertrieben hat, aus dem Verpacht hingegen kann wider den Miether auch dann geklagt werden, wenn sie ein Anderer verdorben hat. 3Jemand, der die Erbauung eines Gebäudes verdungen hatte, hatte im Contract gesagt: insofern beim Bau Steine erforderlich sind, wird der Bauherr dem Baumeister für Material und Arbeit auf jeden Fuss sieben[tausend Sestertien] gut thun; es ward die Frage erhoben, ob der Bau [in dieser Beziehung] erst nach seiner Vollendung oder schon vorher vermessen werden müsse? Man hat geantwortet, [es könne geschehen,] auch wenn er noch unvollendet sei. 4Ein Pächter hatte ein Landhaus unter der Bedingung überkommen, dasselbe im unverdorbenen Zustande zurückzugeben, ausser [was] Gewalt und Alter [mit sich bringe]; ein Sclav des Pächters steckte nun das Landhaus in Brand, und zwar nicht zufällig; diese Gewaltthätigkeit, erklärte [Paulus], sei nicht als ausgenommen zu betrachten, und es sei nicht ausgemacht, dass wenn ein Hausgenosse dasselbe angesteckt, [der Pächter] nichts zu vertreten habe, sondern es hätten beide blos in Ansehung der von einem Fremden ausgehenden Gewaltthätigkeit eine Ausnahme treffen wollen.
Alfen. lib. III. Dig. a Paulo epitom. Als zwei längs der Tiber hin spatzieren gingen, zeigte der Eine dem Andern, der mit ihm ging, auf sein Ersuchen einen Ring zum Besehen; jenem entfiel der Ring und rollte in die Tiber; [Alfenus] hat behauptet, es könne wider den Andern die Klage auf das Geschehene erhoben werden.
Alfen. lib. III. Dig. a Paulo epitom. Etwas Anderes ist es, wenn ein Vater für seine Tochter ein Heirathsgut [unter der Bedingung] versprochen hat, dass das Heirathsgut in fünf einjährigen Terminen1010Ut annua, bima, trima, quadrima, quinto anno (s. Wächter a. a. O. S. 163. Anm. ***) redderetur (i. e. daretur, wie öfters). Betrug also die dos z. B. 500, so gab er jedes Jahr 100. von ihm gegeben werden solle und man übereingekommen ist, dass das Heirathsgut in denselben Terminen nach aufgelöster Ehe zurückgegeben werden solle; denn dieses Pactum gilt dann, wenn die Tochter Erbin des Vaters geworden, und unter ihrer Dazwischenkunft das Pactum geschlossen sein wird.
Alfen. lib. III. Digest. a Paulo epitom. Ein Mann hatte auf Bitten seiner Ehefrau auf dem zum Heirathsgut gehörigen Grundstück eine Oelbaumpflanzung umgehauen, in der Absicht, um wieder junge [Bäume] hinzusetzen; nachher war der Mann gestorben und hatte der Ehefrau das Heirathsgut vorweg legirt; [Alfenus] hat zum Bescheid gegeben, dass das Holz, welches aus der Oelbaumpflanzung ausgehauen wäre, der Frau zurückgegeben werden müsse.
Alfen. lib. III. Dig. a Paulo epit. Ein einem Manne und dem Bruder desselben gemeinschaftlicher Sclav hat der Ehefrau des Bruders einen Knaben geschenkt; [Alfenus] hat das Gutachten ertheilt, dass auf den Theil, auf welchen jener Sclav, welcher geschenkt hätte, dem Manne (Bruder) gehörte, das Geschenk nicht Eigenthum der Frau geworden sei. 1Dasselbe wird Rechtens sein, wenn von drei Brüdern einer eine Ehefrau hätte, und der Ehefrau eine [ihm und den Brüdern] gemeinschaftliche Sache geschenkt hätte; denn auf ein Dritttheil ist die Sache nicht Eigenthum der Frau geworden, auf die übrigen zwei Dritttheile aber braucht die Frau [die Sache] nicht zurückzugeben, wenn die Brüder es gewusst, oder, nachdem die Sache geschenkt war, es genehmigt hätten.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IV
Idem lib. IV. Epitom. Alfeni Dig. Jemand, der zwei Grundstücke hatte, hatte bei dem Verkauf des einen, das auf demselben entspringende Wasser und zehn Fuss um dasselbe herum breit davon ausgenommen; es entstand nun die Frage, ob das Eigenthum dieser Stelle ihm gehöre, oder er nur über dieselbe einen Zugang behalte? Er1111Nämlich Alfenus. hat geantwortet, wenn der Vorbehalt so gefasst worden sei: zehn Fuss breit um das Wasser herum, so sei anzunehmen, dass dem Verkäufer blos der Fusssteig zustehe.
Ad Dig. 10,4,19ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 121, S. 395: Klage des Inhabers des Umlaufexemplars (Secunda) gegen den Verwahrer des Acceptexemplars (Prima) des Wechsels auf Herausgabe. Begründung der Klage.Paul. lib. IV. Epitom. Alfeni. Auf Auslieferung kann Jeder klagen, der ein Interesse dabei hat. Es fragte einer um Rath, ob diese Klage die Wirkung haben könne, dass die Rechnungen seines Gegners, an deren Auslieferung ihm sehr viel lag, ausgeliefert würden? Man hat geantwortet: das bürgerliche Recht dürfe nicht zur Chicane werden, und die Worte nicht falsch gedrehet, sondern es müsse der Sinn derselben richtig aufgefasst werden; denn nach dieser Auslegung könne auch ein irgend einer Wissenschaft Beflissener behaupten, es sei ihm an Auslieferung dieser oder jener Bücher gelegen, weil, wenn dies geschehen und er sie gelesen hätte, er Belehrung und Bildung daraus schöpfen würde.
Paul. lib. IV. Epitom. Alfeni Dig. Jemand, welcher ein Landgut verkaufte, hatte im Contracte bestimmt, der Käufer solle in den nächsten dreissig Tagen das Landgut ausmessen und über den Flächeninhalt desselben Anzeige machen, und [er,] der Verkäufer solle seiner Verpflichtung entbunden sein, wenn ihm vor Ablauf dieser Zeit nicht Anzeige gemacht worden wäre; der Käufer zeigte innerhalb der zur Messung bestimmten Zeit an, um wieviel er den Flächeninhalt geringer glaube, und empfing deshalb eine verhältnissmässige Summe zurück: später verkaufte er dieses Landgut und als er selbst solches seinem Käufer zumass, fand er den Umfang des Grundstücks um vieles geringer, als er geglaubt hatte; nun entstand die Frage, ob er dafür, was dem Grundstücke an Flächeninhalt fehle, von seinem Verkäufer Ersatz nachverlangen könnte? Die Antwort war, es komme darauf an, wie der Contract laute; denn wenn so gesagt sei: der Käufer solle in den nächsten dreissig Tagen das Grundstück ausmessen, und dem [bisherigen] Eigenthümer Anzeige machen, wieviel der Flächeninhalt des Landguts weniger betrage, so werde es ihm, weil er nach Verlauf von dreissig Tagen erst Anzeige gemacht, nichts mehr frommen. War man aber dahin übereingekommen, der Käufer solle in den nächsten Tagen das Landgut ausmessen, und den Flächeninhalt des Ackers anzeigen, so könne er, wenn er innerhalb dreissig Tagen Anzeige gemacht, der Flächeninhalt des Ackers sei geringer, selbst nach vielen Jahren noch Ersatz dafür fordern, um wieviel der Flächeninhalt des Ackers zu klein gewesen ist. 1Im Kauf[contracte] über ein Grundstück wurde bestimmt, es solle auch das Recht, aus einem Quell oder Brunnen Wasser zu schöpfen, dazu gehörig sein; nun entstand die Frage, ob auch ein Fusssteig zum Wasser damit verbunden sei? [Alfenus] hat sich dahin ausgesprochen, ihm scheine solches in der Absicht der Parteien gelegen zu haben, und es müsse daher der Verkäufer auch den Fusssteig dazu übergeben. 2Jemand, welcher ein Grundstück verkaufte, sagte, das Landgut enthalte achtzehn Morgen und stipulirte sich für jeden Morgen, welcher zugemessen werde, einen bestimmten Preis; es ergaben sich zwanzig Morgen; er [, Alfenus,] entschied [auf Befragen, dass für zwanzig der Kaufpreis gezahlt werden müsse. 3Der Verkäufer eines Landgutes hatte sich das ausgesäte Getreide vorbehalten, und es sprosste auf diesem Landgute eine Saat aus den nicht aufgelesenen Aehren auf; es wurde nun angefragt, ob solche in dem Vertrage einbegriffen sei? Die Antwort war, es komme hauptsächlich auf die Absicht der Parteien an; nach den Worten übrigens sei der Aufwuchs aus den nicht aufgelesenen Aehren eben so wenig einbegriffen, als was sich aus den Körnern, die aus dem Sacke eines Sackträgers herausgefallen, oder welche die Vögel aus der Luft hätten fallen lassen, erzeugt habe. 4Als Jemand ein Landgut verkauft und alle Nutzungen sich vorbehalten hatte, wurde begutachtet, das Rohr und schlagbare Holz gehöre zu den Nutzungen. 5In einem Falle war vertragsmässig festgesetzt, dass die Fässer auf dem Landgute, welche dem Eigenthümer gehörten, dazugehören sollten; es wurde begutachtet, dass auch die, welche der Sclav, der das Landgut bewirthschaftete, aus seinem Sondergute gekauft hätte, dem Käufer abgetreten werden müssten. 6Auch das Rad, durch welches das Wasser heraufgezogen wird, gehört ebensogut zu dem Gebäude, als der Wassereimer.
Idem lib. IV. Digestor. a Paulo epitom. Jemand, der ein Grundstück von hundert Morgen übergeben hatte, hatte dem Käufer die Grenzen [desselben] viel weiter hinaus gezeigt; [Alfenus] sagte, wenn Etwas aus diesen Grenzen heraus entwährt würde, so sei dem Käufer [Entschädigung] nach Verhältniss der Güte des [entwährten Theils] zu leisten, obwohl das, was übrig bliebe, hundert Morgen enthalte.
Alfen. lib. IV. Dig. a Paulo epit. Ein Nachbar pflügte eine höher liegende Wiese um, so dass durch die Gräben und Furchen das Wasser zu dem niedriger liegenden [Grundstücke] kam. Es wurde die Anfrage gemacht, ob solcher [von dem Besitzer des niedriger liegenden Grundstücks] mittels der Klage auf Abhaltung des Regenwassers gezwungen werden könne, auf die andere Seite hin zu pflügen, damit die Furchen nicht gegen dessen Acker liefen? Er [Alfenus] begutachtete, derselbe könne den Nachbar nicht hindern, seinen Acker so zu pflügen, wie er wolle. 1Wenn aber Einer in die Quere Wasserfurchen ziehe, durch welche das Wasser in Jemandes1212Statt ejus dürfte cujus, d. h. aljenus, zu lesen sein. Acker abfliesse, so könne derselbe durch den [zur Entscheidung] der Klage auf Abhaltung des Regenwassers [bestellten] Schiedsrichter gezwungen werden, solche wieder zuzumachen. 2Aber auch wenn derselbe Gräben gemacht habe, durch welche das Regenwasser schaden könne, müsse der Schiedsrichter ihn zwingen, die Gräben auszufüllen, wenn ersichtlich sei, dass das Regenwasser Schaden verursachen werde, und, im Falle er solches nicht thue, ihn verurtheilen: obschon, vor dem Urtheilsspruche, das Wasser noch nicht durch die Gräben geflossen. 3Seen mögen steigen oder fallen, so kann dadurch den [angrenzenden] Nachbarn weder ein Gebietszuwachs, noch eine Gebietsverminderung zugehen1313Man vergl. l. 69. D. de c. e. v. l. 12. D. de a. r. d..
Alfen. Var. lib. IV. Dig. a Paulo epit. Attius hatte längs einer öffentlichen Strasse ein Landgut, jenseits der Strasse war ein Fluss und der Acker des Lucius Titius; der Fluss rückte allmählig näher, wusch zuerst den ganzen Acker, der sich zwischen der Strasse und dem Flusse befand, und dann die Strasse weg; nachher trat er nach und nach wieder zurück, und kehrte durch Anschwemmung an seine vorige Stelle zurück. Antwort: da der Fluss den Acker und die öffentliche Strasse weggewaschen hat, so ist der Acker Dem gehörig geworden, der jenseits des Flusses ein Landgut hatte; als er nachher allmählig wieder zurücktrat, so nahm er es Dem wieder, dessen es geworden war, und wendete es wiederum Dem zu, dem der Acker jenseits der Strasse gehörte, weil sein Landgut das nächste am Flusse war; was aber öffentliches Gut gewesen, ist Niemandem zugewachsen; doch, sagt er, sei die Strasse kein Hinderniss, dass nicht der Acker, der jenseits derselben durch die Auschwemmung hinterlassen worden, dem Attius gehörig würde, denn die Strasse selbst gehörte ja [nun] zum Landgute.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro V
Paul. lib. V. Epitom. Alfeni Dig. Derjenige, dem das dienstbare Gebäude gehört, muss die Säule, welche die Last des benachbarten Gebäudes trägt, wiederherstellen, nicht derjenige, welcher jene darauf legen will; denn wenn es in dem Vertrage wegen der Dienstbarkeit1414In lege aedium, s. Ulr. Hub. prael. J. C. ad Pandect. h. t. §. 2. so heisst: die Wand zur Unterstützung der Last soll bleiben wie sie ist, so ist damit deutlich genug gesagt, dass die Wand auf immer bleiben solle. Denn mit diesen Worten wird nicht gesagt, dass auf immer und ewig die Wand dieselbe bleiben solle, was sogar unmöglich wäre, sondern, dass eine Wand von dieser Art immerwährend da sein soll, um die Last zu tragen. Es ist gerade so, wie wenn Jemand einem Andern Sicherheit bestellt, ihm eine Dienstbarkeit gestatten zu wollen, seines [Hauses] Last zu tragen, wo, wenn die dienstbare [Wand], welche die Last trägt, eingefallen ist, eine andere an deren Statt gesetzt werden muss.
Paul. lib. V. Epitom. Alf. Digestor. Der Sclav von Jemand hat ohne Wissen [seines] Herrn einen Backtrog1515Magidem, s. Brisson. s. h. v. verliehen; der, welchem er [ihn] geliehen hatte, hat ihn zum Pfand gesetzt und ist entflohen; der, welcher [ihn zum Pfand] erhalten hat, sagte, dass er [ihn] nicht anders zurückgeben würde, als wenn er Geld empfangen hätte; er hat es vom Sclaven empfangen und den Backtrog zurückgegeben; man hat gefragt, ob man das Geld von demselben zurückfordern könne? Er1616Nämlich Alfenus, aus dessen Digesten diese Stelle von Paulus ausgezogen ist. S. auch oben Anm. 17. hat zum Bescheid gegeben, dass, wenn der, welcher den Backtrog zum Pfand erhalten hätte, gewusst hat, dass ein nicht dem Pfandschuldner gehöriger (alienam) [Backtrog] bei ihm zum Pfand niedergelegt werde, er sich eines Diebstahls schuldig gemacht habe, und darum, wenn er vom Sclaven, um die gestohlene Sache1717Redimendi furti causa. Furtum hat hier die Bedeutung von res furtiva. S. Brisson. s. h. v. no. 4. loszukaufen, Geld erhalten hätte, es zurückgefordert werden könne; aber wenn er nicht gewusst hätte, dass ein dem Pfandschuldner nicht gehöriger [Backtrog] bei ihm niedergelegt werde, so sei er kein Dieb. Ingleichen, wenn Geld im Namen dessen, von dem er das Pfand erhalten hatte, ihm vom Sclaven gezahlt wäre, so könne man es nicht von ihm zurückfordern.
Paul. lib. V. Epitom. Derjenige, welcher einem Flossfahrer dargeliehen hatte, hat, da das [schuldige] Geld zu dem Termin nicht gezahlt wurde, ein Floss in dem Fluss nach eigener Ermächtigung inne behalten; nachher ist der Fluss angewachsen und hat das Floss fortgerisssen; er1818Alfenus, s. die Bem. zu L. 36. D. de cond. ind. 12. 6. hat zum Bescheid gegeben, dass, wenn er es wider Willen des Flossfahrers zurückgehalten hätte, das Floss auf seine Gefahr gestanden hätte; aber wenn es der Schuldner mit seinem Willen zugegeben hätte, dass er es zurückhalte, so sei demselben nur für das Verschulden zu stehen, nicht für den grösseren Zufall.
Ad Dig. 19,2,31Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 401, Note 12.Idem lib. V. Dig. a Paulo epit. Es hatten Mehrere auf das Schiff des Saufeius Getreide zusammengeschüttet, und Saufeius einem derselben von dem gemeinsamen Haufen Getreide zurückgegeben, worauf das Schiff untergegangen war; es entstand nun die Frage, ob die Uebrigen je nach ihren Antheilen am Getreide wider den Schiffer die Klage wegen untergeschlagener Ladung erheben können? [Alfenus] hat geantwortet: es gibt zwei Arten von Verpachtung, nämlich [die eine von der Art], dass derselbe Gegenstand zurückgegeben werden muss, z. B. wenn einem Kleiderwäscher Kleider zu besorgen verdungen werden, und die andere [von der Art], dass etwas von derselben Gattung zurückgegeben werde, z. B. wenn einem Goldschmidt geschmolzenes Silber zur Anfertigung von Gefässen, oder Gold zu Ringen gegeben wird; im ersten Fall verbleibt die Sache dem Eigenthümer, im zweiten aber tritt das Verhältniss eines Darlehn ein. Dasselbe ist Rechtens bei der Niederlegung; denn wenn Jemand gemünztes Geld [irgendwo] in der Art niederlegt, dass er es weder eingepackt noch versiegelt übergibt, sondern aufzählt, so braucht derjenige, bei dem es niedergelegt worden, nur dieselbe Summe zurückzuzahlen; hiernach ist ersichtlich, dass das Korn dem Saufeius zu eigen geworden sei, und er es rechtlicher Weise habe weggeben dürfen. Wäre hingegen eines Jeden Getreide abgesondert in Verschläge, Säcke oder Fässer geschüttet gewesen, so dass unterschieden werden konnte, welches einem Jeden gehöre, dann hätten wir keine Verwechselung begehen können, sondern es hätte dem, dessen Korn der Schiffer weggegeben, freigestanden, dasselbe mit der Eigenthumsklage zurückzufordern; er (Alfenus) missbillige daher die Klage wegen untergeschlagener Ladung, weil, es mögen nun die Waaren von der Art sein, deren Uebergabe in der Absicht geschieht, dass sie sofort sein eigen werden, und der Kaufmann in das Verhältniss eines Gläubigers treten solle, die Ladung [in diesem Fall] nicht als untergeschlagen betrachtet werden kann, indem sie ja dem Schiffer gehörte, oder derselbe Gegenstand, welcher übergeben worden, zurückgegeben werden sollen, indem dann dem Verdingenden die Diebstahlsklage zustand, und mithin die wegen untergeschlagener Ladung überflüssig war. War die Uebergabe unter solchen Verhältnissen geschehen, dass die Zurückgabe durch Gegenstände ähnlicher Gattung geschehen konnte, so brauche der, welcher [deren Transport] in Verdingung genommen hat, blos Verschuldung zu vertreten; denn bei dem im Interesse beider Theile eingegangenen Geschäft brauche [blos] Verschuldung vertreten zu werden, und der Umstand, dass er einem [der Interessenten seinen Antheil] von dem Getreide zurückgegeben habe, begreife gar keine Verschuldung, weil er doch nothwendiger Weise mit der Rückgabe an einen den Anfang machen musste, wenn auch dieser dadurch besser wegkam, als die übrigen.
Ex libro VI
Alf. Var. lib. VI. Dig. a Paulo epitomat. Da die Frage aufgeworfen wurde: ob ein Richter, der unrichtig verurtheilt hätte, an demselben Tage nochmals urtheilen könne? antwortete er: das könne er nicht1919Vergl. fr. 55. h. t..
Ex libro VIII
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.