Digestorum libri
Ex libro VI
Alfen. lib. VI. Dig. Es lag der Fall vor, dass von [mehrern] zur [Entscheidung] derselben Sache bestellten Richtern einige nach Anhörung des Rechtsfalles sich entschuldigt hatten, und an deren Statt andere gewählt wurden, und es entstand nun die Frage, ob eine Veränderung einzelner Richter das Verfahren zu einem andern mache, oder die Sache dieselbe bleibe? Ich habe geantwortet: es bleibe nicht nur, wenn einer oder der andere, sondern auch, wenn alle Richter verändert worden seien, dennoch die Sache sowohl, als das Verfahren ganz dasselbe, das es vorher gewesen, und es trete nicht nur hier, sondern auch in vielen andern Sachen der Fall ein, dass bei einer Veränderung der Theile die Sache [fortwährend] doch als dieselbe erachtet werde. Denn so werde auch sowohl die Legion [fortwährend] für dieselbe angesehen, von der Viele mit Tode abgegangen, an deren Statt Andere eingeschoben wären, als es werde auch das Volk gegenwärtig immer noch für dasselbe gehalten, welches es vor hundert Jahren gewesen, wenn schon von jenen keiner mehr am Leben sei. Ebenso werde ein Schiff, wenn es auch so oft ausgebessert worden, dass kein Scheit daran derselbe geblieben, der nicht neu gewesen wäre, nichts desto weniger für dasselbe Schiff erachtet. Denn wenn Jemand glaubte, dass eine Sache durch Veränderung deren Theile zu einer andern werde, so würde daraus folgen, dass wir selbst nach diesem Grundsatz nicht dieselben wären, die wir vor dem Jahre gewesen, weil wir, wie die Philosophen sagen, aus unendlich kleinen Theilchen bestehen, die täglich aus unserm Körper scheiden, während andere von aussenher deren Stelle einnehmen. Wenn daher die Gestalt einer Sache als dieselbe fortbesteht, so muss sie auch selbst für dieselbe gehalten werden.
Alfen. lib. VI. Dig. Jemand, der wegen eines Grundstückes [bereits] belangt war, ward wegen desselben von einem Zweiten verklagt; es entstand nun die Frage, inwiefern er, wenn er dem Einen von beiden auf Geheiss des Richters das Grundstück herausgegeben hätte, und nachher die Sache [auch] für den zweiten Kläger entschieden worden wäre, einen doppelten Schaden vermeiden könne? Ich habe geantwortet: der Richter, welcher in beiden Sachen zuerst erkennt, muss die Herausgabe des Grundstückes an den Kläger unter der Bedinging anbefehlen, dass er dem [bisherigen] Besitzer Sicherheit oder Bürgschaft stelle, ihn zu vertreten, wenn der Andere das Grundstück entwähren sollte.