Digestorum libri
Ex libro V
Alfen. lib. V. Dig. Ein Hausvater hatte zwei zu Erben in seinem Testamente eingesetzt, und diesen befohlen, ihm innerhalb einer bestimmten Zeit ein Denkmal zu errichten; sodann schrieb er so: [wenn] wer von diesen nicht [nach meinem Willen] handeln wird, so sollen Alle enterbt sein. Der eine Erbe hatte die Erbschaft abgelehnt, der noch übrige Erbe befragte sich, ob er, da er das Denkmal errichtet hatte, etwa deshalb, weil sein Miterbe nicht antrat, weniger Recht an die Erbschaft habe? Die Antwort war, Niemand könne aus der Handlung eines Dritten weder zur Erbschaft[sübernahme] verbindlich gemacht, noch enterbt werden, sondern [dies hänge davon ab], je nachdem Jeder die Bedingung erfüllte. Wenn nun auch Niemand ausserdem die Erbschaft antrat, so ist dennoch dieser Erbe11Ich wich hier von der Interpunction quamvis nemo adiisset: praeterea absichtlich ab..
Alfenus Var. lib. V. Dig. Jemand hatte in seinem Testamente folgendes niedergeschrieben: Mein Sclav Pamphilus soll, wenn ich sterbe, sein Sondergut behalten und frei sein. Es wurde angefragt, ob das Sondergut dem Pamphilus als rechtsgültig vermacht anzusehen sei, da ihm doch das Sondergut eher als die Freiheit beschieden worden. Er antwortete, bei verbundenen Sätzen komme es auf die Reihefolge nicht an, und es sei gleichgültig, welcher von beiden zuerst gesprochen oder geschrieben werde; daher sei das Sondergut als rechtsgültig vermacht anzusehen, gleich als wenn zuerst, dass er frei sein, demnächst, dass ihm das Sondergut verbleiben solle, anbefohlen worden wäre.
Alfen. Var. lib. V. Dig. Was in einem Testamente festgesetzt, aber unverständlich ist, was es bedeuten solle, das wird so betrachtet, wie wenn es gar nicht darin stände; das Uebrige gilt von selbst.
Alfen. Varus lib. V. Dig. Es hatte Jemand in seinem Testamente geschrieben, man solle ihm ein Denkmal nach Art dessen des Publius Septimius Demetrius auf der Salarischen Strasse errichten; wenn diesem nicht nachgekommen werde, so nehme er die Erben in eine bedeutende Geldstrafe; als sich nun kein Denkmal des Publius Septimius Demetrius, wohl aber ein solches des Publius Septimius Damas fand, von dem man vermuthete, der Testator habe gewollt, dass man ihm nach dessen Art ein dergleichen errichten solle, so fragten Erben an, von welcher Art sie das Denkmal errichten sollten, und ob, wenn sie deshalb gar kein Denkmal errichtet hätten, weil sie dasjenige nicht finden könnten, nach dem sie es errichten sollten, sie in Strafe genommen werden könnten? Die Antwort erging dahin: wenn sich ermitteln lasse, welches Denkmal der Testator habe bezeichnen wollen, so müsse dasselbe, wenn es auch in der Schrift nicht so22Tam, so nach Bynkershoek Obs. V. 25. 1. Mehr über die Veränderung dieser Stelle sehe man in Ev. Ottonis P. Alfen. Varus cap. 8. (T. O. V. 1680.), wo die sinnreiche Aenderung des Fornerius (Rer. quot. II. 1.) mittelst Gemination des non, non notum zu lesen, empfohlen wird. heisse, dennoch nach dem, welches er zu bezeichnen im Sinne gehabt, errichtet werden; wenn aber der Wille desselben unbekannt sei, so falle die Strafe zwar weg, weil dasjenige, nach Art dessen er die Errichtung befohlen, nirgends vorhanden sei, allein ein Denkmal müsse der Erbe, nach dem Vermögen und dem Rang des Testators, schlechterdings errichten.