Digestorum libri
Ex libro IV
Alfen. Var. lib. IV. Dig. Ein Sclave hatte Geld für die Freiheit versprochen, und dasselbe [seinem] Herrn gegeben; der Herr war, bevor er ihn freiliess, gestorben und hatte in seinem Testament verordnet, dass der Sclave frei sein sollte, und demselben sein Sondergut vermacht; er fragte um Rath, ob ihm die Erben seines Patrons das Geld, welches er seinem Herrn für die Freiheit gegeben hätte, zurück geben müssten, oder nicht? [Alfenus] hat das Gutachten ertheilt, wenn der Herr jenes Geld, welches er erhalten hätte, in die Rechnung über sein Geld [verzeichnet] gehabt hätte, so habe es sogleich aufgehört, zu dem Sondergut des Sclaven zu gehören; aber wenn er es unterdessen, bis er ihn freiliess, den Sclaven erlassen hätte, so scheine es zum Sondergut gehört zu haben, und müssten die Erben jenes Geld dem [Sclaven], wenn er freigelassen wäre, zurückgeben.
Alfen. Var. lib. IV. Dig. Ein Sclave, welcher in dem Testamente seines Herrn für frei erklärt worden war, wenn er dem Erben Zehn gegeben hätte, pflegte dem Erben den Lohn, [welchen er] für seine Dienste [erhielt,] zu überbringen; als der Erbe aus dem Lohne mehr als Zehn erhalten hatte, sagte der Sclave, dass er frei sei; wegen dieser Sache wurde um Rath gefragt. Ich habe das Gutachten ertheilt, er scheine nicht frei zu sein; denn er habe jenes Geld nicht für die Freiheit, sondern für die Dienste gegeben, und er sei deswegen ebensowenig frei, als wenn er ein Landgut vom Herrn gepachtet, und für die Früchte des Landgutes Geld gegeben hätte. 1Ein Sclave war für frei erklärt worden, wenn er dem Erben sieben Jahre lang Dienste geleistet hätte; dieser Sclave war geflohen, und hatte ein Jahr flüchtig zugebracht. Ich habe das Gutachten ertheilt, dass er, wenn sieben Jahre vergangen wären, nicht frei sei; denn ein Flüchtling habe dem Herrn keine Dienste geleistet; darum werde er nicht frei werden, wenn er nicht eben soviel Tage, als er abwesend gewesen wäre, gedient hätte; aber auch wenn so geschrieben wäre: dass er dann frei sein sollte, wenn er sieben Jahre lang gedient hätte, hätte er frei sein können, wenn er nach der Rückkehr die Zeit der Flucht abgedient hätte.