Quaestionum libri
Ex libro VI
African. lib. VI. Quaest. Und darum kann der nicht nach dem Gutbefinden eines redlichen Mannes einen Streit zu vertheidigen scheinen, der dadurch, dass er den Kläger täuscht, bewirkt, dass die Streitigkeit nicht zum Ausgang gebracht werde. 1Wenn ein zur Forderung zweier Sachen bestellter Geschäftsbesorger eine einzige Sache fordert, so wird er nicht durch eine Einrede ausgeschlossen und macht die Sache klagbar.
African. lib. VI. Quaest. Es gehört mir mit dir gemeinschaftlich ein Landgut; du hast mir deinen Theil übergeben, und einen Fahrweg zu jenem über ein dir allein gehöriges benachbartes [Landgut]; hier kann man mit Recht sagen, dass auf diese Weise eine Dienstbarkeit bestellt worden sei, und dass in diesem Fall die Regel, dass theilweise eine Dienstbarkeit weder erworben noch auferlegt werden könne, nicht Statt habe; denn hier wird die Dienstbarkeit nicht theilweise erworben, indem sie für eine Zeit erworben wird, wo das [ganze] Landgut mir allein gehörig sein wird.
African. lib. VI. Quaest. Ich kann überhaupt, wenn ich eines fremden Sclaven wegen, der dir in rechtmässiger Sclaverei dient, wider dich die Noxalklage erhoben, und du ihn mir an Schädens Statt ausgeliefert hast, sowohl wenn dessen Herr ihn von mir, als derzeitigem Besitzer, eigenthümlich zurückverlangt, ihn durch die Einrede der Arglist, wenn er die Streitwürderung zu erlegen sich nicht erbietet, abwehren, als es wird auch mir, wenn er selbst ihn besitzt, die Publiciane ertheilt, und es wird mir wider denselben, wenn er sich einredeweise [auf das Eigenthum] berufen sollte, dafern er Eigenthümer desselben ist, die Replik der Arglist von Nutzen sein. Hiernach werde ich denselben auch durch den Gebrauch ersitzen, wenn ich ihn gleich als einen fremden wissentlich besitze; denn wollte man hier anders bestimmen, so würde der Besitzer im guten Glauben die grösste Unbilligkeit erleiden, wenn ihm, da wider ihn dem Rechte selbst zufolge die Noxalklage Statt findet, die Nothwendigkeit obliegen sollte, die Streitwürderung zu tragen. Dasselbe muss alsdann zur Anwendung kommen, wenn ich den [Sclaven], weil er von dem [Herrn] nicht vertheidigt ward, auf Befehl des Prätors abgeführt habe, weil ich auch in diesem Fall einen rechtmässigen Grund des Besitzes habe.
Ad Dig. 21,1,34ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 44, S. 155: Mehrheit von Gegenständen. Mehrheit von Rechtsgeschäften.African. lib. VI. Quaest. Wenn mehrere Sachen derselben Gattung zugleich verkauft werden sollten, z. B. [bei Sclaven einer Gesellschaft] Schauspieler oder ein Chor Sänger und Tänzer, so, sagt [Africanus], mache es einen Unterschied, ob für alle zusammen, oder für jeden einzelnen ein Preis festgesetzt werde, so dass man es nämlich bald so ansehe, als ob ein, bald so, als ob mehrere Verkäufe contrahirt wären; und dass man darnach frage, beziehe sich vorzüglich darauf, dass, wenn einer von ihnen etwa krank oder fehlerhaft sein sollte, zur Zurücknahme aller zugleich genöthigt wird. 1Zuweilen ist es, auch wenn für jeden einzelnen Kopf ein Preis festgesetzt worden ist, gleichwohl ein einziger Kauf, so dass wegen eines Fehlers eines Einzigen zur Zurücknahme Aller genöthigt werden kann, oder muss, nämlich wenn es offenbar sein wird, dass Jemand nur Alle gekauft oder verkauft haben würde, wie das gewöhnlich bei [einer Gesellschaft] Schauspieler oder einem Viergespann oder einem Paar Maulthieren zu geschehen pflegt, so dass Beiden nur daran gelegen ist, alle zu haben.
African. lib. V. Quaestion. Jedoch folge daraus nicht, dass man auch [dann,] wenn sie in der Absicht, den [wahren] Herrn [eines von ihr gekauften Sclaven] selbst zu heirathen, [demselben] den [Sclaven] zur Mitgift gegeben habe, sage, die Stipulation verfalle, obwohl die Frau ebenso ohne Mitgift sein wird, weil nämlich, auch wenn es wahr ist, dass es ihr nicht vergönnt ist, den Sclaven zu behalten, das doch nicht wahr ist, dass derselbe durch eine Klage entwährt sei; jedoch hat die Frau die Klage aus dem Kauf gegen den Verkäufer.
African. lib. VI. Quaest. Du hast ein Grundstück, an welchem Attius den Niessbrauch hatte, mir verkauft und nicht gesagt, dass Attius den Niessbrauch habe; ich habe dieses [Grundstück], mit Abzug des Niessbrauchs, dem Mävius übergeben; [Africanus] sagt, dass wenn Attius eine Veränderung seiner Rechtsfähigkeit erlitten habe, der Niessbrauch nicht an mich, sondern an das Eigenthum zurückkomme, denn es hätte ja der Niessbrauch [für mich], zu der Zeit, wo er einem Andern gehörte, nicht bestellt werden können; jedoch könne ich dich, den Verkäufer, wegen der Entwährung belangen, weil es billig sei, dass meine Lage dieselbe wäre, welche sie gewesen sein würde, wenn der Niessbrauch damals nicht einem Anderen gehört hätte. 1[Africanus] sagt, wenn du mir eine Fahrwegsgerechtigkeit durch ein fremdes Grundstück bestellt habest, so werdest du [mir] wegen der Entwährung verbindlich; denn in eben dem Fall, in welchem die Fahrwegsgerechtigkeit richtig bestellt wurde, wenn sie durch das dem Bestellenden eigenthümliche Grundstück gestattet worden wäre, werde die Verbindlichkeit zum Ersatz für die Entwährung begründet, wenn sie durch ein fremdes [Grundstück] gestattet wurde. 2Als ich dir den Stichus verkaufte, habe ich gesagt, dass er ein bedingt Freier [und] unter dieser Bedingung freigelassen sei: wenn das Schiff aus Asien gekommen sein wird, er war aber [unter der Bedingung:] wenn Titius Consul geworden sein wird, freigelassen worden; man fragte, ob [der Verkäufer] wegen der Entwährung gehalten sei, wenn das Schiff zuerst aus Asien gekommen sei und nachher Titius Consuls werde und [der bedingt Freie] so in dem Zustand der Freiheit entwährt worden sei? [Africanus] hat zum Bescheid gegeben, dass [der Verkäufer] nicht gehalten sei; denn der Käufer handle, [wenn er klage,] mit böser Absicht, da jene Bedingung eher eingetreten sei, als er [den bedingt Freien] wegen der Entwährung freigegeben habe. 3Ingleichen, wenn ich gesagt habe, dass der nach zwei Jahren frei sein werde, welcher nach einem Jahre die Freiheit erhalten haben wird, und er nach zwei Jahren in den Zustand der Freiheit entwährt werden sollte, oder wenn ich gesagt haben sollte, dass der, welchem zehn [für die Freiheit] zu geben befohlen war, fünf [geben müsse und er, nachdem er zehn gegeben, zur Freiheit gelangt sein sollte, so sei mehr dafür, dass ich auch in diesen Fällen nicht gehalten sei.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Africanus lib. VI. Quaest. Wenn Jemand so stipulirt: wenn entweder das Schiff aus Asien ankommt, oder Titius Consul geworden ist, so wird durch diejenige von beiden Bedingungen, welche zuerst eingetreten ist, die Stipulation in Wirkung getreten sein und nicht anderweit in Wirkung treten können. Denn wenn von zwei getrennt aufgestellten Bedingungen die eine wegfällt, muss nothwendig die Stipulation durch diejenige, welche eingetreten ist, in Wirkung treten.
Idem lib. VI. Quaest. Ein Vater hat das von ihm gegebene Heirathsgut in Abwesenheit seiner Tochter gefordert, und Sicherheit geleistet, dass sie die Sache genehmigen werde; sie ist, bevor sie genehmigte, gestorben. [Africanus] hat gesagt, dass die Stipulation nicht verfalle, weil, wenngleich es wahr sei, dass sie nicht genehmigt habe, doch der Ehemann kein Interesse dabei habe, dass ihm das Heirathsgut zurückgegeben werde, da es dem Vater, auch nach dem Tode der Tochter, unbenommen bleiben muss. 1Als ein Procurator von einem Solchen eine Schuld eingefordert hatte, welcher durch die Zeit befreit werden konnte11Weil seine Verbindlichkeit durch Vertrag oder durch eine andere Willenserklärung auf eine gewisse Zeit beschränkt war. S. die Bem. zu l. 37. D. de fidej. 46. 1. Diejenigen aber, welche annehmen, dass durch die Verjährung der Klage das ganze Recht erlösche, beziehen die vorliegende sowohl, als die citirte Stelle auf den Fall, wo der Schuldner durch die Verjährung der gegen ihn zuständigen Klage befreit worden ist. S. z. B. Heimbach in d. Ztsch. f. Civ. R. u. Proc. B. 1 S. 449. ff. und über den anscheinenden Widerspruch zwischen dieser Stelle u. l. 71. §. 1. D. de solut. 46. 3. ebendas. S. 452., hat er Sicherheit geleistet, dass der Geschäftsherr die Sache genehmigen werde, sodann genehmigt der Geschäftsherr die Sache nach der Zeit, als der Schuldner schon befreit war. [Africanus] ist der Meinung gewesen, dass der Schuldner gegen den Procurator klagen könne, da er schon befreit sei; zum Beweis dient, dass, wenn keine Stipulation eingegangen wäre, die Condiction gegen den Procurator statt haben würde, die Stipulation aber an die Stelle der Condiction gesetzt wird.